Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) Änderung vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a­72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellt sind.

2

Art. 48 Abs. 2 erster Satz Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.

...

2

Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 16 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

2

1 2 3

BBl 2008 8411 SR 831.40 SR 831.42

2008-0683

8979

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a­72g), Art. 50 Abs. 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.

2

Art. 51 Abs. 5 Aufgehoben Art. 51a

Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

1

2

Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr: a.

Festlegung des Finanzierungssystems;

b.

Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;

c.

Erlass und Änderung von Reglementen;

d.

Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;

e.

Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;

f.

Festlegung der Organisation;

g.

Ausgestaltung des Rechnungswesens;

h.

Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;

i.

Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;

j.

Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

k.

Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;

l.

Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;

m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; 8980

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

n.

periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;

o.

Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;

p.

bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.

3

Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.

4

Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1­4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts4 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.

5

6

Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.

Art. 53d Abs. 3 Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

3

Art. 56 Abs. 3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Art. 56a Abs. 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

1

4

SR 220

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Art. 61 Abs. 1 und 3 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

1

Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

3

Gliederungstitel vor Art. 65

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 65 Abs. 2 und 2bis Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a­72g.

2

2bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a­72g.

Art. 69 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 72a

Zweiter Titel: Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung Art. 72a

System der Teilkapitalisierung

Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: 1

a.

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die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

b.

die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;

c.

ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;

d.

künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.

Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.

2

Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.

4

Art. 72b

Ausgangsdeckungsgrade

Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010.

1

Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.

2

Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.

3

Art. 72c

Staatsgarantie

Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:

1

a.

Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;

b.

Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;

c.

versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.

Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

2

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Art. 72d

Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72a Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 72e

Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade

Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c­65e ergreifen.

Art. 72f

Übergang zum System der Vollkapitalisierung

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65­72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.

1

Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.

2

Art. 72g

Berichterstattung durch den Bundesrat

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch5 Art. 89bis6 Abs. 6 Ziff. 14 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

5 6 7

SR 210 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches (BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a.

SR 831.40

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a­72g),

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20038 Art. 97 Abs. 1 1

Vorsorgeeinrichtungen können sich in eine Stiftung umwandeln.

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939 Art. 19

Versicherungstechnischer Fehlbetrag

Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.

1

Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG10 unterschreiten.

2

Art. 23 Abs. 2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b­53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG11.

2

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b.

8 9 10 11

SR 221.301 SR 831.42 SR 831.40 SR 831.40

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828­926 des Obligationenrechts12 Anwendung.

c. Ungenügender Deckungsgrad Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen.

1

Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Januar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Differenz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

2

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2010

Nationalrat, 17. Dezember 2010

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 201013 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011

12 13

SR 220 BBl 2010 8979

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