Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 19. November 2011

Eidgenössische Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 22. April 2010 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 22. April 2010 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2010-1182

3179

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Pius Lischer, Rigiblick 4, 5647 Oberrüti 2. Gabriela Coray, Bergerstrasse 10, 8576 Mauren TG 3. Jörg Rechsteiner, Linde 6, 9565 Rothenhausen 4. Hans Bösch, Alikon, 5643 Sins 5. Christian Harder, Bibenlosstrasse 18, 5620 Bremgarten 6. Richard Hornbacher, Dorfplatz 6, 6330 Cham 7. Bruno Lischer, Enikerweg 2, 6330 Cham 8. Thomas Schaufelbühl, Rathausplatz 6, 5620 Bremgarten 9. Thomas Schlegel, Tellenmattstrasse 26, 6312 Steinhausen 10. Urs Sennrich, Blumenweg 2, 5643 Sins

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben», Frau Gabriela Coray, Bergerstrasse 10, 8576 Mauren TG, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 19. Mai 2010.

4. Mai 2010

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert durch Energielenkungsabgaben» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h­j (neu) Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

1

4

h.

die soziale Sicherheit durch ein bedingungsloses Grundeinkommen gewährleistet ist, das durch Energielenkungsabgaben finanziert wird;

i.

alle obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge, alle Steuern zur Finanzierung der Sozialversicherungen und alle obligatorischen Pensionskassenbeiträge durch Energielenkungsabgaben zur Finanzierung eines bedingungslosen Grundeinkommens ersetzt werden;

j.

die Energielenkungsabgaben durch Quellenlenkungsabgaben für nicht erneuerbare Energien, Baurechtszinsen, Bodennutzungs- und Gewässernutzungsgebühren finanziert werden.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

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