Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Isoproturon 500 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte STAR IPU 500 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4657 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043183-00/036 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Arelon Dispersion

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4658 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043183-00/059 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Agro Isoproturon

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4727 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043183-00/029 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau: Korn (Dinkel), Triticale, Wintergerste, Winterweizen

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2 - 3 l/ha Anwendung: Stadium 13-29 (BBCH).

1, 2

1

SR 916.161

6940

2010-2367

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Sommergerste, Sommerweizen

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

1, 2

Winterroggen

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2 - 2.3 l/ha Anwendung: Stadium 13-29 (BBCH).

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Stadium 13-25 (BBCH).

1, 2

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Ausgesprochene Sandböden und Moorböden dürfen nicht behandelt werden.

2 = Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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