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1915

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des internationalen Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen!

(Vom 25. November 1924.)

I. Die internationale Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen.

1. Der internationale Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.

Mit der Vervollkommnung der Technik und der Verkehrsmittel sind die unzüchtigen Veröffentlichungen zu einer internationalen Gefahr geworden. Der Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen beschränkt sich nicht mehr auf das Gebiet der einzelnen Länder, sondern hat sich zu einem international organisierten Grossbetrieb ausgewachsen. Die unzüchtigen Drucksachen, Bilder und andern Gegenstände werden in einem Lande hergestellt und durch die Post oder besondere Agenten in andere Länder gesandt und dort offen oder geheim, durch Verkäufer oder Zwischenagenten, in Verkehr gebracht; offen und versteckt werden diese Gegenstände und die Mittel und Wege ihrer Beschaffung angekündet. Kein Land bleibt vom Eindringen dieser die Sittlichkeit gefährdenden Literatur verschont. Seit dem Kriege hat die Verbreitung und namentlich auch die Einfuhr pornographischer Schriften und Bilder in die Schweiz in beängstigendem Masse zugenommen.

Seit Jahrzehnten haben sich wohltätige Vereinigungen mit der Abwehr gegen die Schmutzliteratur beschäftigt und sich für eine internationale Bekämpfung durch die Staaten eingesetzt. Auf Einladung des «Bureau genevois d'information contre la littérature immorale» und der «Société française de protestation contre la licence des rues» fand im Mai" 1908 in Paris ein Kongress statt, an dem 86 philanthropische Vereinigungen aus Deutschland, Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Italien, Norwegen, den Niederlanden und der Schweiz, teilnahmen, der auf die Notwendigkeit einer internationalen Bekämpfung hinwies und die Einberufung einer internationalen Staatenkonferenz anregte.

1078 2. Die Pariser Staatenkonferenz von 1910 und ihre Ergebnisse.

Vom 18. April bis 4. Mai 1910 fand in Paris bei Anlass der IL Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels die Staatenkonferenz zur Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen statt, die von folgenden Ländern beschickt wurde : Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Grossbritannien, Ungarn, Italien, Niederlande, Portugal, Bussland, Schweden, Schweiz. Die Schweiz war vertreten durch Minister Lardy und Bundesanwalt Kronauer. Der zum Vizepräsidenten gewählte Minister Lardy übernahm an Stelle des erkrankten Senators Bérenger den Vorsitz der Konferenz. Die Konferenz arbeitete zwei internationale Vereinbarungen aus: a. Ein Abkommen mit a d m i n i s t r a t i v e n Massnahmen (sogenanntes Arrangement). Nach dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, eine Zentralstelle zu errichten, der es obliegt, &lle Nachrichten zu sammeln und mitzuteilen, welche die Ermittlung und Bekämpfung untüchtiger Veröffentlichungen erleichtern, die Einführung solcher Gegenstände verhindern und deren Beschlagnahme sichern oder beschleunigen können, sowie die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens erlassen sind oder noch erlassen werden; den Zentralstellen ist das Eecht des unmittelbaren Verkehrs untereinander eingeräumt und ausserdem, soweit es nach den einzelnen Landesgesetzen zulässig ist, die Pflicht zur Mitteilung von Strafnachrichten über erfolgte Verurteiltingen auferlegt. Der Bundesrat hat das Abkommen vom 4. Mai 1910 am 28. Juni' 1910 ratifiziert und durch Beschluss vom 25. Juli 1911 die Bundesanwaltschaft als Zentralstelle bezeichnet, unter Mitteilung an die Kantonsregierungen (vgl. A. S. n. F. XXVII, 225, 234, 599 f.; Bundesblatt 191l111, 870; Kreisschreiben der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Polizeidirektionen vom 25. August 1911), Dem Abkommen gehören folgende Staaten an: Vereinigte Staaten von Nordamerika, Grossbritannien, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Schweiz, Dänemark, Luxemburg, Sansibar, Kanada, Portugal, Südafrika, Norwegen, Neuseeland, Australien, Österreich, Ungarn, Niederlande, Island und dänische Antillen, britische Kolonien und Protektorate, Indien, Polen, Tschechoslowakei, Niederländisch-Indien,
Surinam, Curaçao, Siam. ' . . ' · " .

b. Den Entwurf zu einem internationalen Ü b e r e i n k o m m e n betreffend die strafrechtliche Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen (sogenannte Convention). Dieser Entwurf wurde in der Folge von keinem Staate unterzeichnet. Der Bundesrat beschlöss, mit der Unterzeichnung bis nach Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches zuzuwarten.

1079 3. Die unter Leitung des Völkerbundes getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen und die Staatenkonferenz von 1923.

Durch ein Memorandum vom 81. August 1922 brachte die englische Regierung die Frage der unzüchtigen Veröffentlichungen vor ·die III. Völkerbundsversammlung und wünschte, dass sich der Völkerbund gemäss Art. 24 des Völkerbundsvertrages mit der Abwehr befasse. Arn 28. September 1922 fasste die Völkerbundsversammlung folgenden Beschluss: «1. Gestützt auf Art. 24 des Völkerbundsvertrages wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, au allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. 2. Der Völkerbündsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das internationale Abkommen von 1910 aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen anzuführen, und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten. 8, Der Eat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. : Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.» Diese Konferenz fand vom 81. August bis zum 12. September 1923 in Genf statt und war von 85 Staaten beschickt. Die Schweiz war vertreten durch Ständerat Béguin und Bundesanwalt Stämpfli. Die Konferenz arbeitete auf Grund des. Entwurf es von 1910 und in Berücksichtigung der Seither auf .diesem Gebiete gemachten Erfahrungen eine neue Konvention mit einem eine Reihe von Erklärungen, Feststellungen und "Wünschen enthaltenden Schlussprotokoll aus, die einstimmig angenommen und bereits in der
Schlusssitzungvon22 Staaten unterzeichnet wurde. Die Schweiz unterzeichnete mit dem Vorbehalte der Ratifikation der Bundesversammlung, sei es nach Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches, sei es nach Erlass eines Spezialgesetzes (vgl. "das Schlussprotokoll im Anhang,. Kongressakten 1928, S. 91,

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sowie Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements für 1923, Bundesanwaltschaft, Ziff. 27). Das Übereinkommen ist bis zum 31. März 1924 von folgenden 41 Staaten unterzeichnet worden: Albanien, Südafrika, Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, Danzig, Spanien, Finnland, Prankreich, Grossbritannien, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Indien, Irland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, Jugoslawien, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei, Uruguay, Neuseeland.

