Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (5A_403/2010) (Art. 71 BGG) An Friedhelm Bublitz, Kolberger Weg 14a, DE-61348 Bad Homburg v.d. Höhe Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2010 hat das Bundesgericht am 25. Juni 2010 verfügt: Dem Beschwerdeführer Friedhelm Bublitz wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen seit erfolgter Publikation im Bundesblatt angesetzt, um dem Bundesgericht den ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Kostenvorschuss von 700 Franken zu leisten. Bei Säumnis wird auf die Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2010 gegen den Entscheid vom 25. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen nicht eingetreten. Der erwähnte Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse Postkonto 60-1102-7; IBAN CH96 0900 0000 6000 1 102 7, SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat der Beschwerdeführer der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw.

der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.

Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweiz, zu adressieren.

13. Juli 2010

i.A. der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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2010-1622