Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern, geändert durch das am 12. April 2005 in Oslo unterzeichnete Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen, vom Wunsch geleitet, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern, geändert durch das am 12. April 2005 in Oslo unterzeichnete Protokoll (nachfolgend als «das Abkommen» beziehungsweise «das Protokoll» bezeichnet), zu ändern, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstgenannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.»

2009-2317

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

Art. II Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 18

Ruhegehälter

Die aus einem Vertragsstaat stammenden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Ruhegehälter (einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Ruhegehälter) für frühere unselbständige Arbeit können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die so erhobene Steuer darf 15 Prozent nicht übersteigen.» Art. III Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Buchstaben d ergänzt: «d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die unter Artikel 18 fallen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Anrechnung der in Übereinstimmung mit Artikel 18 in Norwegen erhobenen Steuer an die auf diesen Einkünften geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können.» Art. IV Betreffend Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens: Sollte Norwegen nach der Unterzeichnung des Protokolls eine Schiedsklausel in einem seiner Doppelbesteuerungsabkommen vereinbaren, so wird die norwegische Regierung jene der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich informieren und in Verhandlungen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Aufnahme einer Schiedsklausel im vorliegenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen treten.

Art. V Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess1164

Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats deshalb über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. VI Absatz 5 des Protokolls wird aufgehoben.

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Art. VII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert den anderen Vertragsstaat über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls.

2. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden;

b)

in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens auf Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres bezahlt werden;

c)

in Bezug auf Artikel 26 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen. Artikel 26 des Abkommens und Absatz 5 des Protokolls in der Fassung vom 12. April 2005 sind weiterhin anwendbar auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen und am letzten Tag des Dezembers des Jahres des Inkrafttretens dieses Protokolls enden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Oslo, am 31. August 2009, im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Norwegen:

Salman Bal

Tjorbjørn Giølstad

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

Anhang

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll I Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll (im Folgenden als «das Abkommen» beziehungsweise «die Protokolle» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung: Betreffend Art. 26: 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a)

den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

b)

die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c)

eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)

den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; 1167

Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

e)

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Sofern die oben stehenden Vorschläge zur Verständigung die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integrierenden Bestandteil des Abkommens und der Protokolle wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

II Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 31. August 2009 mit folgendem Inhalt zu bestätigen: «Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll (im Folgenden als «das Abkommen» beziehungsweise «die Protokolle» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung: Betreffend Art. 26: 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

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2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a)

den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

b)

die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c)

eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)

den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e)

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Sofern die oben stehenden Vorschläge zur Verständigung die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integrierenden Bestandteil des Abkommens und der Protokolle wird.» Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass der Inhalt Ihrer Note die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen findet. Die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integralen Teil des Abkommens und der Protokolle wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

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