Ausnahmebewilligung (Verfügung) nach Artikel 15 Absatz 2 Freisetzungsverordnung betreffend Freisetzungsversuch mit invasivem gebietsfremdem Organismus (Senecio inaequidens) Gesuchstellerin:

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Institut für Integrative Biologie, vertreten durch Frau Iris Altenburger

Gegenstand:

D09001 ­ Freisetzungsversuch mit toxischem invasivem gebietsfremdem Organismus (Senecio inaequidens ­ Schmalblättriges Greiskraut) Ziel und Zweck des Versuchs: Untersuchung der Auswirkungen extremer klimatischer Bedingungen auf die Versuchspflanzen und auf deren Invasionsprozess im Allgemeinen (Versuch unter Tunneln) Ort des Versuchs: Versuchsgarten Hönggerberg der Eidgenössischen Technische Hochschule Zürich, HCI, Wolfgang-Pauli-Strasse, 8093 Zürich Dauer des Versuchs: April 2010­Oktober 2011

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 26. April bis und mit 27. Mai 2010 von jeder Person nach vorgängiger Anmeldung (Telefon 031 323 83 96) zu den üblichen Bürozeiten beim BAFU, Abt. Abfall, Stoffe, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden

Beschwerde:

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen

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2010-0974

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG) Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw.

des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält

27. April 2010

Bundesamt für Umwelt

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