633

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das allgemeine Festgeläute zur Erinnerung an den 1. August 1291.

(Vom

11. Juli 1924.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Mit Kreiseohreiben vom 21. Juli 1899 haben wir Sie ersucht, dafür zu sorgen, dass zur Erinnerung an die Gründung der Eidgenossenschaft jeweilen am 1. August von 20y
Im Laufe der Jahre ist nun die Einheitlichkeit dieses Festgeläutes im ganzen Lande insofern verloren gegangen, als an einigen Orten zu der oben genannten Zeit, an andern aber schon von 20 bis 20 YA Uhr geläutet wird. Die Regierung des Kantons Bern hat nun die Anregung gemacht, die Einheitlichkeit des Festgeläutes 'wieder herzustellen und empfohlen, die Zeit des Geläutes auf 20 bis 201/* anzusetzen, da sich hierfür offenbar ein Bedürfnis geltend gemacht habe.

Wir pflichten dieser Anregung in allen Teilen bei und erlauben uns daher, Sie zu ersuchen, die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit am 1. August nächsthin, sowie auch in Zukunft an diesem Jahrestage, das Festgeläute zur Erinnerung an die Gründung der Eidgenossenschaft jeweilen von 20 bis 207* Uhr veranstaltet werde.

Wir würden es begrüssen, wenn, soweit dies tunlich erscheint, auch durch Beflaggung der wichtigeren öffentlichen Gebäude in den Kantonen an die Bedeutung des 1. August erinnert würde.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. Juli 1924.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chnard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

634

Bekanntmachung betreffend

Anmeldung der Ansprüche aus Versicherungen bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften.

(Vom 8. Juli 1924.)

Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 8. April 1924 betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe werden die Forderungsberechtigten und Pfandgläubiger (Berechtigte) aus Lebensversicherungen bei den unter das Gesetz fallenden deutscheu Gesellschaften aufgefordert, ihre Ansprüche nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzumelden.

1.

Das Recht zur Anmeldung steht den Berechtigten schweizerischer und ausländischer Staatsangehörigkeit zu, sofern die Versicherung, auf die sich ihr Anspruch gründet, in der Schweiz zu erfüllen ist.

2.

Die Anmeldung der Ansprüche ist zu richten aus Versicherungen 1. bei der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft a. G. und beim Atlas, deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft, an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich (Postcheck VIII. 10,860;) 2. bei der Gothaer Lebensversicherungsbank a. G. an die ,,Schweiz^, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne (Postcheck II. 320); 3. bei der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G. (Alte Stuttgarter) an die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel (Postcheck V. 205) ; 4. bei der Teutonia, Versicherungsaktiengesellschaft, und beim Nordstern, Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, an die Genfer Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Genf (Postcheck I, 30) ;

635 5. bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. an den Schweizerischen Lebens-Versicherungs-Verein in Basel, wenn der Versicherte einen geraden Geburtsjahrgang hat(Post-check V. 7200) ; 6. bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. an die Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft a. G. in Basel, wenn der Versicherte einen ungeraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck V, 81) ; "7. bei der Concordia, Kölnische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, an die Schweizerische Volksfürsorge, Volkaversicherung a. G. in Basel (Posteheck v. 1725); 8. bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, an die ,,Vita", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, wenn der Versicherte einen geraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck VIII. 1117) ; 9. bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, an die ,,Winterthur", Lebensversicherungsgesellschaft in Winterthur, wenn der Versicherte einen ungeraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck VIIIb. 992).

Bei verbundenen Versicherungen auf mehrere Leben ist für die Zuteilung an die schweizerische Gesellschaft das Geburtsjahr des ältesten Versicherten massgebend.

3.

Ansprüche aus Versicherungen in deutscher Markwährung oder in österreichischer Kronenwährung, die seit dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, sind beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern anzumelden. Ist für diese Versicherungen Zahlung in Gold vereinbart, so hat die Anmeldung bei der schweizerischen Gesellschaft zu erfolgen.

Ansprüche aus Versicherungen in deutscher Markwährung oder in österreichischer Kronen Währung, die vor dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, sowie Ansprüche aus Versicherungen in einer anderen fremden Währung sind bei der schweizerischen Gesellschaft anzumelden.

4.

Als Anmeldung genügt die Angabe der deutschen Gesellschaft, bei welcher die Versicherung abgeschlossen wurde, der Policennummer und der genauen Adresse des Berechtigten. Die nähern Angaben über die Versicherung sind an Hand eines von der schweizerischen Gesellschaft dem Berechtigten zuzustellenden Fragebogens au machen.

636

Berechtigte, welche die Police der deutschen Gesellschaft der zuständigen schweizerischen Gesellschaft bereits eingereicht oder von der schweizerischen Gesellschaft einen Fragebogen erhalten haben, sind von der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Anmeldepflicht entbunden.

5.

