Verfügung über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 vom 17. Februar 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird die Luftraumstruktur der Schweiz für das Jahr 2010 verbindlich festgelegt. Es werden eine neue ICAO-Karte 1:500 000 Schweiz 2010, 38. Auflage, sowie eine neue Segelflugkarte 1:300 000 Schweiz 2010, 19. Auflage, publiziert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Die Luftraumnutzer wurden vorgängig konsultiert.

Inhalt der Verfügung:

Neue Luftraumstruktur Die ICAO-Luftraumkarte Schweiz 2010, die Segelflugkarte Schweiz 2010 und die dazu gehörenden Eintragungen im AIP legen die neue Luftraumstruktur fest und sind integrierte Bestandteile der vorliegenden Verfügung.

CTR St. Gallen-Altenrhein Die Obergrenze der CTR St. Gallen-Altenrhein wird auf 5500 ft AMSL angehoben. Im Westen wird an die bestehende CTR ein TMA Sektor in einem Höhenband zwischen 3500 ft AMSL und 5500 ft AMSL in der Luftraumklasse Delta errichtet (Anhang 1 der Verfügung).

Gefahrengebiet Nr. 10 (LS-D10) Die Untergrenze des Gefahrengebietes Nr. 10 (LS-D10) wird auf 4000 ft AMSL angehoben (Anhang 2 der Verfügung).

CTR/TMA Emmen Östlich der CTR/TMA Emmen zwischen Rigi und Zugersee wird ein Flugbeschränkungsgebiet errichtet.

Die Untergrenze beträgt 5000 ft, die Obergrenze beträgt Flugfläche 85. Für das Befliegen des Flugbeschränkungsgebietes gelten die Regeln der militärischen TMA (Luftraumklasse Delta; Anhang 3 der Verfügung).

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TMA Alpnach/Buochs Die temporären Sektoren Nr. 3 und 6 der TMA Alpnach/Buochs werden ersatzlos aufgehoben. An ihre Stelle tritt die Klasse des umgebenden Luftraumes.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Begründung und Kartenausschnitten der betroffenen Luftraumblöcke kann auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) bezogen oder schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Inkrafttreten:

Diese Änderung tritt am 11. März 2010 in Kraft.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen, bei persönlicher Eröffnung an die Parteien auf dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und in einer Amtssprache abzufassen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

17. Februar 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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