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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Geltung der von ihm und seinen Departementen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 mit Bezug auf den Militärpflichtersatz erlassenen Weisungen.

(Vom 7. März 1924.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

· ·

I. Von den seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 die Anwendung dieses Gesetzes regelnden Kreisschreiben, Beschlüssen und Verfügungen des Bundesrates, seiner Departemente und Verwaltungsabteilungen gelten noch folgende Bestimmungen: 1. B e g i n n der M i l i t ä r s t e u e r p f l i c h t .

Der Beginn der Militärsteuerpflicht ist vom Beginn der Militärdienstpflicht abhängig. Für die Jahre seit 1920 ist der Beginn der Militärdienstpflicht durch Budgetbeschluss der eidgenössischen Räte vom zwanzigsten in das einundzwanzigste Altersjahr verlegt worden. Damit bleibt auch der Beginn der Militärsteuerpflicht bis auf weiteres um ein Jahr hinausgeschoben, d. h. es sind bei der Veranlagung für 1923 und die folgenden Jahre die Wehrpflichtigen, welche im Laufe des betreffenden Jahres erst ihr zwanzigstes Altersjahr vollenden, wie in den Jahren 1920--1922*) von der Besteuerung freizulassen.

Diese Verfügung gilt bis zum Erlass einer neuen Verfügung.

(Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Februar 1923.)

*) 1920 : Bundesratsbeschluss vom 26. November 1919, M. A, B. 1920, B. 67.

1921 : Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Februar 1921, Ziff. l, M. A. B. 1921, S. 68.

1923 : Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. April 1922, M. À. B. 1922, 3 102.

466 2. Dienst Versäumnis, a. Eingeteilte Wehrpflichtige, welche einem Aufgebote entweder nicht Folge leisten oder am Einrückungstag wieder entlassen werden, haben für das betreffende Jahr den ganzen gesetzlichen Militärpflichtersatz zu bezahlen.

Wehrpflichtige, welche in einen Dienst einrücken, jedoch während der ersten Hälfte des betreffenden Dienstes entlassen werden, bezahlen für das betreffende Jahr die Hälfte der gesetzlichen Ersatzsteuer.

Wehrpflichtige, welche ihren Dienst mehr als zur Hälfte geleistet haben, dürfen für das betreifende Jahr nicht besteuert werden.

Das eidgenössische Militärdepartement ist eingeladen, Anordnungen zu treffen, dass vorzeitige Dienstentlassungen den kantonalen Behörden regelmässig zur Kenntnis gebracht werden.

(Kreisschreiben des Bundesrates vom 7. Januar 1887.)

6- Wehrpflichtige, welche infolge Erkrankung im Dienst in das Spital evakuiert wurden und den Dienst mit ihrem Korps somit nicht vollenden konnten, dürfen deswegen nicht zum Militärpflichtersatz herangezogen werden. Die im Spital verbrachte Zeit ist im Dienstbüchlein in der Rubrik ,,Dienstleistung oder Bezahlung der Militärpflichtersatzsteuer" einzutragen.

(Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementcs vom 17. November 1887.)

c. Der Infanterie angehörende Wehrpflichtige, welche in den Jahren, in denen ihre Korps keinen Wiederholungskurs zu bestehen haben, Waffeninspektion und Schiesspflicht versäumen, sind mit der ganzen und solche, welche nur die eine oder andere dieser Dienstleistungen versäumen, mit der halben Ersat/steuer zu belegen. Wehrpflichtige aller übrigen Waffengattungen, welche nur an den Waffen- bzw. Kleiderinspektionen teilzunehmen haben, sind im Falle der Versäumnis dieser Dienstleistung mit der ganzen gesetzlichen Ersatzsteuer zu belegen.

Durch diese Verfügung kommen inskünftig die Geldbussen in Wegfall.

(Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom Ì. Juni 1893.)

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3. B e r ü c k s i c h t i g u n g der g ü t e r r e e h t l i c h e n V e r h ä l t n i s s e b e i d e r V e r a n l a g u n g d e s M i l i t ä r p f li c h t e r satzee.

