Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 20. September 2010 im Einziehungsverfahren 62-2009-029 gegen Dirlik Hüseyin, geb. 4. März 1961, Staatsangehörigkeit Türkei, derzeit unbekannten Aufenthalts, folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Cardoso Tolentino und Cardoso Susana wegen Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken wird der am 31. Januar 2009 von der Stadtpolizei Zürich in der Marisqueira Atlantico Bar Zürich sichergestellte Glücksspielautomat des Typs NK Games / CAT05-C152 eingezogen und vernichtet.

2.

Der am 2. November 2009 anlässlich der Geräteanalyse des Glücksspielautomaten NK Games / CAT05-C152 vorgefundene Kasseninhalt in der Höhe von CHF 860.00 wird eingezogen.

3.

Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1345.00 (Spruchgebühr CHF 970.00, Schreibgebühr CHF 140.00, Barauslagen CHF 35.00, Lager- und Vernichtungskosten CHF 200.00) werden Hüseyin Dirlik auferlegt.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

19. Oktober 2010

2010-2561

Eidgenössische Spielbankenkommission

6911