10.013 Botschaft zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sowie des dazugehörigen Briefwechsels vom 20. Januar 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls vom 31. August 2009 zur Änderung des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Briefwechsels.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Januar 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-2313

1151

Übersicht Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzliche Revisionspunkte betreffen die Reduktion der erforderlichen Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent sowie die Einführung eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter. Weiter sieht das vorgeschlagene Änderungsprotokoll eine Meistbegünstigungsklausel zugunsten der Schweiz betreffend die Einführung einer Schiedsgerichtsbestimmung vor.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Protokolls begrüsst.

1152

Botschaft 1

Allgemeine Überlegungen über die Weiterentwicklung der Abkommenspolitik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen sind ein wichtiges Mittel der Steuerpolitik. Gute Abkommen erleichtern die Tätigkeit unserer Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei.

Die Politik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich seit jeher nach dem Standard der OECD, weil dieser am besten geeignet ist, das Wohlstandsziel zu erreichen. Sie zielt hauptsächlich darauf ab, die Zuständigkeiten bei der Besteuerung natürlicher und juristischer Personen klar zuzuweisen, die Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren möglichst tief zu halten und allgemein Steuerkonflikte zu verhindern, die sich auf international tätige Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten. Dabei musste die Schweiz seit jeher den goldenen Mittelweg zwischen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen im eigenen Land einerseits und internationaler Anerkennung ihrer Steuerordnung anderseits finden. Gute Schweizer Lösungen können wertlos werden, wenn sie international keine Anerkennung finden.

Am 13. März 2009 hat der Bundesrat beschlossen, die Amtshilfe in Steuersachen an die neuen Gegebenheiten der internationalen Politik anzupassen.

2

Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Das Abkommen vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und Norwegen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.959.81, hiernach DBA-N) wurde mit Protokoll vom 12. April 2005 revidiert.

Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, haben die Schweiz und Norwegen beschlossen, Verhandlungen über die Ergänzung des DBA-N mit einer entsprechenden Bestimmung aufzunehmen. Die Schweiz hat die Abkommensrevision dazu genutzt, gewisse Punkte im DBA-N den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Die Verhandlungen konnten am 10. Juni 2009 nach zwei Tagen durch Paraphierung des Protokolls zur Änderung des Abkommens und des dazugehörigen Briefwechsels abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung erfolgte am 31. August 2009 in Oslo.

Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise haben die Revision des Abkommens begrüsst.

1153

3

Würdigung

Die im Änderungsprotokoll vorgesehene reduzierte Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden vermeidet eine Residualsteuerbelastung in Konzernverhältnissen mit schweizerischer Muttergesellschaft. Sie entspricht der jüngsten schweizerischen Abkommenspolitik. Mit der Einführung eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter konnte einem Anliegen Norwegens und zahlreicher Schweizer Kantone entgegengekommen werden. Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD-Standard und erfüllt die vom Bundesrat festgelegten Vorgaben. Schliesslich konnte die Schweiz mit der Aufnahme einer Meistbegünstigungsklausel zum Schiedsverfahren eine Gleichbehandlung mit den anderen Vertragspartnern Norwegens sicherstellen.

Im vorliegenden Protokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.

4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Änderungsprotokolls

Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt gewisse Bestimmungen des DBA-N.

Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.

Art. I des Änderungsprotokolls betreffend Art. 10 des Abkommens (Dividenden) Mit dem Protokoll vom 12. April 2005, anwendbar seit dem 1. Januar 2007, wurde der Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Kapital einer Gesellschaft im norwegisch-schweizerischen Verhältnis eingeführt. Im Hinblick auf die Reduktion der massgeblichen Beteiligungshöhe für den schweizerischen Beteiligungsabzug auf 10 Prozent per 1. Januar 2011 hat die Schweiz verlangt, die Mindestbeteiligung für den Nullsatz im DBA-N auch auf 10 Prozent zu reduzieren. Dies erlaubt es in der Schweiz ansässigen Gesellschaften mit massgeblichen Beteiligungen an norwegischen Gesellschaften, Dividenden ohne residuale und aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Schweiz nicht anrechenbare Steuerbelastung in Norwegen zu vereinnahmen.

Art. II des Änderungsprotokolls betreffend Art. 18 des Abkommens (Ruhegehälter) Die norwegische Vorsorge basiert ähnlich wie die schweizerische auf einer Grundversorgung und einem beruflich geäufneten Teil. Im Gegensatz zur Schweiz befinden sich jedoch beide Teile bei der gleichen Einrichtung. Die begünstigte Person erhält somit im Gegensatz zur Schweiz lediglich eine Rentenzahlung von einer Institution.