II. Der Inhalt des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen Tom 12. September 1923.

1. Der Straftatbestand.

Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Gegenständen in einem bestimmten Umfange unter Strafe zu stellen, wobei es jedem Staate freisteht, weitergehende Bestimmungen zu erlassen. Die Vertragsstaaten haben ihre Strafgesetze den im Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen anzupassen. Die Straftatbestände sind gegenüber dem Entwurf von 1910 erweitert worden. Die Zunahme und die neuen Methoden bei der Herstellung und Verbreitung der unzüchtigen Veröffentlichungen haben zu einer Erweiterung der Zahl der unzüchtigen Gegenstände und der strafbaren Handlungen geführt.

a. Die unzüchtigen Veröffentlichungen. Während der Entwurf von 1910 bloss von unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Bildern oder Gegenständen sprach, nennt die Konvention «unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Gemälde, Drucksachen, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme und andere unzüchtige Gegenstände». Es handelt sich aber nicht um eine grundsätzliche Änderung der frühem Bestimmung, sondern um eine Spezifikation und Verdeutlichung. Der Film wurde mit Rücksicht auf die Entwicklung des Kinematographenwesens und die damit namentlich für die Jugend verbundenen Gefahren ausdrücklich erwähnt. Die Aufnahme des kinematographischen Films in den Tatbestand entspricht dem Wunsche, den die internationale Kinderschutzvereinigung in ihrer Konferenz vom Juli 1928 geäussert hat (vgl. Kongressakten 1923, S. 16,17,41,107,108,109). -- Die Aufnahme einer Definition des Begriffes «unzüchtig» in die Konvention wurde von beiden Konferenzen abgelehnt, weil dies Sache der Wissen-

1081 schaft. und der Eechtsprechung der einzelnen Länder sei und eine einheitliche Begriffsbestimmung angesichts der Verschiedenartigkeit der Auffassungen in den einzelnen Staaten auf Schwierigkeiten stossen würde (ygl, Ziff. 2 Schlussakte, Kongressakten 1923, S, 17, 18, 21). Das Übereinkommen beschränkt die internationale Bekämpfung auf die unzüchtigen Veröffentlichungen, schliesst also die «unsittlichen» oder die «guten Sitten verletzenden» Veröffentlichungen aus. Über den Begriff des Unzüchtigen bemerkt der Bericht der I.

Kommission der Konferenz von 1910: «Ce qui outrage les bonnes moeurs c'est, dans une très large acceptation, tout ce qui blesse la pudeur, tout ce qui s'adresse à l'esprit dé licence et de débauche.

D'où un pouvoir d'appréciation abandonné à la sagesse du juge. Ce qui est obscène, c'est le licencieux qui s'étale brutalement, par la recherche voulue de sujets, de dessins, de situations visant directement à éveiller dans l'imagination des idées malsaines, et dénotant chez l'auteur l'intention perverse de s'adresser principalement à l'esprit de luxure et de débauche. Ainsi toute image obscène est évidemment contraire aux bonnes moeurs ; par contre une image peut être contraire aux bonnes moeurs sans aller jusqu'à l'obscénité.))

(Kongressakten 1910, S. 79.)

fc. Die strafbaren Handlungen, Das Übereinkommen stellt unter Strafe : Das Herstellen oder Vorrätighalten von unzüchtigen Veröffentlichungen, um damit Handel zu treiben, sie zu verbreiten oder öffentlich auszustellen; das Einführen, Befördern, Ausführen, Einführen-, Befördern- oder Ausführenlassen oder Verbreiten zu den genannten Zwecken; das öffentliche und geheime Verkaufen, Verhandeln in irgendwelcher Form, Verteilen, öffentliche Ausstellen oder gewerbsmassige Ausleihen; das Begünstigen der Verbreitung und des Vertriebs von unzüchtigen Veröffentlichungen durch Bekanntgabe der Personen, die sich mit den genannten Handlungen befassen, das Ankündigen und Bekanntgeben der Mittel und Personen, durch welche die unzüchtigen Veröffentlichungen mittelbar oder unmittelbar beschafft werden können. Die Zahl der strafbaren Handlungen ist gegenüber dem Entwurf von 1910 bedeutend erweitert worden. Die Erfahrung, namentlich in den Grossstädten, hat gezeigt, dass das pornographische Gewerbe immer neue Mittel und Wege findet. Die internationale
Abwehr muss in die Lage versetzt werden, auch den neuen Methoden dieses schändlichen Handels zu begegnen.

Bei den an der Herstellung und Verbreitung beteiligten Personen ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die aus dem Handel und Inverkehrbringen Gewinn ziehen wollen und denjenigen, die ohne Ge"winnabsicht die unzüchtigen Gegenstände verbreiten. In die erste

1082 Kategorie fallen der Fabrikant, der Händler und ihre Agenten, in die zweite die Person, die aus Perversität .die unzüchtigen Veröffentlichungen in Verkehr bringen. Diesen verschiedenen Tätigkeitskreisen und den zu Anfang der Botschaft dargestellten Erscheinungsformen internationalen Handels entsprechen die in den 4 Paragraphen de& Art. I unter Strafe gestellten Handlungen.

Im einzelnen ist zu den strafbaren Handlungen zu bemerken:: Von besonderer Wichtigkeit für die gemeinsame Abwehr ist die Bestrafung der Herstellung der unzüchtigen VeröffentlichungenDie meisten Gesetzgebungen bestrafen bloss die verschiedenen Arten des Inverkehrbringens und lassen den Fabrikanten, der als der Kapitalist der Pornographie erscheint, straflos. Es nützt aber in der Begel nicht viel, wenn bloss die Händler und Agenten bestraft werden, die immer durch neue ersetzt werden können, der Fabrikant aber fortfährt, seine gefährlichen Erzeugnisse herzustellen und auf neuen Wegen in den Verkehr zu bringen. Es bedeutet auch eine Ungerechtigkeit, dass bloss die kleinen Händler und Agenten gestraft werden, der viel gefährlichere Fabrikant aber, der den Hauptgewinn bezieht, straflos bleibt (Kongressakten 1910, S. 48, 55, 80, 114; Kongressakten 1923, S. 42). Das Herstellen umfasst sowohl das ursprüngliche Erzeugen wie das Vervielfältigen. Das Herstellen und V o r r ä t i g h a i t e n ist nur strafbar, wenn es zum Zwecke des Handels, des Verteilens oder des öffentlichen Ausstellens geschieht. Als Verbreiten wird .nicht schon ein vereinzeltes Übergeben, sondern das wiederholte Übergeben oder das Übergeben an jeden Beliebigen verstanden (Kongressakten 1910, S. 80). Das off entliche Ausstellen wurde als Zweckbestimmung und als Art des Inverkehrbringens namentlich mit Bücksicht auf die grosse Gefahr für die Jugend aufgenommen, obschon der Handlung kein internationaler Charakter zukommt. Bei den B e f ö r d e r u n g s h a n d l u n g e n wurde das E i n f ü h r e n besonders aufgeführt, um für die Länder, die, wie die Schweiz und Belgien, unter der Einfuhr unzüchtiger Veröffentlichungen des Auslandes zu leiden haben, einen besondern Schutz zu schaffen (Kongressakten 1910, S. 82). Die Konferenz von 1923 erachtete das Fehlen des Ausf ü h r e n s als eine Lücke und stellte es dem Importieren gleich (Kongressakten 1923, S. 23, 41,
10T). Der V e r k a u f wird bestraft, gleichgültig, ob er offen oder versteckt betrieben wird. Der gefährlichste Handel findet im geheimen statt : Der Händler sendet die unzüchtigen Veröffentlichungen von einer versteckten Wohnung aus an seine Agenten oder Kunden, die durch eine geschickte Reklame (Kataloge etc.) auf diese Bezugsquelle aufmerksam gemacht werden (Kongressakten 1910, S. 48, 82). Das Verhandeln in i r g e n d w e l c h e r