Massgebend sind die güterrechtlichen Verhältnisse wie sie unter den Eheleuten selbst bestehen, indem die Steuerbehörden nicht ,,Dritte" im Sinne des ZGB sind.

Geht das zugebrachte Gut der Ehefrau in das Eigentum des Mannes über, so wird es wie dessen übriges Vermögen besteuert ; kommt dem Manne dagegen bloss der Ertrag des Frauengutes zu, so unterliegt dieser als Einkommen der Besteuerung.

Da das Sondergut der Ehefrau (Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt, sowie der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit) unter den Regeln der Gütertrennung steht, dem Ehemann somit an den dasselbe ausmachenden Bestandteilen kein Recht zusteht, so bleibt eine Einbeziehung besagter Bestandteile in die Militärsteueranlage ausgeschlossen. Anderseits ist aber die Beitragsleistung, welche der Ehemann unter dem System der Gütertrennung von der Ehefrau zu verlangen berechtigt ist, als Einkommen in die Militärsteueranlage aufzunehmen, und zwar wird diese Beitragsleistung bis /.um Beweis des Gegenteils vermutet.

Vom Gesamtgute bei Gütergemeinschaft ist die Hälfte steuerpflichtig, soweit sie nicht durch die Besteuerung des eingebrachten Mannesvermögens bereits in Anspruch genommen wird. Das Vermögen des Mannes, das in das Gesamtgut übergegangen ist, ist in seinem vollen Umfange, also mit Inbegriff desjenigen Teiles, der über die Hälfte des (jesarntgutes hinausgeht, der Militärsteuer zu unterwerfen.

(Kreissehreiben des Bundesrates vom 20. Dezember 1911, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 20. März 1914.} 4. E r s a t z p f l i c h t der beim M o t o r w a g o n d i e n s t eineingeteilten Wehrpflichtigen.

Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die in Auszugs- oder Landwehrformationen eingeteilt sind, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie vor ihrem Eintritt in den Motorwagendienst landsturmtauglich öder hilfsdiensttauglich waren, grundsätzlich vom Militarpflichtersatz befreit; sie sind nur im Falle von Dienstver sauumis ersatzpflichtig.

Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die das vierzigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben und in Landsturm-

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oder Hilfsdienstformationen eingeteilt sind, unterliegen grundsätzlich dem Militärpflichtersatz ; sie sind von der Abgabe nur in denjenigen Jahren befreit, in welchen sie effektiv Militärdienst leisten, Offiziere des Auszuges, die nur vorübergehend in Landsturmoder Hilfsdienstformationen eingeteilt sind, sind militarsteuerrechtlich zu behandeln wie die unter Ziffer l genannten Offiziere.

(Kreissehreiben des Bundesrates vom 9. September 1921.)

5. A n w e n d u n g von Art. 2, l i t . 6, des G e s e t z e s von 1878.

Entgegen einer altern Praxis ist auch hier wie bei allen andern Militärsteuerstreitigkeiten der kantonale Instanzenzug einzuhalten. In jedem Falle ist von der Rekursbehörde ein Bericht der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartementes einzuholen. Ausserdem soll die Enthebung vom Militärpflichtersatz auf Grund von Art. 2, Ut. i, dee Militärsteuergesetzes soweit tunlich von Amtes wegen verfügt werden. Die Abteilung für Sanität hat zu diesem Zwecke diejenigen Wehrpflichtigen, welche auf Abgabebefreiung Anspruch erheben können, den kantonalen Behörden zu melden. Der Abteilung für Sanität ist von jedem Entscheid über Steuereinsprachen, die Art. 2, lit. &, des Militärsteuergesetzes betreffen, sowie von jeder gestützt auf diese Bestimmung von Amtes wegen erfolgenden Steuerenthebung durch Einsendung einer Abschrift Kenntnis zu geben.

(Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. September 1913 und 6. Februar 1914.)

