Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

zeta-Cypermethrin 100 g/l

Formulierungstyp:

EW Emulsion, Öl in Wasser

2. Handelsprodukte Realchemie ZetaCypermethrin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4552 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004222-00/001 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie ZetaCypermethrin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4553 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004222-00/002 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie ZetaCypermethrin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4554 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004222-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau: Erdbeere Himbeere

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Erdbeer- oder Himbeerblütenstecher, Thripse

Konzentration: 0.01 % Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.01 % Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2

Erdbeer- oder Himbeerblütenstecher, Himbeerkäfer

1, 3

SR 916.161

2010-2492

7581

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau: Birne

Birnblattsauger

Konzentration: 0.02 % Aufwandmenge: 0.32 l/ha Anwendung: Im Spätwinter.

1, 4

Gemüsebau: allg.

Erdflöhe, Erdraupen

1

Bohnen

Maiszünsler

Gewächshaus: allg.

Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.01­0.02 % Wartefrist: 3 Tage

Blattfressende Raupen, Blattläuse (Röhrenläuse), Gewächshaus-Mottenschildlaus, Kohlmottenschildlaus, Thripse Blattläuse (Röhrenläuse), Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Möhrenblattfloh Wartefrist: 2 Woche(n) Möhrenfliege Aufwandmenge: 0.2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Gefleckter Kohltriebrüssler, Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Grosser Kohlweissling, Wartefrist: 2 Woche(n) Kleiner Kohlweissling, Kohldrehherzgallmücke, Kohleule, Kohlgallenrüssler, Kohlmottenschildlaus, Kohlschabe, Mehlige Kohlblattlaus Aufwandmenge: 0.15 l/ha Erbsenblattlaus, Wartefrist: 2 Woche(n) Erbsenblattrandkäfer Lauchmotte, Thripse Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Spargelkäfer Aufwandmenge: 0.1­0.2 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

Karotten Karotten, Sellerie Kohlarten

Konservenerbsen Lauch, Zwiebeln Spargel Feldbau: allg.

Eiweisserbsen Futterrübe, Zuckerrübe Getreide Hopfen Kartoffeln Raps

Sojabohne

7582

Erdraupen Erbsenblattrandkäfer Rübenerdfloh Gelbe Getreidehalmfliege Hopfenblattlaus Kartoffelkäfer Rapsblattwespe, Rapserdfloh, Rapsglanzkäfer, Rapsschotenrüssler, Rapsstengelrüssler, Schwarzer Kohltriebrüssler Teilwirkung: Rapsschotengallmücke Distelfalter

Aufwandmenge: 0.2 l/ha Aufwandmenge: 0.15 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.1 l/ha Aufwandmenge: 0.1 l/ha Konzentration: 0.01 % Aufwandmenge: 0.1 l/ha Aufwandmenge: 0.1 l/ha

Aufwandmenge: 0.1 l/ha Anwendung: Bei starkem Larvenfrass.

1

1 1, 5 1

1, 6 1 1

1, 6

1 1

1

Anwendungsgebiet

Zierpflanzen: Schnittblumen, Sommerflor Topf- und Kontainerpflanzen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Blattfressende Raupen, Erdraupen, Thripse Blattkäfer, Blattläuse (Röhrenläuse), GewächshausMottenschildlaus

Konzentration: 0.01 %

1

Konzentration: 0.01 %

1

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 2­3 l/m3

7

Forstwirtschaft: Liegendes Rundholz Rinden- und Holzbrütende im Wald und auf Borkenkäfer Lagerplätzen

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

3 = Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium «Erste Blüten bis etwa 50 % der Blüten offen» sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf eine Heckenhöhe von 150­170 cm sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

5 = Nur während dem Flug und bei schwachem Befall alle 10­14 Tage spritzen.

6 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur und Jahr.

7 = SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

7583

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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