Stellungnahme des Bundesgerichts zum Bericht vom 22. Januar 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates zu den Umständen des Rücktritts eines eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 16. März 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren National- und Ständeräte Sie haben das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht eingeladen, bis zum 31. März 2010 zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts vom 22. Januar 2010 zu den Umständen des Rücktritts eines eidgenössischen Untersuchungsrichters (Ernst Roduner) Stellung zu nehmen.

Dieser Einladung kommt das Bundesgericht sehr gerne nach.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren National- und Ständeräte, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochschätzung.

16. März 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Verwaltungskommission Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

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Stellungnahme Der Bericht vom 22. Januar 2010 enthält folgende beiden Empfehlungen: Empfehlung 1:

Überarbeitung des Informationskonzepts

Das Bundesstrafgericht überprüft seine Informationspolitik im Hinblick auf administrative und personalrechtliche Fragen, die über die Rechtsprechung hinausgehen.

Im Rahmen eines Informationskonzepts sind die Führungsaufgaben und -verantwortlichkeiten zu definieren, die mit der Informationsverantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, gegenüber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde und gegenüber dem Parlament verbunden sind.

Empfehlung 2:

Massnahmen zur verstärkten Führung und Betreuung

Das Bundesstrafgericht prüft Massnahmen zur Verstärkung von Führung und Betreuung der Untersuchungsrichterinnen und -richter sowie die Bildung von Teams bei komplexen Verfahren im Hinblick auf einen nahtlosen Übergang des URA in die Bundesanwaltschaft.

Zur Empfehlung 1: Medienkonzept Das Bundesgericht hat das Bundesstrafgericht um Mitteilung gebeten, welche konkreten Schritte es im Hinblick auf die beiden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) beabsichtige. Das Bundesstrafgericht hat am 4. Februar 2010 geantwortet.

Das Bundesgericht hat zur Kenntnis genommen, dass das Bundesstrafgericht sein Medienkonzept zusammen mit einem externen Berater überarbeiten und ergänzen will. Das Bundesgericht wird sich über die Ergebnisse dieses Prozesses informieren lassen und die Eignung des Medienkonzepts prüfen.

Darüber hinaus erscheint ein Rahmenkonzept für die Kommunikation der eidgenössischen Gerichte unter sich und mit den Medien als sinnvoll. An der Aufsichtssitzung vom 3. April 2009 ist beschlossen worden, auf Stufe Generalsekretariate erste Schritte für ein solches Rahmenkonzept zu unternehmen. Die Generalsekretärinnen und der Generalsekretär der drei Gerichte haben denn auch bereits einen Vorentwurf für ein solches Konzept besprochen. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts beabsichtigt, an der nächsten Aufsichtssitzung vom April 2010 mit den beiden anderen Gerichten einen ersten Entwurf zu behandeln. Das definitive Rahmenkonzept werden wir den GPK zukommen lassen.

Zur Empfehlung 2: Führungsmassnahmen im URA Das Bundesgericht hat die Ausführungen des Bundesstrafgerichts zur Kenntnis genommen und schliesst sich der Auffassung an, dass allfällige Führungsmassnahmen wie Teambildung in komplexen Fällen im Hinblick auf einen nahtlosen Übergang des Untersuchungsrichteramtes (URA) in die Bundesanwaltschaft (BA) per 1. Januar 2011 zu treffen sind (so auch der Wortlaut der Empfehlung der GPK). Die BA hat nun aber beschlossen, das URA nicht als Team in die BA zu integrieren, 3914

sondern die einzelnen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter (UR) und das Personal auf die verschiedenen Teams der Bundesanwaltschaft zu verteilen.

Teambildungen innerhalb des URA für die Dauer weniger Monate erscheinen daher nicht mehr als zweckmässig. Dagegen wird das Bundesstrafgericht den Übergangsprozess in die BA enger begleiten, mit dem URA und teilweise mit der BA mehrere Besprechungen zu Personal-, Verfahrens- und administrativen Fragen durchführen und damit das Seinige für einen guten Start des URA in der BA beitragen. Im Übrigen wird es Aufgabe des Leitenden Untersuchungsrichters sein, bis Ende Jahr für eine rasche Geschäftserledigung der UR zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen UR, SR 173.713.1). Das Bundesstrafgericht wird dies als Aufsichtsbehörde zu überwachen haben.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Stellungnahme dienen zu können. Für weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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