6.Rückerstattung des M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z e s infolge von Dienstnachholung.

a. Die erste Dienstnachholung ist als Ersatz für den zuerst, die zweite als Ersatz für den in zweiter Linie versäumten Dienst anzusehen etc. ; die erste Dienstnachholung hat daher die Rückerstattung der für die erste, die zweite die Rückerstattung der für die zweite Versäumnis etc. bezahlten Ersatzsteuer zur Folge.

(Kreisschreiben des Bundesrates vom 14. September 1888.)

b. Wenn ein Dienstpflichtiger nachträglich einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumnis er die Ersatzsteuer bezahlt hat, 30 ist ihm diese Steuer zurückzuerstatten, ohne Rücksicht darauf, ob der versäumte Wiederholungskurs vor oder nach der Rekruteninstruktion des betreffenden Dienstpflichtigen stattgefunden hat. Massgebend für die Frage der Berechtigung zur Rückerstattung ist die Tatsache, dass die betreffende Altersklasse

469 zu einem Wiederholungskurs verpflichtet war, der versäumt und nachträglich bestanden worden ist.

(Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. September 1697.)

c. Im Falle von Dienstnachholung ist in erster Linie der Militarpflichtersatz für die Wiederholungskurse zurückzuerstatten, die seit bestandener Rekrutenschule versäumt wurden. Die Rückerstattung des Militärpflichtersatzes fUr diejenigen Jahre, in welchen der Wehrpflichtige die Rekrutenschule noch nicht bestanden hatte, kommt erst in zweiter Linie in Frage.

(Kreisschreiben dee eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Mai 1901.)

7. B e s c h w e r d e v e r f a h r e n .

a. Durch Schlussnahme der eidgenössischen Räte vom 2./26. Juni 1903 ist implicite festgestellt worden, dass Militärsteuerrekurse zu den staatsrechtlichen Streitigkeiten gehören, für welche das im IV, Titel, Staatsrechtspflege, des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 geordnete Verfahren massgebend ist.

Die eidgenössischen Beschwerdeinstanzen sind demnach Bundesrat und Bundesversammlung. Die Beschwerdefrist beträgt, in Abänderung von Art. 7 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879, 60 Tage, von der Eröffnung des kantonalen Rekursentscheides bzw. der Entscheidung des Bundesrates an gerechnet.

(Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Juli 1903.)

b. Es werden infolge der Abänderung des Bundesgesetzes, vom 22. März 1893 betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 vom 1. November 1921 an im Militärsteuerrekursverfahren vor Bundesrat von der unterlegenen Partei folgende Gebuhren erhoben: 1, eine Spruchgebühr von Fr. 25 bis Fr. 500 in Fällen, wo die Anhebung oder Veranlassung des Streites oder die Art der Prozessführung es rechtfertigt; 2. eine Kanzleigebuhr für die Ausfertigung des Bundesratsentscheides, die Folioseite zu Fr. 1.

Die kantonalen Behörden gemessen weiterhin Gebührenfreiheit ; sie sind nur gebührenpflichtig, wenn sie selber durch Einreichung eines Rekurses den Bundesrat in Anspruch nehmen.

Wenn die obsiegende Partei die Abweisung ihrer Begehren vor der kantonalen Instanz durch lückenhafte Darstellung der Tatsachen oder dergleichen selbst verschuldet hat, so kann ihr ausnahmsweise auch eine Kanzleigebühr auferlegt werden.

Bareinlagen für Augenscheine, Zeugen und Experten sind von der unterlegenen Partei zu vergüten.

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In Fällen von Armut können die Spruch- und Schreibgebühren erlassen und eventuelle Barauslagen auf die Bundeskasse genommen werden.

(Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Oktober 1921.} 8. A u s k u n f t s p f li c h t e i d g e n ö s s i s c h e r A m t s s t e l l e n .

Sämtliche eidgenössischen Verwaltungen werden eingeladen, den kantonalen Behörden auf gestelltes Ansuchen zum Zwecke der Militärpflichtersatzanlage über die Besoldungsverhältnisse ihrer Beamten und Angestellten genaue Auskunft zu erteilen ; diese Auskunftspflicht gilt auch für die schweizerische Unfallfallversicherungsanstalt und ihre Agenturen.

