Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Delhi, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Delhi unterzeichnete Zusatzprotokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll (nachstehend «Änderungsprotokoll») zur Änderung des am 2. November 1994 in Neu Delhi unterzeichneten Abkommens zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung nach dem am 16. Februar 2000 in Neu Delhi unterzeichneten Zusatzprotokoll abzuschliessen (im Folgenden als das «Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz i) (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Buchstaben ersetzt: «i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;» Art. 2 Artikel 7 Absatz 1 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt.

«1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.»

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Art. 3 Artikel 8 (Luftfahrt) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 8

Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.» Art. 4 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz c) (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Unterabsatz ersetzt: «c) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zinsen mit diesem Betrieb im Zusammenhang stehen.» Art. 5 Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.» Art. 6 Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz c) (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 7 Artikel 24 Absatz 2 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

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-vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.» Art. 8 Artikel 26 (Informationsaustausch) wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei 8843

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diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats damit über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. 9 Im Protokoll zum Abkommen wird ein neuer Absatz 1 hinzugefügt. Die übrigen Absätze werden entsprechend umnummeriert und lauten wie folgt: «1. Zu Art. 4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Artikel 4 Absatz 1 der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine anerkannte Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung in diesem Vertragsstaat umfasst. Zudem besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in diesem Staat in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten.» Art. 10 Absatz 2 erster Unterabsatz des Protokolls (zu Art. 7) wird aufgehoben.

Art. 11 Absatz 4 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «5. Zu den Art. 10, 11, 12 und 22 Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12 und 22 werden nicht auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen oder sonstige Einkünfte angewandt, die im Rahmen oder als Teil einer Gewinndurchlaufregelung gezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder
nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, 8844

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nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.

Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen): Sollte Indien in einem nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 abgeschlossenen Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen für die erwähnten Einkünfte anwenden, so gelten die gleichen Sätze, die im Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll für die erwähnten Einkünfte vorgesehen sind, ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens, Abkommens oder Protokolls auch für beide Vertragsstaaten dieses Abkommens.

Sollte Indien nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 in einem Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, einen eingeschränkteren Geltungsbereich für Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gewähren als in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehen, so sind zwischen der Schweiz und Indien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, der Schweiz die gleiche Behandlung zukommen zu lassen wie dem Drittstaat.» Art. 12 Absatz 7 des Protokolls zum Abkommen (zu Art. 24 Abs. 4) wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «8. Zu Art. 24 Abs. 2 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 weder so auszulegen sind, als hinderten sie einen Vertragsstaat, auf die Gewinne einer Betriebstätte, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaat im erstgenannten Vertragsstaat unterhält, einen höheren Steuersatz anzuwenden als den Satz, mit dem die Gewinne einer vergleichbaren Gesellschaft des erstgenannten Staates belastet werden, noch so, als widerspreche sie den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3.

Die Differenz
des Steuersatzes darf jedoch höchstens 10 Prozentpunkte betragen.» Art. 13 Ein neuer Absatz 10 wird in das Protokoll zum Abkommen wie folgt aufgenommen: «10. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in

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seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Falls von den zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats ausdrücklich verlangt, erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationen in der Form von beglaubigten Kopien der Dokumente.

d)

Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 10 Buchstabe b) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

e)

Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

f)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Art. 14 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg, dass alle gesetzlichen Anforderungen und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erfüllt sind.

2. Das Änderungsprotokoll, das einen integrierenden Teil des Abkommens bildet, tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

in Indien, in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

b)

in der Schweiz, in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet hinsichtlich Artikel 26 des Abkommens der im Änderungsprotokoll vorgesehene Informationsaustausch auf Informationen Anwendung, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Neu Delhi am 30. August 2010 im Doppel in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Indien:

Micheline Calmy-Rey

Shri Pranab Mukherjee

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