zu 09.473 Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) Bericht vom 3. November 2009 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 3. November 2009 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates betreffend das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Januar 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-2933

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Das geltende Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 (SR 742.147.1) betreffend Handhabung der Bahnpolizei muss aus verschiedenen Gründen abgelöst werden. Dazu hatte der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der Bahnreform 2 (05.028) einen Entwurf für ein neues Bundesgesetz über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen (BGST) zur Beratung unterbreitet. Der Nationalrat lehnte diesen Entwurf im Rahmen der Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) (05.028, BBl 2007 2681) in der Frühjahrssession 2009 in der Schlussabstimmung ab. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) hatte mit ihrer Schwesterkommission des Ständerates (KVF-S) bereits dieses erste «Bahnpolizeigesetz» vorberaten. Sie bemühte sich anschliessend rasch um einen neuen Anlauf und nahm die Arbeiten für einen konsensfähigen neuen Gesetzesentwurf selbst an die Hand. Eine Subkommission erarbeitete einen neuen Entwurf, unterstützt unter anderem durch das Bundesamt für Verkehr. Dieser wurde von der KVF-N am 3. November 2009 mit 21 zu 2 Stimmen zuhanden des Nationalrates verabschiedet. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Änderungen im Vergleich zur früheren Version des Bundesrates

Das Grundkonzept der Sicherheitsorgane im öffentlichen Verkehr bleibt gleich wie im damaligen Entwurf des Bundesrates: Es soll einen einfachen Sicherheitsdienst geben mit klar definierten Aufgaben und eine eigentliche Transportpolizei mit zusätzlichen Kompetenzen.

Die neue Vorlage der KVF-N wurde im Vergleich zur früheren Vorlage des Bundesrates (05.028) in materieller Hinsicht in folgenden Punkten modifiziert: ­

Die Transportpolizei unterstützt die ordentlichen Polizeibehörden zusätzlich zu den üblichen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 2, soweit dies mit ihren Einsatzplänen vereinbar ist.

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Der Dienst der Transportpolizei erfolgt in der Regel in Uniform.

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Die Übertragung von Aufgaben an eine private Organisation ist nur noch beim Sicherheitsdienst möglich, jedoch nicht bei der Transportpolizei.

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Die Ausrüstung und die Bewaffnung der Transportpolizei werden nicht auf Stufe des Gesetzes geregelt, sondern diese Kompetenz wird dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat wird also in einer Verordnung festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausrüstung mit Feuerwaffen oder Destabilisierungsgeräten zulässig ist.

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Anstelle von «Anhaltung» spricht man neu von einer «vorläufigen Festnahme» von Personen.

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2.2

Die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden ist nicht ausschliesslich Gegenstand einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat, sondern wird bereits im Gesetz genauer geregelt.

Würdigung

Der Bundesrat begrüsst die parlamentarische Initiative. Namentlich die Bereinigung der im Parlament umstrittenen Punkte kann den Weg zu einem erfolgreichen Abschluss dieses Gesetzgebungsvorhabens ebnen. Die wesentlichen Ziele des Bundesrates, die er mit seiner Vorlage verfolgt hat, bleiben mit der nun vorgelegten Vorlage gewahrt. Der Bundesrat unterstützt den Gesetzesentwurf der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vollumfänglich und ergänzt ihn mit kleineren Anträgen zum dazugehörenden Bericht.

3

Anträge des Bundesrates

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Bundesrat die Gutheissung des Gesetzesentwurfs.

Betreffend den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates beantragt er folgende Anpassungen: ­

Anstelle des Begriffs «Schusswaffe» sollte wie im Waffengesetz (WG; SR 514.54) durchgehend der Begriff «Feuerwaffe» verwendet werden.

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Bei den Erläuterungen zur amtlichen Inpflichtnahme sollte aus Gründen der Verständlichkeit explizit darauf hingewiesen werden, dass damit eine «Vereidigung» gemeint ist.

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