Norwegen besteuert bislang die an nicht ansässige Empfängerinnen und Empfänger bezahlten Ruhegehälter und Renten nicht. Am 1. Januar 2010 hat Norwegen jedoch eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent auf solchen Zahlungen eingeführt. Von norwegischer Seite wurde deshalb vorgeschlagen, ein begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Ruhegehältern und Renten einzuführen. Norwegen hat eine entsprechende Bestimmung bereits in Abkommen mit anderen Staaten aufgenommen.

1154

Die Schweiz erhebt auf Ruhegehältern aus beruflicher Vorsorge an begünstigte Personen im Ausland eine Quellensteuer in Höhe von derzeit je nach Kanton 7­13 Prozent. Durch die Vereinbarung eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates kann eine Kongruenz zwischen Beitragsabzug und Besteuerung im Quellenstaat verwirklicht werden, was einem Anliegen zahlreicher Kantone entspricht. Die Schweizer Delegation hat deshalb dem norwegischen Begehren hinsichtlich der Ruhegehälter zugestimmt.

Im Gegensatz zu den meisten anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen regelt das DBA-N die Ruhegehälter aus privatem wie auch aus öffentlichem Dienst im gleichen Artikel. Das beschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaates gilt daher auch für Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Bestimmung ebenfalls auf Kapitalleistungen anwendbar. Für Empfängerinnen und Empfänger norwegischer Ruhegehälter mit Wohnsitz in der Schweiz wird die Schweiz eine Anrechnung der norwegischen Steuer an die schweizerischen Steuern gewähren. Artikel 23 enthält eine entsprechende Ergänzung.

Entgegen den ursprünglichen Begehren Norwegens gilt das beschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaates jedoch nicht für Sozialversicherungsrenten. Leistungen der Sozialversicherung, d.h. in der Schweiz solche der ersten Säule, unterliegen gemäss Artikel 21 DBA-N weiterhin dem ausschliesslichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats der begünstigten Person. Damit konnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das schweizerische Recht keine gesetzliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung der AHV- und IV-Renten enthält, wenn diese an Personen gezahlt werden, die im Ausland ansässig sind. Norwegen wird auf seinen Rentenzahlungen eine Aufteilung vornehmen müssen in ein Ruhegehalt, das abschliessend der norwegischen Quellensteuer unterliegt, und eine Grundrente, die von der norwegischen Quellensteuer freizustellen ist.

Art. IV des Änderungsprotokolls betreffend Art. 25 des Abkommens (Verständigungsverfahren) Da die Verfassungsmässigkeit eines Schiedsverfahrens in Doppelbesteuerungssachen in Norwegen bislang nicht geklärt ist, sah sich die norwegische Delegation nicht in der Lage, dem schweizerischen Begehren nach Ergänzung der heutigen Bestimmung mit einer Schiedsgerichtsklausel zu
entsprechen. Norwegen war jedoch bereit, der Schweiz eine Meistbegünstigung einzuräumen. Sollte Norwegen künftig die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren, so wird es Verhandlungen mit der Schweiz über die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das DBA-N aufnehmen.

Art. V des Änderungsprotokolls betreffend Art. 26 des Abkommens (Informationsaustausch) Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECDStandard bei der Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den 1155

anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.

Die paraphierte Bestimmung entspricht weitgehend dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die vorgesehenen Einschränkungen der Amtshilfe sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.

Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Norwegen wünschte ursprünglich die Vereinbarung des Informationsaustausches für sämtliche Steuern entsprechend dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Die Schweiz hat auf die Möglichkeit hingewiesen, den Informationsaustausch für andere Steuerarten in allfälligen spezifischen Abkommen, z.B. dem Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern (SR 0.672.959.82), zu regeln.

Schliesslich einigte man sich auf den schweizerischen Vorschlag. Auszutauschen sind somit die Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Veranlagung oder Durchsetzung der vom Abkommen erfassten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen sollen sogenannte «fishing expeditions» verhindert werden. Zudem wird festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erforderlich ist für den Informationsaustausch, dass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Schweiz oder in Nowegen ansässig sind, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.

