Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 10. Februar 20091, und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 25. Februar 20092 sowie vom 13. Januar 20103, beschliesst: I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164: Einfügen eines Kurztitels Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 1bis Der Wasserzins darf bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3­5 beziehen. ...

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1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020.

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BBl 2009 1229 BBl 2009 1255 BBl 2010 351 SR 721.80

2009-0386

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Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes. BG

2. Energiegesetz vom 26. Juni 19985 Art. 15b Abs. 46 Die Summe der Zuschläge darf 0,9 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.

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Art. 28b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,6 Rappen pro kWh.7

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Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 30. Juni 2012 einen Bericht, der einen Überblick über das erschlossene und zukünftige Potenzial der einzelnen Teilbereiche der Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien vermittelt.

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Art. 28c

Koordination mit der Änderung vom 11. Dezember 2009 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Ziff. II 2)

Unabhängig davon, ob die Änderung vom 11. Dezember 20098 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19919 (Ziff. II 2) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Artikel wie folgt: Art. 15b Abs. 4 Die Summe der Zuschläge darf 1,0 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.

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Art. 28b Abs. 1 Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,7 Rappen pro kWh.

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SR 730.0 s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung) s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung) BBl 2010 355 SR 814.20

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Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 201010 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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BBl 2010 4247

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