Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Entwurf

(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20101, beschliesst: I Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes» durch «das BABS» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 5

Aufgaben des Bundes

Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.

1

2

Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.

Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.

3

Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.

4

Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren.

5

Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

6

1 2

BBl 2010 6055 SR 520.1

2009-1907

6095

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 10 Bst. a Der Bund: a.

koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen: 1. den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes; 2. dem Bevölkerungsschutz und der Armee; 3. dem Bevölkerungsschutz und Dritten;

Art. 12 Abs. 2 und 3 Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.

2

3

Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.

Art. 12a (neu)

Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Während der Amtsdauer keinen Schutzdienst leisten müssen: a.

die Mitglieder des Bundesrates;

b.

der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler und Vizekanzlerinnen;

c.

die Mitglieder der Bundesversammlung;

d.

die Mitglieder des Bundesgerichts;

e.

die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;

f.

die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;

g.

die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Art. 19 Aufgehoben Art. 21

Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

Art. 25a (neu)

Dauer der Schutzdienstleistungen

Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33­37 dürfen insgesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

6096

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, b und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 3 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten 1

2

3

Die Schutzdienstpflichtigen können vom Bundesrat aufgeboten werden: a.

bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;

b.

bei Katastrophen und in Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;

d.

Aufgehoben

Sie können von den Kantonen aufgeboten werden: a.

bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen;

c.

Aufgehoben

Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Art. 27a (neu)

Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden: 1

2

a.

vom Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene;

b.

von den Kantonen für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.

Die gesamte Einsatzdauer beträgt höchstens drei Wochen pro Jahr.

Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Einsatzbeginn zuzustellen.

3

4

Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Art. 33

Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, eine Grundausbildung von zwei bis drei Wochen.

Personen, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können zusätzlich zu einer Zusatzausbildung von höchstens einer Woche aufgeboten werden.

Art. 34

Kaderausbildung

Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von drei bis vier Wochen. Sie werden vom Bund zu zwei Wochen und von den Kantonen zu mindestens einer bis höchstens zwei Wochen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.

1

6097

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs von ein bis zwei Wochen.

2

Art. 35

Weiterbildung

Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens zwei Wochen aufgeboten werden.

1

Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb dieses Zeitraums bis zu höchstens einer Woche durch die Kantone aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.

2

Art. 36

Wiederholungskurse

Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von zwei Tagen bis zu einer Woche aufgeboten.

1

Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens drei weiteren Wochen aufgeboten werden.

2

Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen können jährlich zu höchstens zwei weiteren Wochen aufgeboten werden.

3

4

Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.

Art. 38 Abs.2 2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) regelt das Aufgebot für die Ausund Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.

Art. 39 Abs. 2 Er bildet die Kommandantinnen und Kommandanten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie zur Führungsunterstützung und für den Kulturgüterschutz Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.

2

Art. 42 Abs. 3 (neu) Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren.

3

Gliederungstitel vor Art. 43

4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material Art. 43 Abs. 2 (neu) 2

Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest.

6098

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 43a (neu)

Kantone

Die Kantone sorgen für das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

1

Das BABS erarbeitet im Einvernehmen mit den Kantonen Empfehlungen, um die Einheitlichkeit des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung zu gewährleisten.

2

Art. 43b (neu)

Wasseralarmsystem

Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.

1

Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.

2

Art. 44 Aufgehoben Art. 46

Baupflicht

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

1

2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.

Die Kantone können die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

4

Art. 47

Steuerung, Ersatzbeiträge

Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone den Schutzraumbau.

1

Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Die verbleibenden Ersatzbeiträge können für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.

2

3

Die Ersatzbeiträge gehen an die Kantone.

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus, die Höhe und die Verwendung der Ersatzbeiträge fest.

4

6099

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 48a (neu)

Unterhalt

Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

Art. 49 1

Aufhebung

Schutzräume können von den Kantonen aufgehoben werden.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest und regelt bei Aufhebung öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der Bundesbeiträge.

2

Art. 52 1

Kantone

Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.

Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.

2

3

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.

Art. 53

Spitalträgerschaften

Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

1

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung sowie die technischen Anforderungen fest.

2

Art. 54 Aufgehoben Art. 55 Abs. 4 (neu) Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze zu gewährleisten.

4

Art. 61 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Rückgriff und Schadloshaltung Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene ersucht, muss Bund, Kantone und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.

2

6100

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 66a (neu)

Zuteilung einer Funktion

Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen.

Art. 66b (neu)

Beschwerderecht des VBS

Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

Art. 67 Sachüberschrift Zuständigkeiten und Beschwerde Art. 67a (neu)

Einsprache

Lehnt das BABS die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bis ganz oder teilweise ab oder lehnt es die Leistung des Pauschalbeitrags nach Artikel 71 Absatz 3 ab, so begründet es dies. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

Art. 68 1

Widerhandlungen gegen das Gesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;

b.

Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet;

c.

öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2

Mit Busse wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt.

3

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;

b.

als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt;

c.

mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;

d.

das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.

6101

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig handelt.

4

Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

5

Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

6

Art. 69

Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandelt. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden.

1

2

Mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer fahrlässig handelt.

Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

3

Art. 70 Abs. 2 Aufgehoben Art. 71 Abs. 2 und 2bis (neu) Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneuerung, die Umnutzung sowie, bei einer Aufhebung, den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die vorgegebene Mindestzahl, so übernimmt der Bund diese Kosten nicht.

2

Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Ausrüstung der Kulturgüterschutzräume der kantonalen Archive.

2bis

Art. 72 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1bis (neu) Abs. 3 und 5 (neu) Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informationssystem. ...

1

Es bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

1bis

6102

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

a.

Daten über die Gesundheit;

b.

Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpotenzials.

Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu vernichten.

3

5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer für die Kontrollführung systematisch zu verwenden.

Art. 73 Abs. 2bis (neu) und 3 Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.

2bis

Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Daten des Zentralen Zivilschutz-Informationssystems bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

3

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. cbis (neu) Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit: 1

cbis. als Angehörige des Zivilschutzes Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19664 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Art. 9 Nationales Komitee

3 4

Aufgehoben

SR 120 SR 520.3

6103

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 14 Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer

Die Kantone können Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Ansätze der Bundesbeiträge

1

Art. 24 An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und 11 kann der Bund Beiträge von höchstens 20 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

Nimmt die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert sie die Beiträge oder nimmt sie bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss sie dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

2

3. Zollgesetz vom 18. März 20055 Art. 8 Abs. 2 Bst. m 2

Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: m. Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

SR 631.0

6104