1083 Form (französischer Text: d'effectuer toute opération les concernant de quelque manière que ce soit; englischer Text: to deal in thé said matters or things any manner whatsoever) betrifft bestimmte Handlungen des Inverkehrbringens, die nicht mit Gewinnabsicht vorgenommen werden, wie das Austauschen und die Gebrauchsleihe. Zu der Aufnahme dieser Form des Inverkehrbringens führte die in Grossstädten gemachte Wahrnehmung, dass sich Personen zusammentun, um untereinander unzüchtige Gegenstände auszutauschen (vgl. Kongressakten 1923, S. 41, 45, 110, Schlussakte Ziff. 6, AI. 2).

Die gewerbsmässige Ausleihe wurde besonders aufgeführt, um.

einen Schutz gegen das Inverkehrbringen durch Bibliotheken und Leseinstitute zu schaffen (Kongressakten 1910, S. 55, 83). Von besonderer Wichtigkeit für den heute üblichen Grossbetrieb im internationalen Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen ist die Ankündigung. Die Konvention ist bestrebt, alle bekannt gewordenen Mittel und Wege der Ankündigung unter Strafe zu stellen. Sie will nicht nur die an sich unzüchtige Ankündigung (Kataloge, Inserate), sondern jede offen oder versteckt auf die Bezugsquelle hinweisende Anzeige erfassen, und zwar alle Bekanntmachungen, die den Leser unmittelbar oder mittelbar durch Zwischenpersonen mit dem Händler oder Agenten in Verbindung bringen. Es kommt vor, dass eine achtenswerte Zeitung oder Zeitschrift ein harmloses Inserat mit der Anzeige bringt, dass eine bestimmte Person Stiche oder Bilder zu verkaufen habe; auf ein Schreiben an diese Person erhalt der Leser aus einem andern Lande einen Katalog unzüchtiger Gegenstände (vgl. Kongressakten 1910, S. 48, 88, 84; Kongressakten 1923, S. 42).

Die Aufnahme einer Strafbestimmung gegen das Inverkehrbringen antikonzeptioneller Mittel und gegen die antikonzeptionelle Propaganda wurde von beiden Staatenkonferenzen abgelehnt, Ziffer 5 der Schlussakte der Konferenz spricht sich hierüber wie folgt aus: «Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer S traf bestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten,
die übrigens ausser den Bereich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte. Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer

1084 und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äuaserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die Gefahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wunsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte. Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Art. I Anwendung finden können.» (Vgl. Kongressakten 1910, S. 86 ; Kongressakten 1928, 8. 21, 52 f., 108).

In bezug auf den Jugendschutz erklärte die Konferenz in Ziff. 4 der Schlussakte, dass sie das Angebot, die Übergabe, den Verkauf oder die Verteilung unzüchtiger Gegenstände an Minderjährige als schweres Delikt ansehe ; sie hielt die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Konvention nicht als nötig, sprach aber den Wunsch aus, dass die Landesgesetze schärfere Strafandrohungen hiergegen aufstellen mögen, wobei die Bestimmung des Schutzalters den Einzelstaaten anheimgestellt ist.

2. Die prozessrechtlichen Bestimmungen.

a. Die Internationalisierung des Vergehens war in Art. 2 des Konventionsentwurfes von 1910 in der Weise vorgesehen, dass die Gerichte eines Vertragsstaates zur Beurteilung zuständig sein sollten, wenn das gesamte Vergehen oder eines der Tatbestandsmerkmale auf seinem Gebiete ausgeführt wird oder wenn ein Staatsangehöriger im Heimatstaate betreten wird, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind. Dabei vertrat die Konferenz die Ansicht, dass das Gericht alsdann für die gesamte Handlung (Herstellung, Einfuhr, Verkauf oder Ankündigung) des Täters zuständig sein solle. Die Konferenz konnte sich dagegen auf eine allgemeine Anerkennung der Rechtskraft des ausländischen Urteils nicht einigen, sondern überliess die Anwendung des Grundsatzes non bis in idem den Landesgesetzgebungen (vgl. Kongressakten 1910, S. 15,18, 56, 70 f., 90 f., 99 und 100,114). An
der Konferenz von 1923 traten einzig Frankreich, Italien, Jugoslawien, die Schweiz und CostaBica für die Beibehaltung dieser Bestimmung ein. Die Gegner dieser Bestimmung erklärten, dass die Verfolgung eines im Ausland be-