(Bundesratsbeschlüsse vom 20. Mai 1884 und 10. Juni 1919.)

9. G e s c h ä f t s f ü h r u n g der eidgenössischen Amtsstellen.

Die Geschäfte betreffend den Militärpflichtersatz werden einstweilen ohne Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vom 1. Januar 1917 hinweg dem eidgenössischen Militärdepartement abgenommen und dem eidgenössischen Finanzdepartement übertragen. Diese Geschäfte werden fortan von der eidgenössischen Steuerverwaltung, einer Abteilung des Finanzdepartements, besorgt.

Alle Mitteilungen betreffend das Militärsteuerwesen sind daher an die eidgenössische Steuerverwaltung zu richten, (Bundesratsbeschluss vom 3. Januar 19170 II. Die in Ziffer I nicht erwähnten Kreisschreiben, Beschlüsse und Verfügungen haben keine Geltung mehr.

Die in Verordnungen enthaltenen Bestimmungen bleiben von diesem Kreisschreiben unberührt.

Die im Anhang aufgeführten Verzeichnisse geben eine Übersicht über das geltende Recht und diejenigen Erlasse, welche zwar aufgehoben, für die Erhebung von rückständigen MilitärSteuern aber noch von Bedeutung sind.

Wir benutzen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen, K e r n , den 7. März 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Anhang I.

Verzeichnis der in Kraft bestehenden Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen.

1. Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 J), teilweise ergänzt und abgeändert durch: a. Bundesgesetz vom 29. März 19013), b. Militärorganisation vom 12. April 19073) (Art. l, 3, 19 und 166}, c. BundesbeschlusB vom 18. Februar 192l4).

2. Verordnung über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 1. Juli 18795), teilweise ergänzt und abgeändert durch: a. Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1886 6), b, Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 18927), C. Verordnung vom 10. April 1908 SJ, d. Verordnung vom 15. November 19129), e. Verordnung vom 2. Dezember 192110).

3. Verordnung über Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dieustnachholung vom 24. April 1885 J1).

') Gesetzsammlung a. F. Bd. III, S. 565, und Militärverordnungsblatt 1878, S. 121.

') Gesetzsammlung n. F Bd. XVIII, S. 695, und Militärverordnungsblatt 1901, Nr. 69.

s ) Gesetzsammlung n. KB d. XXIII, S. 7S1, und Militaramtsblatt 1908, S. 5.

4 ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVII, S. 357, und Militäramtsblatt 1921, S. 89.

s ) Gesetzsammlung n. F. Bd. IV, S. 188, und Militärverordnungsblatt 1879, S. 55.

*) Gesetzsammlung n. F. Bd. IX, S. 24, und Militarverordnungsblatt 1886, Nr. 13.

» ') Gesetzsammlung n.'S. Bd. XII, S. 897, und Militärverordnungsblatt 1892, Nr. 50.

"i Gesetzsammlung n. F. Bd. XXIV, S. 541, und Militaramtsblatt 1900, S. 289.

9 ) Militaramtsblatt 1912, S. 383.

>0 ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVII, S. 837. und Militaramtsblatt 1921, S. 123.

") Gesetzsammlung n. F. Bd. VIII, S. 85, und Militärverordnungsblatt 1885, No. 19.

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4. Verordnung betreffend Ablieferung der Militärsteuer an den Bund vom 10. April 1908 ") (vergleiche aber Bundesratsbesohluss betreffend Übertragung der Militärsteuergeschäfte an das Finanzdepartement vom 3. Januar 1917 1B).

5. Verordnung betreffend die Veranlagung und den Bezug de» Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern vom 2. Dezember 192l14), teilweise ergänzt und abgeändert durch; a. Verordnung vom 4. September 192315).

6. Verordnung betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes vom 27. Hai 1921").

'») Gesetz§ammlung n. F. Bd. XXIV, S. 541, und Militäramtsblatt 190S 8. 289.

