Bundesbeschluss über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20101, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 130
Mehrwertsteuer
Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Satz von höchstens 5,2 Prozent erheben.
1
Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus der Bevölkerung die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Mehrwertsteuersatz um höchstens 0,8 Prozentpunkte erhöht werden.
2
5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung dieser Personen festgelegt wird.
3
Zur Finanzierung der Entlastung von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von den Folgen der Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes wird der in Absatz 1 festgelegte Satz der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkte erhöht.
4
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e 2
Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.
1 2
den in Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Mehrwertsteuersatz um 0,1 Prozentpunkte erhöhen;
BBl 2010 5397 SR 101
2010-0802
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Vereinfachung der Mehrwertsteuer. BB
II 1
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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