B Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2012­2015 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20102, beschliesst: Art. 1

Grundbeitrag des Bundes

Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2012­2015 beträgt 2 317 280 271 Franken pro Jahr.

Art. 2

Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone

Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2012­2015 beträgt 1 631 498 659 Franken pro Jahr.

Art. 3

Anpassung durch den Bundesrat

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitrag nach Artikel 1 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2011 und 2012 und den Beitrag nach Artikel 2 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2011 und 2012 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2012 vor.

Art. 4

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

1 2

SR 613.2 BBl 2010 8615

2010-1659

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Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2012­2015. BB

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