zu 09.526 Parlamentarische Initiative Finanzierung von Institutionen für Behinderte Bericht vom 3. September 2010 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der SGK-N vom 3. September 2010 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) sieht bei Aufgaben, bei denen der Bund durch die NFA finanziell entlastet wird, in Artikel 20 Buchstabe b folgende Übergangsregelung vor: Beitragsleistungen für Vorhaben, die der Bund vor dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs rechtskräftig zugesichert hat, die aber erst nach dessen Inkrafttreten in Angriff genommen wurden, sind nur geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das entsprechende Projekt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der NFA unterbreitet wird. Die NFA ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Diese Übergangsfrist läuft somit am 31. Dezember 2010 ab.

Da eine Reihe von Institutionen für Behinderte diese Frist bei Bau- und Renovationsvorhaben nicht einhalten können, hat Nationalrat Meinardo Robbiani eine parlamentarische Initiative eingereicht, die zum Ziel hat, die Übergangsfrist zu verlängern. Eine gleichlautende parlamentarische Initiative (09.523 s) von Ständerat Filippo Lombardi ist in der SGK-S hängig.

Die SGK-N beantragt die in Artikel 20 Buchstabe b FiLaG festgelegte Übergangsfrist von drei auf fünf Jahre zu verlängern. Sie hat dem Bundesrat den entsprechenden Bericht vom 3. September 2010 zur Stellungnahme unterbreitet.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt den Antrag der SGK-N zur Kenntnis und lehnt die vorgeschlagene Revision des FiLaG ab. Diese ist weder sachlich gerechtfertigt noch ist es angesichts der aktuell schwierigen finanziellen Situation der Invalidenversicherung (IV) vertretbar, die Rechnung mit weiteren 23 Millionen Franken zu belasten. Da der Bund gemäss geltendem Recht 37,7 Prozent der Ausgaben der IV trägt, hätte er davon rund 9 Millionen zu übernehmen.

Bereits in den Jahren 2006 und 2007 gelangte die Conférence Latine des Affaires Sanitaires et Sociales (CLASS) zweimal an das BSV und in den Jahren 2008 und 2009 nochmals an die Bundesräte Couchepin und Merz mit dem Ersuchen, die Fristen vorerst für die Einreichung der Bauprojekte und später dann für die Einreichung der Schlussabrechnung zu verlängern. Den Ersuchen wurde nicht stattgegeben, insbesondere mit der Begründung, dass die in Artikel 20 FiLaG festgesetzte übergangsrechtliche Frist bereits auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt wurde und somit den Behinderteninstitutionen eine sehr lange Frist von ca. 6 Jahren zur Verfügung stand, innerhalb derer sie ihre Vorhaben planen und realisieren konnten. Schon damals wurde den Kantonen und den Institutionen mitgeteilt, dass Bauverzögerungen wegen zu spätem Planungsbeginn, Einsprachen, noch nicht sichergestellter Finanzierung u.ä. keine Gründe für eine Fristverlängerung darstellen, sondern dass dies zum «courant normal» bei den in Frage stehenden Bauvorhaben mit Investitionen von bis zu 15 Millionen Franken gehört. In den Beitragszusicherungen wurde zudem unmissverständlich festgelegt, dass die Invalidenversicherung den zuge5994

sicherten Beitrag nur schuldet, wenn die Schlussabrechnung bis am 31. Dezember 2010 beim BSV eingereicht ist. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Institutionen ihre Planung auf die geltende Frist ausgerichtet haben und deshalb vor dem Übergang zur NFA keine Projekte mehr einreichten. Diese Institutionen würden durch eine Verlängerung der Frist «bestraft». Damit den Institutionen aus den die NFA betreffenden Bestimmungen keine Nachteile erwachsen, wurde zudem zu Artikel 112b BV die Übergangsbestimmung geschaffen, wonach die Kantone nach Inkraftsetzung des NFA die bisherigen Leistungen der IV an Behinderteninstitutionen gewährleisten müssen, bis sie über vom Bundesrat genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, in denen auch die Gewährung kantonaler Beiträge an den Bau von Institutionen geregelt wird.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Nichteintreten auf die Vorlage.

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