1085 gangenen Deliktes nach ihren Gesetzgebungen ausgeschlossen und dass eine Abänderung ihrer Gesetze nicht möglich sei. Die Konferenz hielt in ihrer Mehrheit dafür., dass es für eine wirksame internationale Abwehr genüge, wenn ein Staat, der bei einer Strafverfolgung wegen Inverkehrbringens unzuchtiger Veröffentlichungen festgestellt habe, dass die unzüchtigen Gegenstände aus einem andern Staate kommen, diesen sofort benachrichtigt, damit die Fabrikanten und Exporteure dort verfolgt werden können. Die Vertreter von Grossbritannien, Australien und der Vereinigten Staaten von Nordamerika erklärten im weitern, dass nach ihren Gesetzen über einen Angeschuldigten gestützt auf schriftliche, nicht in seiner Gegenwart erhobene Beweise und ohne dass er an die Belastungszeugen hätte Fragen richten können, nicht geurteilt werden dürfe. Die Konferenz lehnte deshalb die gemeinsame Verpflichtung zur Beurteilung der im Ausland begangenen Handlungen ab und überliess es den Vertragsstaaten, die von ihren Staatsangehörigen im Ausland begangene Tat unter Strafe zu stellen und gegenüber einem auslandischen Urteile den Grundsatz non bis in idem anzuwenden. Dagegen verpflichteten sich die Vertragsstaaten, einander im unmittelbaren Verkehr zwischen den Zentralstellen sofort Nachricht und vollständige Auskunft zu geben, wenn bei einer Strafverfolgung festgestellt wird, dass in einem andern Vertragsstaate unzüchtige Veröffentlichungen hergestellt oder von ·dort eingeführt werden (Art.-VI). In bezug auf den Grundsatz non bis in idem wurdo in Ziffer 3 der Schlussakte der Wunsch ausgesprochen, dass, abgesehen von Ausnahmefällen, eine Person wegen der nämlichen Handlung nicht mehr verfolgt werden dürfe, wenn sie nachweise, dass sie in einem andern Staate rechtskräftig beurteilt worden und die Strafe vollzogen, erlassen öder verjährt ist (vgl. Kongressakten 1928, S. 26--40).

b. Die Bestimmungen über die E r s u e h u n g s s c h r e i b e u in Art, III entsprechen denjenigen der Konvention zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels. Neu ist die aus Zweckmässigkeitserwägungen aufgenommene Bestimmung, dass beim unmittelbaren Verkehr durch den diplomatischen oder konsularischen Agenten ·des ersuchenden Staates im ersuchten Staate die Eogatorien nicht :nur an die zuständige Gerichtsbehörde, sondern auch an die dem Agenten von
der Eegierung des ersuchten-Staates bezeichnete Be.hörde gesandt werden können. Neu ist auch das auf Antrag der britischen und nordamerikanischen Delegierten aufgenommene Schiusaalinea, wonach durch die Bestimmungen dieses Artikels die Vorschriften der Landesgesotzgebung über das Bewoisrecht in Strafsachen nicht abgeändert werden. Dieser Zusatz ist überflüssig, Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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1086 da die Eegelung des BechtshilfeverkehrB mit dem Beweisrecht (Beweiskraft, Beweiswürdigung) nichts zu tun hat (vgl. Kongressakten 1923, S. 68, 64, 115).

c. Nach Art. V verpflichten sich die Vertragsstaaten, deren.

Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo nach begründetem Verdacht unzüchtige Veröffentlichungen hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung zu erlassen (vgl. Kongressakten 1910, S. 66, 67, 85, 86; Kongressakten 1923, S. 64), 3. Die Schlussbestiinmungen.

Die Schlussbestimmungen (Art. VII---XVI) regeln die Unterzeichnung, die Eatifikation, den Beitritt, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Bevision in Anlehnung an das Übereinkommen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels vorn 80. September 1921 und andere unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossene internationale Konventionen. Hervorzuheben ist die Bestimmung des Art. XV, wonach Anstände über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens dem ständigen internationalen Gerichtshof oder, sofern ein Vertragsstaat das Statut vom 18. Dezember 1920 nicht angenommen hat, diesem Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

III. Der Stand der schweizerischen Gesetzgebung in bezug au! die Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen und die Anpassung an das internationale Übereinkommen.

1. Materiellrechtliche Bestimmungen.

Die Verbrechen gegen die Sittlichkeit sind durch die kantonale Gesetzgebung unter Strafe gestellt. Die kantonalen Gesetze genügen aber den Bestimmungen der Konvention nicht. Einige Kantone bestrafen die Verbreitung unzüchtiger Schriften und Darstellungen als Verletzung des geschlechtlichen Anstandes unter den nämlichen Voraussetzungen wie dieses Delikt, so dass sie nur strafbar ist, wenn der Inhalt Ärgernis oder öffentliches Ärgernis erregt hat. Andere Kantone bestrafen nur bestimmte, auf die Verbreitung unzüchtiger Schriften und Darstellungen abzielende Handlungen. Ausser dem Verbreiten und dem zur Verbreitung Mitwirken werden als strafbare Handlungen genannt: das Verkaufen, Feilhalten, Ausleihen, zur Leihe Auslegen, Ausstellen, Veröffentlichen, Verteilen, öffentlich Anschlagen. Es fehlen namentlich Bestimmungen gegen das Her-

1087 stellen, Einführen, Ankündigen und gegen die im Ausland begangene Tat (vgl. Stooss, Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts, II, S. 254 f.; Stooss, Die schweizerischen Strafgesetzbücher, 8.442 f.; M. E. Porret, Les écrits contre les moeurs, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, IV, 470 f.). Erst neuere Strafgesetze und Spezialgesetze gegen Schundliteratur und Kinematographenwesen bemühen sich, alle wesentlichen Erscheinungsformen des Handels mit unzüchtigen Veröffentlichungen zu erfassen. Bemerkenswert sind namentlich folgende Gesetze: A r t . 14 und 15 des G e s e t z e s des K a n t o n s Bern über das L i c h t s p i e l w e s e n u n d M a s s n a h m e n gegen d i e S c h u n d l i t e r a t u r vom 10. S e p t e m b e r 1916: Art. 14. «Verboten sind: Die Drucklegung, der Verlag, die Feilhaltung, der Verkauf, die entgeltliche Ausleihe, die öffentliche Ausstellung und Anpreisung, sowie jedes andere Inverkehrbringen von Schundliteratur, insbesondere von Schriftwerken, deren Form und Inhalt geeignet sind, zur Begehung von Verbrechen anzureizen oder Anleitung zu geben, die Sittlichkeit zu gefährden, das Schamgefühl gröblich zu verletzen, eine verrohende Wirkung auszuüben oder sonstwie groben Anstoss zu erregen. Das Verbot trifft Bücher, Schriften, Drucksachen, Lieder, Abbildungen, Plakate, Inserate und andere gedruckte oder bildliche Darstellungen.» Art. 15. «Wer dem Verbot des Art. 14 widerhandelt, wird mit Geldbusse bis zu Fr. 2000 oder Gefängnis bis zu 60 Tagen bestraft; mit der Gefängnisstrafe kann stets Geldbusse bis zu Fr. 2000 verbunden werden.