Die Anmeldung hat bis zum 9. September 1924 zu erfolgen.

Versäumt der Berechtigte die Frist schuldhaft, so verliert er das Anrecht auf die im Gesetz vorgesehene Bundeshilfe.

Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht bis zum 9. Juli 1925 an, so verliert er auch das Anrecht auf den Kautionsanteil.

6.

Im Interesse der reibungslosen Durchführung der Hilfsaktion werden die Berechtigten ersucht, ihre Ansprüche ohne Verzug anzumelden.

7.

Die Berechtigten können sofort bei der schweizerischen Gesellschaft eine vorläufige prämienpflichtige Versicherung in der durch das Hilfsgesetz bestimmten Höhe abschlössen, wenn sie ihr 2 % der bei der deutschen Gesellschaft versicherten Summe einzahlen und gleichzeitig den Namen der deutschen Gesellschaft und die Policenummer angeben. Dieser Betrag wird auf der Prämie der endgültigen Versicherung angerechnet.

Mit der Zahlung beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft in der Höhe der neuen prämienpflichtigen Versicherung,

B e r n , den 8. Juli 1924, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard,

Der Bundeskanzler: Stelger.

637

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Abgabe auf

1. Obligationen . .

a.itllei . . . .

I.Januar -- 30. Juni

Im Monat Juni 1924

1923

1924

1923

Fr.

Fr.

Fr.

Pr.

296,052. 70 272,302. 15 1,935,642. 98 1,537,294. 20 945,589. 10 580,456. 10 3,018,361. 85 2,285,958. 80

3. ÜMIHeiStlllftllollH

StäuiMleilen . .

4. insilai. Impipimi V
13,659.25 158,391. 90

44,894. 95 2,090. 60

180,736. 35 200,871. 75 244,755. 20 . 147,781. 15

5. inländischer .

6. ausländischer .

16,439. 65 61,857. 45

42,051. 50 49,278. 10

140,835. 65 407,183. 85

160,303. 95 264,791- 95

149,507. 88 1,244,318. 85 377,306. 70 2,029,607. 73 199,147. 95 1,284,973. 50 1,717,035. 93 10,486,415.46

1,029,772. 65 1,691,499. 86 1,253,869. 92 8,572,094. 23

7.1tthitltniiMlutlähnlltlei Pafierti .

8. PritaieiflilttDiigM .

9. FrMtlufeH*« . .

194,853. 90 579,252, 75 191,299. 90 Total 1--9 2,457,396. 60

10. Coupons T. Obliata il. Coupons von Aktien .

12. Coipoi! TOD gemutisensitl.SianiBMtellen 13. Coupons Tei msISnil.

Wpifierei . .

Total 10--13

u . Busses . . . .

442,099. 02 290,980. 87 4,779,568. 85 4,790,442. 66 338,577. 16 372,780. 80 4,700,665. 44 3,928,050. 06 22,400. 07

6,781. 60

279,179. 27

278,523. 16

10,193. 05 276,503. -- 249,367. 35 403,272. 70 813,269. 30 947,046. 27 10,008,780. 91 9,400,288. 58 1,112. 75

643. 50

4,452, 30

3,850. 75

Total 1--H 3,271,778. 65 2,664,725. 70 20,499,648. 67 17,976,233. 56 Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto nnd Nachnahmespesen, bezogen werden: t

IVachweiser*

über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7, März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

638

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1923 und 1924.

ioga Affa*)

TX mi fl f" A J1LUUUJM3

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai ....

Juni . . . .

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

1924 1Q9J.

ivffX

Fr.

Mehreinnahmo

Mindereinnahme

Fi.

Fr.

12,626,491. 74 14,167,432. 20 1,540,940. 46 -- 13,320,591. 28 14,946,556. 70 1,625,965. 42 -- 15,835,213. 95 16,446,549. 27 611,335.32 15,413,368. 44 16,097,319. 90 683,951. 46 .-- -- -- 18,376,240. 02 16,000,692. -- 2,375,548. 02 16,049,985. 91 14,972,102. 29 1,077,883. 62 -- 12,799,875. 22 12,761,247. 59 13,596,135. 62 18,478,437. 79 17,498,456. 87 16,219,452. 27

Total 182,975,496. 70 Ende Juni 91,621,891.34 92,630,652. 36 1,008,761.02

-- Die Mindereinnahmen pro Juni 1924 rühren davon her, dass im Juni 1923 -wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Tabakzollbeschlusses grössere spekulative Einfuhren von Rohtabaken stattgefunden haben, deren Zollertrag um zirka Fr. 1,700,000 hoher war ala der annähernd normale Ertrag pro Juni 1924.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

·

Auf 1. Juli 1924.

. --

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Sei Zustellung per Post GO Cts. ; Zustellung gegen Nachnahme 75 Cts.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Jahr

1924

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1924

Date Data Seite

633-638

Page Pagina Ref. No

10 029 100

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