Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20081, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 7 dritter Satz 7

... Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.

Art. 10 Abs. 5 Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.

5

Gliederungstitel vor Art. 11a

2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken Art. 11a 1

Grundsatz

Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.

Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren.

Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:

2

1 2

a.

primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder

b.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 MW aufweisen.

BBl 2008 8741 SR 641.71

2008-1996

4321

CO2-Gesetz

Art. 11b

Bewilligungsvoraussetzungen

Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:

1

a.

die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und

b.

das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.

2 Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.

Art. 11c

Kompensationsvertrag

Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

1

Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

2

Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.

3

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

3

BBl 2010 4321

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