Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Aluminiumfosetyl (Fosetyl-Al) 80 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte STAR Fosetyl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4614 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-043099-00/061 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau: Erdbeere

Obstbau: Birne

Gemüsebau: Kopfsalat

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren

Konzentration: 0.75 % Aufwandmenge: 7.5 kg/ha Anwendung: Giessen oder spritzen.

1, 2, 3, 4

Teilwirkung: Birnenblütenbrand

Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 4.8 kg/ha Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.

5

Falscher Mehltau des Salats

Aufwandmenge: 2 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

SR 916.161

2010-2360

6933

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)

Falscher Mehltau der Kürbisgewächse

Konzentration: 0.2 % Aufwandmenge: 2­4 kg/ha Wartefrist: 3 Tage

Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Krankheiten durch pathogene Bodenpilze Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.2­0.3 % Anwendung: Spritzen.

Zierpflanzen: allg.

allg.

(*)

Konzentration: 0.5 % Anwendung: Giessen.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur vor der Blüte und nach der Ernte.

2 = Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

5 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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