Bundesbeschluss

Entwurf

über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 3 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20103, beschliesst: Art. 1 Für die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum wird ein Verpflichtungskredit von 950 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 941.13 BBl 2010 6147

2010-1507

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Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum. BB

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