Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 19a

Zweckbindung von Zollerträgen

Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009­2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.

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Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.

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Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.

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Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.

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1 2

BBl 2009 1335 SR 910.1

2008-3054

4319

Landwirtschaftsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

3

BBl 2010 4319

4320