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Kreisschreiben dee

Bundesrates an die kantonalen Verleihungsbehörden und die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grnndbueh.

(Vom 12. September 1924.)

Hochgeachtete Herren l

Art. 67 des Bandesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, vom 22. Dezember 1916, bestimmt, dass beim Heimfalle des Werkes, sofern die Verleihung nichts anderes vorsieht, das verleihungsberechtigte Gemeinwesen befugt ist: a, die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und den zum Betriebe des Wasserwerkes dienenden Boden unentgeltlich an sich zu ziehen, b, Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Kraft gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen.

Wir sind in letzter Zeit wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass es im Interesse des Kredites, namentlich zum Schutze der Pfandgläubiger wünschbar wäre, wenn das Heimtaüsrecht im Grundbuch ersichtlich gemacht werden könnte, und zwar sowohl auf dem gemäss Art. 59 WG allenfalls dem Wasserrechte als solchem eröffneten Grundbuchblatte als auf den Blättern der übrigen Grundstücke, auf welche das Heimfallsrecht sich bezieht (Art. 67, lit. a und &, WG). Wir können uns der Begründetheit dieser Anregung nicht verschliessen ; denn es ist in der Tat für denjenigen, der ein Grundstück zu beleihen beabsichtigt, von grösstem Interesse, dem Grundbuche entnehmen zu können, ob das Unterpfand dem Heimfallsrechte unterliegt und wann dieses Recht vom Gemeinwesen ausgeübt werden kann.

Wir sehen uns daher veranlasst, folgende Anordnungen zu treffen :

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I. Wird das Wasserrecht als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen CArt. 59 WG), so ist in der Beschreibung des Rechtes (Art. 8 GBVo) ein allfälliges Heimfallsrecht zu erwähnen, insbesondere auch der Zeitpunkt anzugeben, in dem das Heimfallsrecht geltend gemacht werden kann.

II. Das an den Betriebsgrundstücken (Art. 67, lit. « und è, WG) bestehende Heimfallsrecht ist auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke anzumerken (Art. 78 ff. GBVo), wobei auch der Zeitpunkt des Heimfalles angegeben werden soll.

Von der Anmerkung kann bei denjenigen Grundstücken abgesehen werden, welche zusammen mit dem Wasserrechte in ein Kollektivblatt aufgenommen worden sind (Art. 947 ZGB, Art. 5 GBVo), da das Kollektivblatt die rechtliche Verbundenheit von Konzession und Betriebsgrundstück in hinreichender Weise zum Ausdrucke bringt.

III. Hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens ordnen wir folgendes an: 1. Was die künftig zu erteilenden Konzessionen betrifft, so hat die Verleihungsbehörde jeweilen vor Beginn des Baues bei dem zuständigen Grundbuchamte die Anmerkung schriftlich anzumelden unter genauer Bezeichnung der Grundstücke bzw. der Grundbuchblätter, auf denen das Heimfallsrecht angemerkt werden soll. Das Grundbuchamt nimmt gestützt hierauf die Anmerkung vor und gibt dem Beliehenen hiervon unverzüglich Kenntnis, indem es die einzelnen Blätter genau bezeichnet, auf denen die Anmerkung stattgefunden hat. Will der Beliehene mit Bezug auf alle oder einzelne Grundstücke die Zulässigkeit der Anmerkung bestreiten, so hat er gemäss Art. 71 WG den Entscheid des zuständigen Richters anzurufen.

2. Hinsichtlich der schon bestehenden Werke hat die Verleihungsbehörde die Anmerkung bis spätestens zum 1. April 1925 anzumelden. Im übrigen findet das sub Ziffer l genannte Verfahren Anwendung.

3. Sofern nach Durchführung des in Ziffer l und 2 genannten Verfahrens infolge Veränderung des Betriebes das Heimfallsrecht auf Grundstücke ausgedehnt wird, an denen es bisher nicht bestand, so ist die Anmerkung nach den in Ziffer l genannten Regeln zu bewirken.

4. Verliert ein Grundstück, auf dessen Grundbuchblatt das Heimfallsrecht angemerkt ist, die Eigenschaft eines Betriebsgrund-

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Stückes im Sinne von Art. 67, lit. a und b, WG, so hat die Verleihungsbehörde auf Anzeige , des Beliehenen unverzüglich die Löschung der Anmerkung zu veranlassen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 12. September 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Bundesversammlung.

Der Bundesrat hat für die am Montag, den 29. September 1924, um 18 Uhr, beginnende Herbstsession (9. Tagung der 26. Legislaturperiode) folgende Verhandlungsgegenstände festgesetzt : Zeichen-Erklärung. Zahlen in Klammern = fortlaufende Kontrollnummern der Drucksachen, n » Erstbehandlung beim Nationalrate, s = Erstbehandlung beim Ständerate.

1. -- - Wahlprüfung.

2. -- n Geschäftsreglement des Nationalrates. Revision.

Politisches Departement 3.(1143) n Savoyerfrage.

4.(1336) s Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung.

5.(1703) s Vermögen fremder Staaten. Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Verleihungsbehörden und die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch. (Vom 12. September 1924.)

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Jahr

1924

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17.09.1924

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399-401

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