Absatz 2 umfasst Geheimhaltungsregeln. Diese Bestimmung erklärt die Geheimhaltungsregeln des Staates für anwendbar, der die Informationen erhalten hat. Sie hält jedoch fest, dass
die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der vom Abkommen umfassten Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch der steuerpflichtigen Person selbst oder der von ihr bevollmächtigten Person offenbart werden. Die Schweiz hat gemäss dem schweizerischen Modell zu Artikel 26 und im Rahmen der vom Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehenen Einschränkungen den Ausschluss der Weitergabe der Informationen an Aufsichtsbehörden vorgeschlagen. Damit soll der Kreis der Personen, die in die übermittelten Informationen Einsicht haben, klein gehalten und damit das Risiko von Missbräuchen reduziert werden. Norwegen wollte dagegen am Wortlaut des OECD-Musterabkommens festhalten und liess die schweizerischen Bedenken aufgrund der auch auf die Aufsichtsbehörden anwendbaren Geheimhaltungsvorschriften nicht gelten.

Schliesslich einigten sich beide Seiten in diesem Punkt auf den Wortlaut des OECDMusterabkommens. Eine Einsicht von Aufsichtsbehörden in die übermittelten Informationen ist gemäss dem Änderungsprotokoll somit möglich. Diese Behörden unterliegen ebenso den Geheimhaltungsvorschriften.

1156

Weiter sieht dieser Absatz die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerliche Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Verwendung gibt.

Diese Bestimmung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte in einem anderen Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die diesbezüglich separaten Verfahrensrechte in der Schweiz zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass gleiche Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals beschafft und übermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig.

Absatz 3 sieht zugunsten des ersuchten Staates gewisse Einschränkungen des umfassenden Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist weder gehalten, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die über seine eigenen Gesetze oder Verwaltungspraxis hinauszugehen, noch muss er Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen.

Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen ebenso wie die Möglichkeit, einen vorgesehenen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, gewahrt bleibt. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie die öffentliche Ordnung (Ordre public) verletzt oder wirtschaftliche Geheimnisse betrifft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden.

Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austauschen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informationsaustausch beschränkt sich folglich nicht auf Informationen, die auch den Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind.

Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden, sowie betreffend Eigentumsverhältnisse an Personen. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes
3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur so weit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates, ungeachtet allfälliger Einschränkungen des innerstaatlichen Rechtes, effektiv ermittelbar sind.

In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens im innerstaatlichen Recht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch den Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss der neuen Bestimmung keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaaten die notwendige rechtliche Grundlage zur Durchsetzung des Informationsaustausches. Das anwendbare Verfahren wird vorerst Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates sein. Die Frage, ob die Verordnung letztlich durch ein Gesetz ersetzt werden soll, wird momentan geprüft.

1157

Von norwegischer Seite wurde gegen diese Bestimmung eingewendet, dass sie in Norwegen aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage nicht gebraucht wird. Es wurde daher vorgeschlagen, diese Ermächtigung lediglich für die Schweiz vorzusehen.

Einer solchen Formulierung wollte die Schweiz nicht zustimmen, da sie sich sonst in Abhängigkeit zum innerstaatlichen norwegischen Recht begeben hätte. Schliesslich einigten sich beide Seiten auf den schweizerischen Vorschlag.

Die Schweiz wünschte ursprünglich den neuen Artikel 26 durch eine Bestimmung im Protokoll weiter zu konkretisieren. Norwegen sprach sich dagegen für eine technische Vereinbarung auf Stufe der zuständigen Behörden aus. Zudem wollte die norwegische Seite ausdrücklich festgehalten haben, dass ein Auskunftsersuchen, das nicht sämtliche von der Schweiz verlangten Elemente enthielt, trotzdem in guten Treuen behandelt würde. Die Schweiz wollte diesen Begehren nicht zustimmen. Die verlangten Elemente sind für die Schweiz notwendig, damit der Informationsaustausch gewährleistet werden kann. Die Verpflichtung der Abkommensparteien zum Handeln nach Treu und Glauben ergibt sich zudem bereits aus den allgemeinen Regeln der Auslegung völkerrechtlicher Verträge (Art. 26 und 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, SR 0.111).

Die vereinbarte Lösung übernimmt den Wortlaut der Protokollbestimmung gemäss dem schweizerischen Vorschlag. Die Bestimmung ist jedoch nicht im Protokoll festgehalten, sondern Teil eines Briefwechsels zwischen den Regierungen, der am Tag der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgt ist. Dieser Briefwechsel bildet ausdrücklich einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und ist damit materiell einer Bestimmung im Protokoll ebenbürtig.

Wie von der Schweiz gewünscht, werden die Bestimmungen von Artikel 26 im Briefwechsel weiter konkretisiert. Ziffer 1 hält den Grundsatz der Subsidiarität fest.

Die Vertragsstaaten sind demnach gehalten, ein Auskunftsersuchen erst dann zu stellen, wenn sie sämtliche in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahrensrecht üblichen Mittel der Informationsermittlung ausgeschöpft haben. Sogenannte «fishing expeditions», d.h. Ermittlungen, die ohne präzises Ermittlungsobjekt in der Hoffnung vorgenommen werden, steuerlich relevante Informationen zu erhalten, sind ausdrücklich
ausgeschlossen (Ziff. 2).

