Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 13. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 28. April 20091 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz für das Schreinergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 11 Abs. 3

(Höhe der Beiträge)

II Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

13. Dezember 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2009 3143 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

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