Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Autostrasse N13, Kanton GR vom 8. März 2010

Wegen Bauarbeiten an der Hinterrheinbrücke Bonaduz, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absätze 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autostrasse N13 in beiden Fahrtrichtungen wie folgt: ­

von km 99.0 bis km 101.0: 60 km/h

II Höchstbreite 3.30 m auf beiden Fahrstreifen auf der N13 im Bereich der Baustelle km 100.20 bis 100.40 III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab Anfang April 2010 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Mitte Mai 2010).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2010-0511

der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via c.

Pellandini, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

8. März 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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