B Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 20122015 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20102, beschliesst: Art. 1
Grundbeitrag des Bundes
Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 20122015 beträgt 2 317 280 271 Franken pro Jahr.
Art. 2
Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone
Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 20122015 beträgt 1 631 498 659 Franken pro Jahr.
Art. 3
Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitrag nach Artikel 1 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2011 und 2012 und den Beitrag nach Artikel 2 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2011 und 2012 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2012 vor.
Art. 4
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten
1 2
SR 613.2 BBl 2010 8615
2010-1659
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Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 20122015. BB
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