Der Richter kann ausserdem die Konfiskation der beanstandeten Gegenstände, sowie der beim Fehlbaren vorhandenen Vorräte derselben verfügen, ganz abgesehen davon, ob sie diesem oder einem Dritten gehören. -- Wer Schundliteratur mittelbar oder unmittelbar an Minderjährige verbreitet, kann in schweren Fällen mit Korrektionshaus bis zu einem Jahr bestraft werden.» Polizeistrafgesetz des Kantons Luzern vom 29. November 1915 : § 143. «Mit Geldbusse nicht unter dreissig Franken oder mit Gefängnis oder mit Arbeitshaus bis auf drei Monate wird bestraft: l, wer unzüchtige Schriften, Bilder, Filme oder andere Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herstellt, feilhält, ausleiht, ausstellt, in Verkehr bringt oder, insbesondere auf der Lichtbühne,
darstellt; 2. wer den Verkauf solcher Gegenstände, sei es in welcher Weise, öffentlich bekanntmacht; 3. wer öffentliche Ankündigungen erlässt, die dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, sowie derjenige, welcher eine solche Anzeige wissentlich veröffentlicht oder verbreitet. -- Die unzüchtigen Schriften, Bilder oder Gegenstände, die sich im Besitze des Täters befinden, sind zu vernichten. -- Wenn der Täter sich im Bückfall befindet und das Vergehen gewerbsmassig betreibt, kann mit der Strafe Berufseinstellung bis auf fünf Jahre verbunden werden.» Gesetz betreffend Ergänzung des Polizeistrafgesetzee für den Kanton Baselstadt vom 11. November 1909: § 57.

«Wer anstössige Schriften, Bilder oder andere Gegenstände, welche das sittliche Wohl von jugendlichen Personen unter 18 Jahren zu gefährden geeignet sind, in einer Weise, dass sie deren Kenntnisnahme zugänglich sind, feilhält, verbreitet, öffentlich ankündigt, geschäftsmässig ausleiht

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oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, -wird hiit Greldbusse oder Haft bestraft. -- Derselben Strafe unterliegt, wer anstössige Aufführungen veranstaltet, welche jugendlichen Personen unter 18 Jahren zugänglich und deren sittliches Wohl zu gefährden geeignet sind. -- Die verbotenen Schriften, Bilder und Gegenstände, die sich im Besitze des Täters befinden, sind, wenn sich die anstössigen Merkmale nicht gesondert beseitigen lassen, zu vernichten.» Art. 196 du Code pénal du Canton de Vaud, modifié par la loi du 16 novembre 1906: «Celui qui, publiquement, annonce, distribue ou remet, expose, offre, vend ou loue des livers, des écrits, des imprimés, des images ou des objets obscènes, est puni par une amende qui ne peut excéder fr. 200 ou par une réclusion qui ne peut excéder 2 mois.

Ces deux peines peuvent être cumulées. -- L'offre, la vente, la distribution ou la remise de livres, écrits, images imprimés ou objets de même caractère, est, bien qu'elle ne soit pas publique, punie des peines fixées au précédent alinéa, si elle a été faite a des mineurs, ou par envoi chez des personnes qui ne l'ont pas demandé. --Le Tribunal ordonne, en outre, la confiscation et la destruction du corps du délit, -r- Dans les cas prévus au second alinéa du présent article, la poursuite n'a lieu que sur plainte.» Code pénal du Canton du Valais, modifié par la loi du 17 mai 1909, art. 196b: «Celui'-qui, publiquement, distribue, expose, affiche, offre, vend, loue ou fait distribuer, exposer, afficher, offrir, vendre ou louer des livres, des écrits, des imprimés, des images ou des objets, présentant un caractère d'obscénité ou d'outrage aux moeurs, est puni par une amende qui pourra s'élever à 300 francs, ou par un emprisonnement qui ne pourra excéder trois mois. Ces deux peines peuvent être cumulées.

L'exposition à l'étalage donnant sur rue ou autres places et lieux ouverts au public est considérée comme exposition publique. . .

Sera puni de la même peine celui qui compose, fabrique ou reproduit pour la vente les objets mentionnés au premier alinéa.

Si l'offre, la vente, la distribution ou la remise de ces mêmes livres, écrits, imprimés, images ou objets, n'a pas été publique, elle sera néanmoins punie des mêmes peines lorsqu'elle aura été faite à des mineurs ou, par envoi à domicile, à des personnes
qui ne l'ont pas demandé.

Les objets incriminés seront confisqués. Leur destruction pourra être ordonnée par le jugement.

La poursuite de ces délits aura lieu d'office: toutefois, dans les cas prévus au quatrième alinéa, les poursuites, tout en ayant lieu d'office, ne seront exercées qu'ensuite d'une plainte de la personne intéressée ou de son représentant légal.» Code pénal du Canton de Neuchâtel du 12 février 1891: Art. 289. «Celui qui, publiquement, distribue, vend ou expose en vente, loue ou expose en louage des livres, des écrits, des images ou des représentations obscènes, sera puni de l'emprisonnement jusqu'à trois mois et de l'amende jusqu'à 1000 fr. -- La confiscation et la destruction du corps du délit sera ordonnée.» Art. 290. «L'annonce dans les feuilles publiques de publications et d'images pornographiques, ainsi que la vente en gros "de pareilles publi-

1089 Décret, modifiant les articles 289 et S89 du Code pénal du 20 mai 1908, Art, 2: «Si la vente, la distribution ou la remise d'écrits, d'images ou de représentations obscènes n'a pas été publique, elle sera punie néanmoins lorsqu'elle aura été faite à des mineurs ou par envoi à domicile à des personnes qui ne l'ont pas sollicité. Dans ce cas, la peine sera la prison civile jusqu'à deux mois, ou l'amende jusqu'à mille francs.» Loi modifiant l'art. 211 du code pénal du Canton de Genève, du 2 octobre 1909: «Sera puni d'un emprisonnement de six jours à six mois, et d'une amende de cinquante a cinq cents francs, ou de l'une de ces peines seulement, quiconque aura commis le délit d'outrage à la morale publique de l'une des manières suivantes: a) Par la vente ou la mise en vente, par l'annonce, l'offre, le colportage l'exposition, la production, l'affichage ou la distribution sur la voie publique, dans un lieu public, kiosque ou autre local accessible au public, ou par vin, procédé de publicité quelconque, d'écrits, imprimés, affiches, prospectus, chansons, dessins, gravures, peintures, cartes postales, photographies et objets quelconques ou présentant dans leur texte, leur image, ou autrement un caractère d'obscénité.

b) Par la distribution à domicile, la remise, l'envoi ou l'offre de ces mêmes écrits, imprimés, etc., par la poste ou tout autre moyen, lorsque les personnes auxquelles ces objets sont destinés, remis ou adressés ne les ont pas demandés.

