Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Dimethoate 400 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Rogor PIPC 400

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4589 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 6700350 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Isagro S.p.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau: allg.

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Blattläuse (Röhrenläuse), Gespinstmotten, Sägewespen

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 3

allg.

Miniermotten

Kirsche

Kirschenfliege

Gemüsebau: Kohlarten

Blattläuse (Röhrenläuse)

Lauch, Zwiebeln

Thripse

1

6926

1, 2 1

1, 3, 4

SR 916.161 2010-2358

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Feldbau: Ackerbohne

Blattläuse (Röhrenläuse)

Eiweisserbsen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Zuckerrübe

Rübenfliege, Schwarze Bohnenlaus = Schwarze Rübenblattlaus

Konzentration: 0.1 % 1 Anwendung: Spätestens bis 15. Juni, sicher vor Blühbeginn.

1 Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.1 % 1 Anwendung: Bis Ende Juni.

Zierpflanzen: Erwerbsgartenbau, Blattläuse (Röhrenläuse), Thripse öffentliches Grün: Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Erwerbsgartenbau, Gespinstmotten öffentliches Grün: Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen

(*)

Konzentration: 0.1 %

1, 3, 5

Konzentration: 0.1 %

1, 3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = 1. Generation.

3 = Bei Anwendung in gedeckten Kulturen Schutzkleidung und Maske tragen.

4 = Behandlung nach einer Woche wiederholen.

5 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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