Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 64 Abs. 1bis Einleitungssatz Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1bis

Art. 101 Abs. 1 und 3 1

1 2

Keine Verjährung tritt ein für: a.

Völkermord (Art. 264);

b.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);

c.

Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1­3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);

BBl 2008 3863 SR 311.0

2007-2865

4277

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

d.

Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

3

Art. 259 Abs. 1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

1bis

Art. 260bis Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

1

4278

a.

Vorsätzliche Tötung (Art. 111);

b.

Mord (Art. 112);

c.

Schwere Körperverletzung (Art. 122);

d.

Raub (Art. 140);

e.

Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);

f.

Geiselnahme (Art. 185);

g.

Brandstiftung (Art. 221);

h.

Völkermord (Art. 264);

i.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);

j.

Kriegsverbrechen (Art. 264c­264h).

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Gliederungstitel vor Art. 264

Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264 Völkermord

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a.

Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b.

Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c.

Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d.

Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 264a Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

1

a. Vorsätzliche Tötung

a.

einen Menschen vorsätzlich tötet;

b. Ausrottung

b.

viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;

c. Versklavung

c.

sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

d. Freiheitsberaubung

d.

einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

4279

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

e. Verschwindenlassen von Personen

e.

in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;

f. Folter

f.

einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

g.

eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung

h.

Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

i. Verfolgung und Apartheid

i.

einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

j. Andere unmenschliche Handlungen

j.

eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

4280

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Gliederungstitel vor Art. 264b

Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen Art. 264b 1. Anwendungsbereich

Die Artikel 264d­264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

1

Art. 264c

3

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 19493 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht: a.

vorsätzliche Tötung;

b.

Geiselnahme;

c.

Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

d.

durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e.

Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f.

rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

g.

Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

4281

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

4

Art. 264d 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im 3. Andere Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: a. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilpersound Objekte

nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

b.

gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19454 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

c.

gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

d.

gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

e.

gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

4

SR 0.120

4282

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 264e b. UngerechtMit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im fertigte medizinische Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Verletzung der a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich sexuellen Selbstbestimmung und der schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Menschenwürde 1

Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

c.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 264f c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet.

1

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

4283

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 264g d. Verbotene Methoden der Kriegführung

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

c.

als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

d.

einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

e.

einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

f.

als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

g.

die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

h.

als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

4284

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 264h e. Einsatz verbotener Waffen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

b.

biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

c.

Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d.

Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e.

Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 264i 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens.

Vergehen gegen einen Parlamentär.

Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;

b.

einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

c.

die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 264j 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264c­264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

4285

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Gliederungstitel vor Art. 264k

Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter Art. 264k Strafbarkeit des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Art. 264l Handeln auf Befehl oder Anordnung

Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Auslandtaten

1

Art. 264m Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

2

4286

a.

eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

b.

der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

3

Art. 264n Ausschluss der relativen Immunität

Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen: a.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075;

b.

Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586;

c.

Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027;

d.

Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978;

e.

Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059;

f.

Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510;

g.

Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200911;

h.

Artikel 50 des 19. März 201012.

Strafbehördenorganisationsgesetzes

vom

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 1

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 9.

5 6 7 8 9 10 11 12 13

Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110­114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.

SR 312.0; AS 2010 1881 SR 170.32 SR 171.10 SR 172.010 SR 173.110 SR 173.32 SR 173.41 SR ...; BBl 2010 2031 SR 321.0

4287

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 sowie Abs. 2 In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

1

1.

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Abs. 2, 160a, 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, 162 Abs. 3, 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2), d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139);

5.

ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.

Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114a) anwendbar.

2

Art. 7 Beteiligung von Zivilpersonen

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61­85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86­107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

1

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115­179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110­114a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.

2

4288

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 10 Abs. 1bis, 1ter und 1quater 1bis Personen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Wurde die Auslandstat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn: 1ter

a.

eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird;

b.

der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist; oder

c.

die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können.

Personen, welche im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

1quater

Art. 20 Randtitel und Abs. 2 Strafbarkeit des Vorgesetzten und Handeln auf Befehl oder Anordnung

Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.

2

Art. 59 Abs. 1 und 3 1

Keine Verjährung tritt ein für: a.

Völkermord (Art. 108);

b.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2);

c.

Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1­3, 112 Abs. 1 und 2, 112a Abs. 1 und 2, 112b, 112c Abs. 1 und 2 und 112d);

4289

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

d.

Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

3

Gliederungstitel vor Art. 108

Sechster Abschnitt: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 108 Völkermord

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a.

Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b.

Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c.

Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d.

Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 109 Verbrechen gegen die Menschlichkeit a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung

4290

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: a. einen Menschen vorsätzlich tötet;

1

b.

viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

c. Versklavung

c.

sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

d. Freiheitsberaubung

d.

einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

e. Verschwindenlassen von Personen

e.

in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1.

2.

im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;

f. Folter

f.

einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

g.

eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung

h.

Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

i. Verfolgung und Apartheid

i.

einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

j. Andere unmenschliche Handlungen

j.

eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

4291

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 110

Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen Art. 110 1. Anwendungsbereich

Die Artikel 112­114 finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

1

Art. 111

14

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 194914 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht: a.

Vorsätzliche Tötung;

b.

Geiselnahme;

c.

Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

d.

durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e.

Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f.

rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

g.

Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

4292

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 112 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im 3. Andere Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: a. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilpersound Objekte

nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

b.

gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 194515 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

c.

gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

d.

gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

e.

gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

15

SR 0.120

4293

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 112a b. UngerechtferMit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im tigte medizinische Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Behandlung, Verletzungen der a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körpersexuellen Selbstbestimmung und der lich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychiMenschenwürde 1

schen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

c.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 112b 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind c. Rekrutierung und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einsoldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff-

neten Konflikten verwendet.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

4294

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 112c d. Verbotene Methoden der Kriegführung

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

c.

als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

d.

einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet; einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

e.

f.

als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

g.

die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

h.

als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 112d e. Einsatz verbotener Waffen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

4295

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

b.

biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

c.

Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d.

Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e.

Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 113 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens.

Vergehen gegen einen Parlamentär.

Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;

b.

einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

c.

die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 114 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 111­113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

1

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Gliederungstitel vor Art. 114a

Sechster Abschnittter: Gemeinsame Bestimmungen für den sechsten Abschnitt und den sechsten Abschnittbis

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Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 114a Strafbarkeit des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Art. 114b Ausschluss der relativen Immunität

16 17 18 19 20 21 22

Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis und nach Artikel 114a bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen: a.

Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195816;

b.

Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217;

c.

Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718;

d.

Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519;

e.

Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520.

f.

Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200921;

g.

Artikel 50 des 19. März 201022.

Strafbehördenorganisationsgesetzes

vom

SR 170.32 SR 171.10 SR 172.010 SR 173.110 SR 173.32 SR 173.41 SR ...; BBl 2010 2031

4297

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 139 Plünderung

Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

1

Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

2

Art. 140 Aufgehoben Art. 171a Abs. 1bis 1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 108), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Art. 171b Abs. 1 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

4298

a.

Völkermord (Art. 108);

b.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109);

c.

Kriegsverbrechen (Art. 111­112d);

d.

Vorsätzliche Tötung (Art. 115);

e.

Mord (Art. 116);

f.

Schwere Körperverletzung (Art. 121);

g.

Raub (Art. 132);

h.

Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);

i.

Geiselnahme (Art. 151c);

j.

Brandstiftung (Art. 160).

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

Art. 220 Gerichtsbarkeit 1 Sind an einem bei Beteiligung von Zivilpersonen (Art. 61­85) oder

rein militärischen Verbrechen oder Vergehen an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86­107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115­179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

2

In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.

3

Art. 221a Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a) mehrere Personen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.

1

Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte zusammenhängen.

2

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder um ein Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a), so ist die ausschliessliche Beurteilung:

3

a.

dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte dem Militärstrafrecht untersteht;

b.

dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte nicht dem Militärstrafrecht untersteht.

4299

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3. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200723 Art. 23 Abs. 1 Bst. g 1

Der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB24: g.

die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198125 Art. 3 Abs. 2 2

Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: a.

bei Völkermord;

b.

bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c.

bei einem Kriegsverbrechen; oder

d.

wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.

Art. 35 Abs. 2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:

2

23 24 25 26 27

a.

dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;

b.

die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches26 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192727 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

SR 312.0; AS 2010 1881 SR 311.0 SR 351.1 SR 311.0 SR 321.0

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Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BG

5. Militärstrafprozess vom 23. März 197928 Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192729 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86; 86a; 103 Ziffer 1; 106 Absätze 1 und 2; 108­114a; 115; 116; 121; 130­132; 134 Absatz 3; 135 Absätze 1, 2 und 4; 137a; 137b; 141; 142; 151a­151c; 155; 156; 160 Absätze 1 und 2; 161 Ziffer 1; 162; 164­169; 169a Ziffer 1; 170 Absatz 1; 171b; 172; 177.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 201030 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

28 29 30

SR 322.1; AS 2010 1881 SR 321.0 BBl 2010 4277

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