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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierangen betreffend den öffentlichen Arbeitsnachweis.

(Vom 19. Dezember 1924.)

Herr Präsident !

Herren Regierung sräte !

Gemäss Art. 6, Absatz 2, der bundesrätlichen Verordnung über den öffentlichen Arbeitsnachweis, vom 11. November 1924, hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die nötigen Vorschriften über die Tätigkeit und Berichterstattung der öffentlichen Arbeitsnachweisstellen, ihren gegenseitigen Verkehr und den Zentraldienst des eidgenössischen Arbeitsamtes zu erlassen.

Hieraus ist in einzelnen Kantonen dio Meinung entstanden, es seien binnen kurzem neue Ausführungsvorschriften zu erwarten.

Das ist nicht der Fall. Nach den Berichten, die dem eidgenössischen Arbeitsamt bisher zugekommen sind, hat sich das seit 1. Juli 1923 in Kraft stehende Reglement über die einheitliche Durchführung der Vermittlungstätigkeit der Arbeitsnachweisämter bewährt.

Dahingefalleu sind folgende, durch die Ereignisse überholte Bestimmungen : a. Ziffer 7 des Abschnittes II; sie ist mit Aufhebung des darin erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung ausser Wirkung gesetzt worden ; b. Ziffern 2 und 3 des Abschnittes IV des Reglements; seit 1. Juli 1924 bestellen für die unter diesen Ziffern erwähnten Personalkategorien keine zentralen Arbeitsvermittlungsstellen mehr. Von jenem Zeitpunkt hinweg fällt deshalb die Vermittlung auch dieses Personals in den Aufgabenkreis der Arbeitsnachweisstellen der Kantone und Gemeinden. Eine

1203 Ausnahme wird nur noch gemacht in beäug auf den Verkehr mit den Behörden und Arbeitgebern im Ausland. Zur Vermeidung von Schäden für den Arbeitsmarkt unseres Landes und aus organisatorischen Gründen erfolgt dieser Verkehr im allgemeinen durch Vermittlung des eidgenössischen Arbeitsamtes; c. sämtliche Bestimmungen des Abschnittes V ; sie sind durch den weitern Ausbau der Berichterstattung überholt worden.

Wie wir oben erwähnt haben, beabsichtigen wir nicht, in absehbarer Zeit ein neues Reglement zu erlassen. Die Grundsätze des bisher gültig gewesenen sind deshalb w eiterhin zur Anwendung zu bringen. Hauptsache ist dabei die folgerichtige Durchführung der darin vorgesehenen Arbeitsteilung zwischen den Gemeindestellen und der kantonalen Zentralstelle. Die Gemeindestelle bemüht sich um die Vermittlung der Stellensuchenden im Wohnkreis (Nahvermittlung) und leitet die Anmeldungen der versetzbaren unter ihnen, für welche im Wohnkreis passende Arbeitsgelegenheit nicht vorhanden ist, an die kantonale Zentralstelle. Diese sucht alsdann, ihnen in andern Gemeinden oder Kantonen oder dann im Ausland Stellen zu vermitteln (Fernvermittlung).

Für kleine und vorwiegend bauerliche Gemeinden oder Bezirke, wo sich der lokale Ausgleich zwischen Nachfrage und Angebot auf dem Arbeitsmarkt von selbst gut und rasch vollzieht durch die persönliche Umschau der Stellensuchenden, beschränkt sich die Aufgabe auf die blossc Entgegennahme der Anmeldungen der versetzbaren Stellensuchenden und deren Weiterleitung mit kurzen ergänzenden Aufschlüssen an die kantonale Zentralstelle zur Fernvermittlung. In solchen Gemeinden oder Bezirken ist eine besondere Arbeisnachweisstelle entbehrlich; an deren Stelle kann ein ausseramtlicher Vertrauensmann treten oder ein anderes Organ, das der Ranton hierzu den Verhältnissen entsprechend für geeignet hält.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Dezember 1924.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Schulthess.

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Pferdelieferung für die Militärschulen und -Kurse im Jahre 1925.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von ArtillerieBundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1925 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember 1924 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in dor Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant Gr. von Salis, in Jenins bei Maienfeld.

in der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun.

in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst J. Yersiu, in Grland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1924.

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Der Art. 68. Absatz 3, des Fabrikgesetzes bestimmt, dass nach Ablauf von fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieses Artikels un gerechnet, in Fabriken den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Wunsch der Samstagnachmittug freizugeben ist.

Wir machen hiermit die kantonalen Vollzugsbehörden, die Fabrikinhaber und die beteiligten Arbeiterinnen darauf aufmerksam, das? die bezeichnete Frist mit dem 3l. Dezember 1924 abgelaufen sein wird, die Vorschrift somit vom 1. Januar 1925 au zu wirkeu beginnt; sie gilt, unbekümmert um den Zivilstand, für alle Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben.

B e r n , den 18. Dezember 1924.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Format des Buiidesblattes und der Eidg. Gesetzsammlung.

Vom 1. Januar 1925 au wird das Bundesblatt und die Eidg. Gesetzsammlung im neuen Normalformat (14,s X 21 cm) herausgegeben.

Bundeskanzlei.

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Freiplatz der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim im Melchenbühl bei Muri/Bern ist wieder ein Freiplatz zu besetzen.

Zur Aufnahme sind berechtigt: Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine Lehrtätigkeit von mindestens 20 Jahren ausweisen können, sowie Lehrerswitwen.

Anmeldungen, begleitet von Heimatschein, Geburtsschein, Leumunds- und Arztzeugnis, nebst Angaben über die Familienverhältnisse des Bewerbers, nimmt bis zum 20. Januar 1925 entgegen: der Präsident der Aufsichtskommission, Herr F. Raaflaub, Gemeinderat und Schuldirektor der Stadt Bern.

B e r n , den 15. Dezember 1924.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Verschollenheitsruf.

Von Interessenten wird die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens verlangt über Waldburga Krummenacher, von Sächseln, Tochter des Ludwig und der Jogepha Rohrer, geboren den 28. November 1862, welche im Jahre 1896 nach Philadelphia, Amerika, ausgewandert ist und von dorther ums Jahr 1898 herum das letztenmal nach der Heimat geschrieben hat, während seither jede Nachricht von ihr fehlt.

Es wird daher, in Anwendung von Art. 35 ff. ZGB hiermit jedermann, der Nachrichten über die Verschollene oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen geben kann, aufgefordert, bis 31. Oktober 1925 bezügliche Angaben der Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen zukommen zu lassen.

Gehen innert dieser Frist keine Nachrichten ein, so wird die Verschollenerklärung ausgesprochen.

S a m e n , den 24. Oktober 1924.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

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Jahr

1924

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3

Volume Volume Heft

52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1924

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1202-1205

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