") Militäramtsblatt 1917, S. 1.

J< ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVII, S. 837, und Militäramtsblatt 1921r S. 123.

15 ) Gesetzsammlung n. F. Bd, XXXIX, S. 277, und Militäramtsblatt 1923, S. 83.

'*) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVII, S. 361, und Militäramtsblatt 1921, S. 90.

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Anhang II.

Verzeichnis von aufgehobenen, aber für die Erhebung von rückständigen Militärsteuern noch massgebenden Erlassen.

Die in Art. 11 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 gegenüber Landesanwesenden auf 5, gegenüber Landesabwesenden auf 10 Jahre festgesetzte Verjährung des Militärpflichtersatzes ist nicht nur Bezugs-, sondern auch Veranlagungsverjährung. Es kann ·somit ein Ersatzpflichtiger unter Umständen noch für ein 10 Jahre zurückliegendes Ersatzjahr veranlagt werden ; für die Festsetzung ·der Ersatzsteuerschuld sind dann aber nicht die heute geltenden Vorschriften, sondern diejenigen Bestimmungen massgebend, die in dem betreffenden Ersatzjahre G-eltung hatten. Da die Verjährungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Ersatz fällig geworden ist, kommen neben den im Anhang I hiervor genannten Erlassen noch die heute ausser Wirksamkeit getretenen Militärsteuererlasse der Jahre 1914 bis 1923 in Frage: 1. V e r d o p p e l u n g des M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z e s betreffend: a. Bundesbeschluss betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes vom 23. Dezember 1914, Art. l und 2') (Erhöhung des Militärpflichtersatzes in den Jahren 1914 und 1915); b. Bundesbeschluss betreffend Erhöbung des Militärpflichtersatzes im Jahre 1916 vom 20. Dezember 1915a); c. Bundesbeschluss betreffend Erhöhung des Militärpflichtersatzes im Jahre 1917 vom 20. Dezember 1916 8); d. Bundesbeschluss betreffend Erhöhung des Militärpflicht' ersatzes im Jahre 1918 vom 10. Dezember 1917*).

2. Die Regelung der E r s a t z p f l i c h t b e t r e f f e n d : a. Bundesratsbesflfeluss betreffend die Militärsteuer mit Bezug auf den AktiWîenst vom 15. Januar 1915s); ') Gesetzsammlung n. F. Bd. XXX, S. 672.

*) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXI, S. 463, und Militäramtsblatt 1915 S. 248.

*) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXII, S. 623, und Militäramtsblatt 1916, 4S. 261.

) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXUI, S. 1049.

) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXI, S. 15.

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b. Kreisschreiben des Bundearates vom 16. Februar 1915 betreffend die Anwendung seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 "l; c. Bundesratsbeschluss vom 10. April 1915 betreffend die Anwendung von Art. 3 seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 7); d. Bundesratsbeschluss betreffend Wiedereinführung der Militärsteuerpflicht des Personals der Transportanstalten vom 29. Februar 1916 "); e. Bundesratsbeschluss vom 15. August 1916 betreffend Interpretation seines Beschlusses vom 15. Januar 19159); f. Bundesratsbesohluss betreffend die Befreiung von der Militärsteuer des zur bewaffneten Bahnbewachung im Friedensbetrieb verpflichteten Eisenbahnpersonals vom 11. Juni 1917 10) ; ·) Bundesblatt 1915, Bd. I, S. 209.

*) Vgl. Krcisschreiben des eidgenössischen Militärdepartemeütes vom 15. April 1915, Militäramtsblatt 1915, S. 91.

9 ) Gesetzsammlung n. F, Bd. XXXII, S. 768, und Militäramtsblatt 1916, S. 81.

a ) Nicht publiziert : ,,Der erste Satz von Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915 wird dahin ausgelegt, dass die Militärsteuer zu entrichten hat, wer anlässlich der Mobilmachung seiner Einheit entlassen worden ist, und zwar zur ganzen Taxe, wenn er nicht mehr als 5 Tage Dienst im Jahre geleistet hat, und zur halben gesetzlichen Taxe, wenn er mehr uls 5, aber nicht mehr als 10 Tage Dienst geleistet hat.