Weiter legt der Briefwechsel die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest (Ziff. 3). Notwendig sind eine eindeutige Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Weiter muss der ersuchende Staat darlegen, welche Informationen er, für welche Steuerperioden und zu welchen steuerlichen Zwecken benötigt. Das Ersuchen ist von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu richten.

Aufgrund der Anforderungen an das Auskunftsersuchen ist der Auskunftsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches bei der internationalen Amtshilfe zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Ziff. 4).

Ziffer 5 des Briefwechsels hält schliesslich die Garantie der Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person fest. In der Schweiz kann die betroffene steuerpflichtige Person die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Austausch 1158

von Informationen mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten, das die Sache abschliessend beurteilt. Die Beschwerde hat Suspensivwirkung. Wurde Beschwerde erhoben, so kann der Auskunftsaustausch daher erst erfolgen, wenn diese rechtskräftig abgelehnt wurde.

Art. VII des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten) Die revidierte Bestimmung zum Informationsaustausch wird für Steuerjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen. Sie gilt daher ausschliesslich für Einkünfte, die der betroffenen steuerpflichtigen Person an oder nach diesem Datum zugeflossen sind, bzw. für den Vermögensstand an und nach diesem Datum. Für die Vorjahre gilt die bisherige Amtshilfebestimmung, die sich auf Informationen zur richtigen Durchführung des Abkommens sowie auf Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Holdinggesellschaften oder in Fällen von Steuerbetrug beschränkt. Auf norwegischen Wunsch hin wurde die Geltung der bisherigen Amtshilfebestimmung bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der revidierten Bestimmung ausdrücklich festgehalten.

Dies dient einzig der Klarstellung.

5

Finanzielle Auswirkungen

Die Reduktion der massgeblichen Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent führt grundsätzlich zu einem Rückgang der Verrechnungssteuererträge. Da jedoch bereits heute Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 20 Prozent vom Nullsatz profitieren konnten, dürften die Auswirkungen gering sein. Auf der anderen Seite führt die Reduktion der Beteiligungshöhe zu einer Standortverbesserung und damit potenziell zu zusätzlichen Erträgen.

Die finanziellen Auswirkungen des Wechsels der Zuteilungsnorm hinsichtlich der Ruhegehälter können mangels Informationen über die von der neuen Regelung in beiden Ländern betroffen Personen nicht abgeschätzt werden. Sind die Zahlen der im anderen Staat ansässigen Rentnerinnen und Renter der Schweiz beziehungsweise Norwegens ausgeglichen, so sollten für die Schweiz keine Ausfälle resultieren.

Das Änderungsprotokoll, das Amtshilfe auf Ersuchen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates einerseits und Zugang zu Bankinformationen auf Ersuchen zu Steuerzwecken andererseits einführt, könnte zwar in gewisser Weise als dem Standort Schweiz und indirekt den Steuereinnahmen der Schweiz abträglich betrachtet werden. Angesichts der internationalen Bestrebungen für einheitliche Rahmenbedingungen bei der Amtshilfe in allen Staaten («global level playing field») und der Sicherstellung eines wirksamen Informationsaustauschs durch einen entsprechenden Kontrollmechanismus dürfte sich die neue Situation für die Schweiz insgesamt neutral auswirken.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben das Änderungsprotokoll begrüsst. Insgesamt trägt es in positiver Weise zur Beibehaltung und zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei und unterstützt damit die wesentlichen Ziele der schweizerischen Aussenhandelspolitik.

1159

6

Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das Änderungsprotokoll ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig für die Genehmigung des Änderungsprotokolls und des Briefwechsels. Das zur Genehmigung unterbreitete Änderungsprotokoll und der dazugehörige Briefwechsel werden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1987 bilden. Dieses ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Abkommen von ähnlicher Tragweite wiederholt dem Referendum unterworfen werden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 2003 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel festgehalten, dass er dem Parlament Staatsverträge, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten werde, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen, sofern sie im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten.

Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch gemäss dem Musterabkommen der OECD sieht eine erweiterte Amtshilfe vor. Dies ist eine wichtige Neuerung in der schweizerischen Abkommenspraxis. Das Änderungsprotokoll enthält damit gegenüber den bisher mit anderen Staaten vereinbarten Verpflichtungen eine wichtige neue Bestimmung im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sowie des dazugehörigen Briefwechsels wird daher dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt.

1160