B Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Entwurf

(Bankengesetz, BankG)1 Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 20102, beschliesst: I Das Bankengesetz vom 8. November 19343 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im elften und zwölften Abschnitt wird der Ausdruck «Liquidator» durch «Konkursliquidator» und der Ausdruck «Liquidation» durch «Konkurs» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 24 Abs. 3 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

Art. 25 Abs. 4 (neu) Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.

4

Art. 27 Abs. 2 und 2bis (neu) Die Weisung eines Teilnehmers an einem Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem, gegen den eine solche Massnahme angeordnet wurde, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

2

a.

1 2 3

vor Anordnung der Massnahme in das System eingebracht und nach den Regeln des Systems unabänderlich wurde; oder

SR 952.0 BBl 2010 3993 SR 952.0

2010-0784

4039

Bankengesetz

b.

2bis

nach den Regeln des Systems am gleichen Geschäftstag ausgeführt wurde, an dem die Anordnung der Massnahme erfolgte, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.

Absatz 2 findet Anwendung, wenn:

a.

der Systembetreiber in der Schweiz beaufsichtigt oder überwacht wird; oder

b.

der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.

Art. 28

Sanierungsverfahren

Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.

1

Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Anordnungen und Verfügungen.

2

Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).

3

Art. 29

Sanierung der Bank

Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

Art. 30

Weiterführung von Bankdienstleistungen

Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen.

1

Er kann insbesondere das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen.

2

Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank.

3

Art. 31 1

2

Genehmigung des Sanierungsplans

Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a.

auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;

b.

die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;

c.

den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt.

Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.

4040

Bankengesetz

Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen.

3

Art. 31a (neu)

Ablehnung des Sanierungsplans

Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.

1

Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG4 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33­37g an.

2

Art. 32 Abs. 3bis (neu) Das Anfechtungsrecht verwirkt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

3bis

Art. 35 1

2

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a.

eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;

b.

einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden

Art. 37a

Privilegierte Einlagen

Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, sowie Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG5 zugewiesen.

1

2

Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der Geldentwertung anpassen.

Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.

3

Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

4

4 5

SR 281.1 SR 281.1

4041

Bankengesetz

Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.

5

Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.

6

Art. 37b

Sofortige Auszahlung

Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.

1

Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG8 Rechnung.

2

Art. 37c Aufgehoben Art. 37g

Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.

1

Die FINMA kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:

2

a.

die nach Artikel 219 SchKG9 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und

b.

die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.

Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.

3

6 7 8 9

SR 831.40 SR 831.42 SR 281.1 SR 281.1

4042

Bankengesetz

Wird für das in der Schweiz gelegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

4

Im Übrigen sind die Artikel 166­175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht massgebend.

5

Art. 37h Abs. 1 und 3 Bst. a und b 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.

3

Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie: a.

die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend Anordnung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h oder des Konkurses nach den Artikeln 33­37g gewährleistet;

b.

einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;

Art. 37i

Auslösung der Einlagensicherung

Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

1

Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA in der Anordnung bezeichneten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.

2

Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:

3

a.

begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder

b.

die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.

Die Frist nach Absatz 2 wird unterbrochen, wenn und solange die Anordnung einer Schutzmassnahme oder des Konkurses nicht vollstreckbar ist.

4

10

SR 291

4043

Bankengesetz

Art. 37j (neu)

Abwicklung und Legalzession

Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator zahlt den Einlegern die gesicherten Einlagen aus.

1

Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausgezahlt.

2

Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.

3

Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.

4

Art. 37k (neu)

Datenaustausch

Die FINMA stellt dem Träger der Einlagensicherung die zur Wahrung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zur Verfügung.

1

Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen.

2

Gliederungstitel vor Art. 37l

13a. Abschnitt: Nachrichtenlose Vermögenswerte Art. 37l (neu) Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.

1

Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.

2

Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.

3

4

Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4044

Bankengesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193011 Art. 23 e. Pfandrecht der Darlehen

Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären.

Art. 42 (neu)

VIII. Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz

Die Artikel 25­37g des Bankengesetzes vom 8. November 193412 gelten sinngemäss.

2. Bundesgesetz vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 173b 3bis.

Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Betrifft das Konkursbegehren eine Bank, einen Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Pfandbriefzentrale, eine Fondsleitung, einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

Art. 219 Abs. 4, Zweite Klasse Bst. f (neu) Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

4

11 12 13

SR 211.423.4 SR 952.0 SR 281.1

4045

Bankengesetz

Zweite Klasse f.

Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934).14

3. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200615 Art. 35 Abs. 1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.

1

Art. 137

Konkurseröffnung

Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a­d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 SchKG16), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts17) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

3 Für das Konkursverfahren gelten die Artikel 33­37g des Bankengesetzes vom 8. November 193418 sinngemäss.

Art. 138 Aufgehoben

4. Börsengesetz vom 24. März 199519 Art. 36a Die Artikel 25­37l des Bankengesetzes vom 8. November 193420 gelten sinngemäss.

14 15 16 17 18 19 20

SR 952.0 SR 951.31 SR 281.1 SR 220 SR 952.0 SR 954.1 SR 952.0

4046

Bankengesetz

5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200421 Gliederungstitel vor Art. 51

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen, Liquidation und Konkurs Art. 51 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. h und i (neu) und Abs. 3 (neu) Sichernde Massnahmen 2

Sie kann insbesondere: h.

Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen;

i.

bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen.

Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.

3

Art. 52

Liquidation

Entzieht die FINMA einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies dessen Auflösung. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

Art. 53

Konkurseröffnung

Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 SchKG22), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts23) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.

Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

3

21 22 23

SR 961.01 SR 281.1 SR 220

4047

Bankengesetz

Art. 54

Wirkungen und Ablauf

Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197­220 SchKG24.

1

Der Konkurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221­270 SchKG durchzuführen.

2

3

Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

Art. 54a (neu) Forderungen aus Versicherungsverträgen Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.

1

Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

2

Art. 54b (neu) Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1

2

Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a.

eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;

b.

einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden

Art. 54c (neu) Verteilung und Schluss des Verfahrens 1

Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

2

Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

3

Art. 54d (neu) Ausländische Insolvenzverfahren Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 193425 sinngemäss.

24 25

SR 281.1 SR 952.0

4048

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3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen im Konkurs von Lebensversicherungen Art. 56

Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens

Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, ist insbesondere keine Übertragung des Versicherungsbestandes nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d möglich, so ordnet sie die Verwertung des gebundenen Vermögens an.

1

Mit der Anordnung der Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 190826 über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.

2

26

SR 221.229.1

4049

Bankengesetz

4050