Bei den Einheiten des Landsturmes, die in einem Jahre zu Dienst von nicht mehr als S Wochen aufgeboten worden sind, erfolgt die Besteuerung zur ganzen gesetzlichen Taxe nur, wenn nicht mehr als 4 Tage, und zur halben gesetzlichen Taxe nur, wenn nicht mehr als 6 Tage Dienst geleistet worden sind.

Die Bestehung der Inspektion und die Erfüllung der Schiesspflicht werden nicht eingerechnet.

Wenn ein Wehrpflichtiger den ganzen Dienst, zu dem seine Einheit aufgeboten worden ist, absolviert, ist er nach den Vorschriften des geltenden Militärsteuerrechtes unter keinen Umständen ersatzpflichtig. Daran ändert auch der Bundesratsheschluss vom 16. A^ust I9lö nichts (Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1918 und 18. JW 1919).

Vom Militärpflichtersatz pro 1918 sind enthoben: a. Wehrpflichtige, welche zum Ordnungsdienst im November 1918 wegen der Lahmlegung des Bahnbetriebes zu spät eingerückt sind, und b. außerhalb des aufbietenden Kantons domizilierte Wehrpflichtige, welche mangels Bekanntgabe des
Aufgebotes zum Ordnungsdienst im November 1918 nicht eingerückt sind (Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1919)."

>0 ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXIII, S. 351, und Militäramtsblatt 1917, S. 163.

47»

ff. Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1919 betreffend Ersatzpflicht der beim Motorwagendienst eingeteilten Wehrpflichtigen ") ; h. Bundeeratsbeschluss betreuend Aufhebung verschiedener militärsteuerrechtlicher Noterlasse vom 20. Januar 19201*); i. Bundesratsbeschluss betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung dos Militärpflichtersatzes vom 21. Mai 192018); Ä. Kreisschreiben des Bundesrates vom 17. September 1920 betreffend die Auslegung seines Beschlusses vom 21. Mai 1920 u) ; l, Kreissehreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 1921 betreffend Nichterfüllung der Sohiesspflicht im Jahre 1920"); m. Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1921 betreffend Aufhebung der Art. l, 2 und 4 seines Beschlusses vom 15.

Januar 1915 1(I;); n. Verfügungen des eidgenössischen Militärdepartemente» vom 31. Mai und 5. August 1920 betreffend Wiederholungskurspflioht im Jahre 192017J und Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Juli 1920 betreffend Ersatzpflicht im Jahre l920 ïs) ; o. Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 26. Mai 1921 betreffend Wiederholungskurs- und Ersatzpflicht 1921 "J; 11

) Nicht publiziert : ,,Die ständig beim Motorwagendienst eingeteilten Wehrpflichtigen sind grundsätzlich vom Militärpflichtersatz enthoben uni nur im Falle von Dienstversäumnis zu besteuern."

12 ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVI, 8. 66.

13 ) Gesetzsammlung n. F. Bd. XXXVI, S. 308.

14 ) Bundesblatt 1920, Bd. IV, S. 318.

l6 ) Militäramtsblatt 1921, S. 99.

1B ) Gesetzsammlung n. P. Bd. XXXVn, S. 480.

") Militäramtsblatt 1920, S. 87 und 104.

1B ) Nicht publiziert: ,,Die Angehörigen des Jahrganges 1898 und diejenigen Jüngerer Jahrgänge,4Twelche im Jahre 1917 die Rekrutenschule bestanden haben sowie sämtliche Mannschaften, die in den Jahren 1918 oder 1919 als Rekruten ausgebildet worden sind, haben im Falle TOD DienstversäumniB den Militärpflichtersatz pro 1920 zu entrichten, Offiziere und Unteroffiziere, die zum Wiederholungskurs oder taktischen Kurs 1920 aufgeboten worden sud und den Dienst aus irgendeinem Grunde nicht leisten, sind ebenfalls ersatzpflichtig. Bei teilweiser Dienstversäumnis gilt das Kreisschreiben des Bundesrates vom 7. Januar 1887."

ia ) Milieäraratsblatt 1921, S. 88.