Dans le cas où ces ventes, offres, distributions, remises ou envois seraient faits à des mineurs de moins de 16 ans, le délit sera réputé commis alors même qu'il n'y aurait pas eu de publicité ou que les mineurs auraient sollicité ou accepté ces ventes, offres, distributions, remises ou envois.

Dans tous les cas ci-dessus, il y aura confiscation des exemplaires qui auront pu être saisis avant la condamnation ou qui pourraient l'être ultérieurement.» Da die Bestimmungen der kantonalen Gesetze dem Straftatbestand der Konvention nicht in vollem Umfange entsprechen, muss die Schweiz gemäss Art. IV der Konvention ihre Strafgesetzgebung dem Übereinkommen anpassen. Da der Anschluss an das Übereinkommen dringend ist, so dasa nicht auf das Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches gewartet werden kann, empfiehlt es sich, in dorn für die Ausführung
der internationalen Konventionen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels nötig werdenden Bundesspezi algesetz auch eine einheitliche Strafbestimmung gegen die unzüchtigen Veröffentlichungen aufzunehmen. Art. 179 des Entwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuche kann mit einigen Ergänzungen dem Straftatbestand der Konvention angepasst werden.

3. Prozessrechtliche

Bestimmungen.

Die Ausführung der prozessrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Schweiz bereitet keine Schwierigkeiten. Die Bestimmungen über den R e c h t s h i l f e v er k ehr (Ersuchungsschreiben) können ohne weiteres übernommen und auf dem Administrativ-

1090 wege ausgeführt werden. Wir verweisen auf die Ausführungen in unserer Botschaft betreffend die Genehmigung der internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels.

Die Vorschrift der Konvention über Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung wird nach den Antworten der Kantone auf das Kreisschreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. Dezember 1922 schon jetzt überall angewendet. Art. 179 E, der die Grundlage des durch ein Spezialgesetz zu schaffenden Straftatbestandes bildet, enthält zudem eine Bestimmung über die Vernichtung.

Die in Art. VI vorgesehene Auskunftspflicht gegenüber den andern Vertragsstaaten kann ebenfalls übernommen werden. Sie bildet eine Erweiterung der Mitteilungspflicht, wie sie in Art. l und 2 des von der Schweiz bereits ratifizierten Abkommens vom 4. Mai 1910 geregelt ist. Da die Schweiz als zentral gelegenes Land unter der Einfuhr ausländischer pornographischer Literatur zu leiden hat, ist es für sie von besonderer Bedeutung, die Verfolgung der Herstellung im Ausland durch den unmittelbaren Verkehr unter den Zentralstellen veranlassen zu können. Wegen der Wichtigkeit dieser Bestimmung für unser Land empfiehlt es sich, sie in das vorgesehene Spezialgesetz aufzunehmen.

3. Die Schlussbestimnmngen.

Die Schweiz kann diesen Bestimmungen zustimmen, insbesondere auch der Vorschrift des Art. XV über die Entscheidung von Anständen über die Auslegung und Anwendung der Konvention, da sie das Statut vom 18. Dezember 1920 angenommen hat.

Der Bundesbeschluss betreffend die Batifikation des Übereinkommens unterhegt dem Eèferendum nicht, da die Konvention jederzeit auf ein Jahr gekündet werden kann.

IV. Die Notwendigkeit der Ratifikation durch die Schweiz.

Der baldige Anschluss der Schweiz an die internationale Konvention ist sowohl im Interesse der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen, als mit Rücksicht auf den Schutz ihrer Angehörigen geboten. Die Konvention wurde an der Genfer Konferenz einstimmig angenommen und ist bis zum Ablauf der Unterzeichnungsfrist von 41 Staaten unterzeichnet worden. Bulgarien und Italien haben das Übereinkommen bereits ratifiziert, so dass es.gemäss Art. XI auf 7. August 1924 in Kraft erklärt werden konnte. In vielen Staaten ist die Eatifikation in die .Wege geleitet, so dass mit dem baldigen Inkrafttreten des Übereinkommens in einer grössern Zahl von Staaten zu rechnen ist.

1091 Für die Schweiz ist die Verwirklichung der internationalen Bekämpfung von besonderer Bedeutung, weil die Einfuhr ausländischer Schmutzliteratur über unsere Grenzen seit dem Kriegeende in hohem Masse zugenommen hat (vgl. Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements für 1921, Bundesanwaltschaft, Ziff. 37, für 1922, Bundesanwaltschaft, Ziff. 28). Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat im Jahr 1922 gewünscht, dass der Bundesrat Massnahmen treffe, um diese Literatur an der Grenze aufzuhalten, und bei Anlass der Beratung des Geschäftsberichtes für 1928 den baldigen Anschluss der Schweiz an die Konvention befürwortet. Die Kantone haben sich in ihren Antworten auf das erwähnte Kreisschreiben der Bundesanwaltschaft ebenfalls für den Anschluss der Schweiz an die Konvention ausgesprochen.

Um das heranwachsende Geschlecht vor dem verderblichen Einflüsse der Schmutzliteratur zu schützen und die Volkskraft zu erhalten, ist der Anschluss an die Konvention und der Ausbau unserer Gesetzgebung ein dringendes Gebot, Wir empfehlen Ihnen die Annahme des vorliegenden Beschlussentwurfes.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 25. November 1924.

Namens des Schweiz. Bundesrates: Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Chuard.

Der Vizekanzler:

Kaeslin,

1Q92

Bundeslbeschluss betreffend

die Genehmigung des internationalen Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen,

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom. 25. November 1924, in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5, der Bundesverfassung, beschliesst : I. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels und der unzüchtigen Veröffentlichungen wird das Übereinkommen vom 12. September 1928 betreffend die Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen genehmigt.

II. Der Bundesrat wird mit der Durchführung des vorliegenden Bundesbeschlusses beauftragt.

1093

Internationales Übereinkommen zur

Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, vom 12. September 1923.

(Zur Unterzeichnung in Genf offen vom 12. September 1928 bis 31. März 1924.)

Albanien, Deutschland, Österreich. Belgien, Brasilien, Groasbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Columbien, CostaBica, Cuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal; Rumänien, Ssilvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay.

Vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen, nach Annahme der Einladung der Eegierung der französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu'unterzeichnen, haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (siehe Unterschriften am Schlüsse des Übereinkommens) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom i. Mai 1910 folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. I.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:

1094 Es soll bestraft werden: 1. wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände für den Handel, zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung herstellt oder vorrätig hält; 2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen; Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andern unzüchtigen Gegenstände zu dem bezeichneten Zwecke einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen lässt oder auf andere Weise in Verkehr bringt; 3. wer die genannten Gegenstände, wenn auch nicht öffentlich, verkauft, in irgendwelcher Form verhandelt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbsmässig ausleiht; 4. 'wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder auf andere Weise bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst oder wer ankündigt oder bekannt gibt, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andere unzüchtige Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können.

Art. II.

Die Personen, die eine der in Art. I genannten Handlungen begehen, werden von den Gerichten des Vertragsstaates beurteilt, in dem die strafbare Handlung oder eines ihrer wesentlichen Merkmale ausgeführt worden ist. Die Angehörigen eines Vertragsstaates werden, sofern es seine Gesetzgebung zulässt, im Heimatstaate beurteilt, wenn sie hier betreten werden, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind.

Die vertragschliessenden Teile haben hierbei den Grundsatz «non bis in idem» anzuwenden, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt.

Art. III.

Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen: _ 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder

1095 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Eegierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt.

In diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden, oder 8. auf diplomatischem Wege.

Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.

Alle Anstände, zu denen die in Ziff. l und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen Anlass geben mögen, werden auf diplomatischem Wege erledigt.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert, Art. IV.

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hierfür nötigen Massnahmeii zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen.

Art. V.

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte,- vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann,

1096 dass dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photograpbien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände zu einein der in Art.. I genannten Zwecke oder in Widerhandlung gegen jene Bestimmung hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.

Art. VI.

Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass ein Vertragsstaat, der bei der Verfolgung einer auf seinem Gebiete begangenen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Art. I zur Annahme gelangt, dass die unzüchtigen Gegenstände in einem andern Vertragsstaate hergestellt oder von. dort eingeführt wurden, diesenVertragsstaat durch unmittelbaren Verkehr zwischen den durch das Abkommen vom 4. Mai 1910 geschaffenen Zentralstellen hiervon sofort benachrichtigt und ihm gleichzeitig vollständige Auskunft gibt, damit er die nötigen- Massnah'men ergreifen kann.

-

Art. VII.

Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleichwertig sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke ein Exemplar dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.

Art. VIII.

Dieses Übereinkommen unterliegt der Eatifikation. Die Batifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes eingesandt werden, der den Mitgliedern desVölkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung mitteilt.

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat der Eegierung der französischen Bepublik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunde zu übersenden.

Der Generalsekretär des Völkerbundes trägt das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäss Art. 18 des Völkerbundsvertrages in das Eegister ein.

:

1097 Art. IX.

Nach dem 31. März 1924 kann jeder an der Konferenz vertretene Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, dem Übereinkommen beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Sekretariates hinterlegt wird. Der Generalsekretär teilt unverzüglich die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes und .den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, mit.

Art. X.

Die Eatifikation des vorliegenden Übereinkommens und der Beitritt hierzu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Völkerbundsmitgliedes in Kraft tritt.

Durch diese Bestimmung wird jedoch Art. IV des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, dass ein Staat nur diesem Abkommen beizutreten wünscht.

Art. XI.

Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Empfang von zwei Eatifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Art. XII.

Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage des Empfangs durch den Generalsekretär, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Staat, die sie erklärt haben.

Der Generalsekretär bringt jede von ihm empfangene Kündigung den Mitgliedern des Völkerbundes und den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, sofern dies nicht in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.

1098 Art. XIII.

Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung.

Art. XIV.

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein Verzeichnis der Vertragsstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündet haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis kann von jedem Völkerbundsmitglied oder jedem Staate, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jederzeit eingesehen werden. Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.

Art. XV.

Anstände, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind dem ständigen internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können. Sollten die Vertragsparteien, unter denen ein solcher Anstand besteht, oder eine derselben das Unterzeichnungsprotokoll des ständigen internationalen Gerichtshofes nicht vinterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Art. XVI.

Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Bevision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Bat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz.

1099 Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 12. September 1923 in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der französischen Eepublik zu hinterlegen ist.

Albanien : Deutschland :

R. Blinishti.

Gottfried Aschmann.

(Vorbehaltlich der Ratifikation.)

(Ad referendum) E. Pflügl.

Österreich Belgien : Maurice Dullaert.

Brasilien Afranio de Mello Franco.

Ich erkläre, dass meine Unterschrift keine Grossbritannien : Kolonie, keine überseeische Besitzung, kein der Hoheit oder dem Machtbereich Ihrer britischen Majestät unterstelltes Protektorat oder Gebiet verpflichtet.

A. H. Bodkin.

S. W. Harris.

Südafrikanische Union: Parmoor.

Neuseeland : J. Auen.

Meine Unterschrift verpflichtet das unter Mandat gestellte Gebiet von West-Samoa.

Prabhasbankar D. Pattani.

Indien : Freistaat Irland: Michael Mac White.

Cb. Kalfoff.

Bulgarien : China : Tcheng Loh.

Columbien : Unter Vorbehalt der, spätem Genehmigung durch die gesetzgebende Behörde.

Francisco José Urrutia.

(Ad referendum) Manuel M. de Peralta. .

Costa-Rica : Cuba: Cosme de la Torneate.

Indem ich das von der internationalen Dänemark : Konferenz betreffend unsittliche Veröffentlichungen ausgearbeitete Übereinkommen unterzeichne, erkläre ich Unterzeichneter, Delegierter der dänischen Begierung, be-

1100

Spanien : Finnland : Frankreich : Griechenland : Haiti: Honduras : Ungarn : Italien: Japan :

züglich Art. IV und im Hinblick auf Art. I.

was folgt; : Nach den Vorschriften des dänischen Hechts sind die im Art. I auf-, gezählten Handlungen nur dann strafbar, wenn sie im Art, 1.84 des dänischen-Strafgesetzbuches vorgesehen sind, nach welchem derjenige bestraft wird, der eine unsittliche Schrift veröffentlicht oder der unsittliche Bilder verkauft, verteilt, auf andere Weise verbreitet oder öffentlich ausstellt. Ausserdein ist zu bemerken, dass die dänische Gesetzgebung über die Presse besondere Bestimmungen hinsichtlich der Personen, die .wegen Pressvergehen verfolgt werden können, enthält. Diese Bestimmungen sind auf die im Art, 184 vorgesehenen Handlungen anwendbar, sofern die Handlungen als Pressvergehen angesehen werden können. Die Anwendung der. dänischen Gesetzgebung in diesen Punkten muss die voraussichtlich in naher Zukunft liegende Revision des dänischen Strafgesetzbuches abwarten.

