Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(SVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. April 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Mai 20102, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert: Art. 95 Ziff. 1, 1bis (neu), 1ter (neu) sowie 2 1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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BBl 2010 3917 BBl 2010 3927 SR 741.01

2010-1079

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Strassenverkehrsgesetz

1ter. Wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt, wird mit Busse bestraft.

2. Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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