476

p. Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes rom 31. März 1922, Ziffer 3, betreffend Wiederholungskursund Ersatzpflicht 1922 20).

3. Die V e r a n l a g u n g der l a n d e s a b w e s e n d e n E r s a t z pflichtigen betreffend: a. Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. April 191821); b. Kreisschreiben des Politischen Departements vom 30. April 1918 22).

2

0)Militäramtsblattt 1922, S. 90.

) und ") nicht publiziert: ,,1. Die Militärsteuereinschätzung der Auslandschweizer erfolgt in der Währung desjenigen Landes, in dem der Pflichtige zur Zeit der Einschätzung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenhalt hat.

2. Die Pflichtigen sind zu verhalten, ihre Steuererklärungen über Vermögen, Anwartschaft und Erwerb in der ausländischen Währung abzugeben.

Vermögenswerte und Anwartschaften, welche der Pflichtige in einem andern als dem Lande seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes hat, sind in die Währung des letztern umzurechnen, und zwar zum Kurse am 1. Mai des Jahres, für welches die Steuererklärung abgegeben wird.

Hierbei ist der Betrag der Steuerfaktoren nach den Vorschriften von Art. 5 des Militärsteuergesetzes aufzugeben, ohne irgendwelche Abzüge.

3. Die Ausstellung der Steuerrechnung erfolgt auf Grund dieser Angaben in der ausländischen Währung, und zwar ist der steuerfreie Betrag von Fr. 600 zum Parikurse umgerechnet einzustellen.

Ebenso ist die Personaltaxe zu pari umzurechnen.

4. Für statistische Zwecke kann in den Militärsteuerkontrollen der so ermittelte Steuerbetrag zum Parikurse umgerechnet werden. Es ist auch .zulässig, diesen Frankenbetrag neben dem Betrag der Steuer in der ausländischen Währung in der Steuerrechnung aufzuführen.

5. Der Bezug der Steuer erfolgt auf Grund des Steuerbetrages ausländischer Währung.

Erfolgt die Zahlung in der Schweiz, so ist vom Einzugsbeamten die Umrechnung des Betrages ausländischer Währung in Schweizerfranken zum Kurse am Tage der Zahlung vorzunehmen, sofern der Pflichtige nicht zum Parikurse bezahlt.

Die Differenzen zwischen den zu statistischen Zwecken ermittelten, .zum Parikurse umgerechneten und in die Militärsteuerkontrolle eingetrageneu Steuerbeträgen einerseits und den effektiv bezahlten Betragen anderseits sind in gewohnter Weise ab- oder zuzuschreiben.

Diese Weisungen sind erstmals anzuwenden bei der Einschätzung zur Militärsteuer des Jahres 1918.

Die Einschätzung für Rückstande früherer Jahre ist in der bisher in jedem Kanton üblichen Weise in Frankenwährung vorzunehmen, und es hat der Bezug dieser Steuern im Ausland zu erfolgen unter Umrechnung in die ausländische Währung zum Kurse am Tage der Zahlung."

ai

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4. Die Rückerstattung des M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z e s i n F ä l l e n v o nA k t i v d i e n s t n a c h h o l u n g b e t r e f f e n d : a, Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. April 1918 as> (Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1917.)

23)

Nicht publiziert: ,,1. Der Wehrpflichtige muse ausserhalb des regelmässigen Dienstes seiner Einheit Dienst leisten und muss ausdrücklich zur Nachholung eines bestimmten Dienstes, für dessen Versäumnis er die Ersatzsteuer entrichtet bat, aufgeboten sein.

2. Die Anzahl der Diensttage darf nicht wesentlich hinter derjenigen des versäumten Dienstes zurückstehen. "

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Geltung der von ihm und seinen Departementen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 mit Bezug auf den Militärpflichtersatz erlassenen Weisungen. (Vom 7. Mä...

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12.03.1924

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