Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gerüstbau vom 27. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) gemäss dem Reglement vom 18. März 20092 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

27. April 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 95 vom 19. Mai 2010 veröffentlicht.

2009-2260

3173

Anhang

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau3 mit AVE

1

Name und Zweck

Art. 1

Name

Der Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) errichtet unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Gerüstbau» einen unselbstständigen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) und erlässt für diesen Fonds das vorliegende Reglement.

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Zweck, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung im Gerüstbau zu fördern.

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Leistungen im Gerüstbau erbringen. Dazu gehören insbesondere: a.

Gerüste montieren;

b.

Gerüste demontieren.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, welche Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen:

3 4

a.

Polybauer EFZ, Fachrichtung Gerüstbau;

b.

Polybaupraktiker EBA, Schwerpunkt Gerüstbau;

SGUV, Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband, www.sguv.ch SR 412.10

3174

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau mit AVE

c.

Gruppenleiter Gerüstbau mit Fachausweis;

d.

Chef-Monteur Gerüstbau mit eidgenössischem Fachausweis;

e.

Personen ohne Abschluss gemäss den Buchstaben a­d und angelerntes Personal, welche Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Die Beiträge sind zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen, einzusetzen: a.

Entwicklung und Unterhalt einer ganzheitlichen beruflichen Grundbildung im Gerüstbau, insbesondere Beiträge ans Bildungszentrum;

b.

Erarbeitung und Entwicklung von Rechtserlassen;

c.

Erarbeitung, Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterialien zur Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Gerüstbau, insbesondere Fachtechnikkurse, Modulkurse und Kurse zur Unterstützung der Gerüstmonteure;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Gerüstbau, insbesondere Reglemente für Grundbildung und Weiterbildung;

e.

Nachwuchsförderung, Lehrstellen- und Berufsfeldmarketing;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Deckung der Aufwendungen zur Administrierung des Berufsbildungsfonds Gerüstbau.

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge an den Berufsbildungsfonds Gerüstbau.

1

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3175

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau mit AVE

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 14) nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10

Beiträge

1

Der Beitrag beträgt pro Betrieb oder Betriebsteil 800.00 Franken.

2

Für Mitglieder des SGUV sind diese Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten.

3

Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 gilt als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2010. Er wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

4

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035 (BBV).

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle des SGUV ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Zentralvorstand

Der Vorstand des SGUV ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

5

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung der Geschäftsstelle zur Administrierung des Fonds;

c.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung; SR 412.101

3176

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau mit AVE

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

e.

Genehmigung von Budget und Jahresrechnung des Fonds.

Art. 14

Fondskommission

Die Fondskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, ist das leitende Organ des Fonds und konstituiert sich selbst.

1

2

3

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für das Inkasso und die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7 sowie für die Administration und die Buchführung und erstellt das Budget und die Jahresrechnung.

2

Art. 16 1

Rechnung, Buchführung und Revision

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einer gesonderten Rechnung.

Das Fondskapital und die Veränderung des Fondskapitals werden in der Jahresrechnung des SGUV separat ausgewiesen.

2

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der SGUVRechnung durch die jeweilige Revisionsstelle des SGUV geprüft.

3

4

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden in diesem Fall dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

3177

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gerüstbau mit AVE

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Das vorliegende Fondsreglement wurde durch die Generalversammlung des SGUV am 18. März 2009 genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand des SGUV den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung der Zustimmung des BBT.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

3

18. März 2009

3178

Präsident SGUV:

Vizepräsident SGUV:

sig. Dr. Josef Wiederkehr

sig. Stéphane Fasel