Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

Bundesgesetz über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten vom 17. Dezember 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. März 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20102, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art. 28 Abs. 1 und 1bis 1

Die Bundesversammlung wirkt mit: a.

bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;

b.

bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.

1bis

Sie wirkt mit, indem sie:

a.

1 2 3 4

sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;

BBl 2010 3377 BBl 2010 3413 SR 171.10 SR 172.010; BBl 2010 8968

2010-0913

8967

Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

b.

dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder 2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;

c.

Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.

Art. 148 Abs. 3bis 3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 festgelegt worden sind.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19976 Art. 8 Abs. 5 Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:

5

a.

die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;

b.

den ETH-Bereich.

3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19677 Art. 8 Abs. 1bis Aufgehoben

5 6 7

SR 172.010; BBl 2010 8968 SR 172.010 SR 614.0

8968

Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

Art. 14 Abs. 1bis 1bis Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978, für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 20079 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 6 Abs. 6 Bst. l 6

Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben: l.

Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung, zur Erreichung der strategischen Ziele und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

5. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199710 über die Rüstungsunternehmen des Bundes Art. 3 Abs. 1bis, 1ter und 2 1bis Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteiligungsgesellschaft fest.

Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

1ter

2

Aufgehoben

II Das Reglement vom 8. November 198511 für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte wird aufgehoben.

8 9 10 11

SR 172.010; BBl 2010 8968 SR 732.2 SR 934.21 AS 1986 116

8969

Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten. BG

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2010

Ständerat, 17. Dezember 2010

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 201012 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

12

BBl 2010 8967

8970