Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Januar 20092 eingereichten Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20103, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 23. Januar 2009 «Sicheres Wohnen im Alter» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 108b (neu)

Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung

Bund und Kantone treffen zur Förderung und zum Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums wirksame steuerpolitische Massnahmen.

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Zu diesem Zweck gestalten sie namentlich die direkten Steuern wie folgt: a.

Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum haben ab Erreichen des Alters, ab dem die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente vorsieht, das einmalige Wahlrecht, sich dafür zu entscheiden, dass die Eigennutzung des Wohneigentums am Wohnsitz nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

b.

Wird das Wahlrecht ausgeübt, entfällt die Möglichkeit, die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Unterhaltskosten können bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken jährlich abgezogen werden, wobei der Bund diesen Betrag periodisch der Teuerung anpasst. Die

SR 101 BBl 2009 1391 2549 BBl 2010 5303

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Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter». BB

Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 108b (Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung) Bund und Kantone erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Sind diese nicht spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108b durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 108b unmittelbar anwendbar.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Da mit der Volksinitiative keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll, wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel nach der Volksabstimmung eingefügt. Die definitive Nummerierung richtet sich nach der Chronologie der in den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bundeskanzlei nimmt die entsprechenden Anpassungen anlässlich der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vor.

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