A. Oldenburg.

Emilio de Palacios.

Urho Toivola.

Oaston Deschamps.

J. Henne quin.

N. Politis.

D. E. Castorkis.

M. Bonamy.

(Ad referendum) Carlos Gutierrez.

Dr. Zoltan Baranyai.

Cavazzoni Stefano.

Y. Sugimura.

Indem ich das internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen unterzeichne, erkläre ich Unterzeichneter, dass meine Unterschrift weder Formosa, noch Korea, noch das

Hol Pachtgebiet von Kwantung, noch Karafuto, noch die unter japanisches Mandat gestellten Gebiete verpflichtet, und dass die Bestimmungen des Art. XV des vorliegenden Übereinkommens die von den japanischen Gerichtsbehörden in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen entfaltete Tätigkeit nicht beeinträchtigen.

Lettland: J. Feldmans.

Ig. Jonynas.

Litauen: Luxemburg: Ch. G. Vermaire.

R. Elles-Privat.

Monaco: Panama : R. A. Amador.

Niederlande : A. de Graaf.

Persien: Prinz Arfa-ed-Dowleh (ad referendum).

F. Sokal.

Polen: J, Modzelewski.

Freie Stadt Danzig: Portugal: Angusto de Vasconcellos.

Rumänien: N. F. Comnène.

Salvador : J. Gustavo Guerrero.

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: M. Jovanovitch.

Siam: Die siamesische Eegierung behält sich das volle Eecht vor, die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens gegenüber den in Siam befindlichen Ausländern durchzuführen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Anwendung der siamesischen Gesetze gegenüber diesen Ausländern gelten.

Damras.

Schweiz : E. Béguin.

Dr. Robert Flieder.

Tschechoslowakei : Türkei: Ruchdy.

Uruguay: B. Fernandez y Médina.

Bundesblatt.

76. Jahrg, Bd. III.

75

1102

Schlussakte.

Die auf Einladung der Regierung der französischen- Republik einberufene Konferenz .zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen ist am 31. August 1923 in Genf unter den Auspizien des Völkerbundes zusammengetreten.

Die Konferenz ist in Ausführung folgender am 28. September 1922 von der III. Völkerbundsversammlung angenommener Beschlüsse einberufen worden : «1. Gestützt auf Art. 24 des Völkerbundsvertrages wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken.

2. Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das internationale Abkommen von 1910 aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beige'treten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten.

3. Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt uni der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf .stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein, soll,. die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Ko nvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.» Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevolhnächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen, wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten.

Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet.

1103 Gemäas dem erwähnten Beschlüsse der Völkerbundsversammmng wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet.

Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlüsse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1928 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist.

Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen: 1. Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne ·welche die Frage nicht die Beile erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte.

2..Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zii einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen.

8. Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Art. 2, Abs. 2, des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen.

1104 4. Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Übereinkommen erschien nicht als angezeigt.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Landesgesetzgebung eine Erschwerung der Strafe für den Fall vorsieht, dass das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen gegenüber der Jugend erfolgt. Jede Gesetzgebung hat das Schutzalter zu bestimmen.

5. Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer Strafbestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten, die übrigens ausser den Boreich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte. Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äusserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die G-efahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wünsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte. Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Art. I Anwendung finden können.

6. Die französische Delegation hat/erklärt, dass sie in bezug auf die in Art. I des Übereinkommens genannten Druckschriften einen Vorbehalt anzubringen habe,
weil die französische Gesetzgebung zwischen den Druckschriften und dem Buche unterscheide, das nicht zu den gewöhnlichen Druckschriften zählt und unter ein anderes Gesetz als dasjenige gegen die Verletzung der guten Sitten fällt.

Sie hat im weitem erklärt, dass sie von den in Art. l, Abs. .8, genannten Handlungen alle diejenigen, die, wie der Austausch und

1105 die Gebrauchsleihe, unter einzelnen begangen werden, ausschliessen müsse.

Der belgische Delegierte hat erklärt, dass nach dem Verfassungsgrundsatz über das Pressdelikt der Herausgeber, Drucker und Verbreiter nicht verfolgt werden dürfe, wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien Wohnsitz hat.

Die Bevollmächtigten von Schweden und Dänemark haben ihrerseits erklärt, dass sie mit Bücksicht auf die in ihren Staaten geltenden Gesetzen über den Buchhandel ebenfalls einen Vorbehalt gegenüber dem in Art. I enthaltenen Ausdruck «Drucksachen» machen müssen.

7. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die Gesetzgebungen der verschiedenen Vertragsstaaten nötigenfalls in dem Sinne abgeändert werden, dass das unzüchtige Buch unter die in Art. I genannten Druckschriften fällt und dass alle im Übereinkommen vorgesehenen und unter Strafe gestellten Handlungen das unzüchtige Buch gleich wie die andern Druckschriften betreffen.

8. Die Konferenz hat am Schlüsse des Übereinkommens eine Bestimmung über die Revision aufgenommen für den Fall, dass nach den Erfahrungen eine solche sich als wünschbar erweisen sollte. Zu diesem Zwecke ersucht die Konferenz den Völkerbundsrat, alle fünf Jahre zu prüfen, ob es wünschbar sei, eine mit der Revision des Übereinkommens beauftragte Konferenz einzuberufen.

9. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. XVI des Übereinkommens spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass das Völkerbundssekretariat periodisch beauftragt werde, eine Umfrage über den Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen aufzustellen und den im Abkommen vom 4. Mai 1910 bezeichneten Zentralstellen zu übersenden. Bei den Staaten, die keine Zentralstellen bezeichnet haben, wird der Fragebogen unmittelbar den Regierungen zugestellt.

Die im Fragebogen vorgesehenen Erkundigungen sollen sich auf die Zahl der verfolgten Vergehen, ihre Beschaffenheit und das Ergebnis der Verfolgung, auf die Beschaffenheit der den Behörden anderer Staaten mitgeteilten Vergehen, sowie auf allgemeine Beobachtungen über die Häufigkeit und die Beschaffenheit des Handels mit unzüchtigen Veröffentlichungen beziehen.

10. Die Ausfertigung des neuen Übereinkommens ist den neuesten internationalen Übereinkommen angepasst, die von den unter der Leitung des Völkerbundes abgehaltenen Konferenzen abgeschlossen wurden.

1106 11. Die Bestimmungen des Übereinkommens sehen die Möglichkeit der Unterzeichnung bis zum 31. März 1924 und des Beitritts nach diesem Zeitpunkt vor. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird ersucht, die hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen.

12. Die Konferenz hat beschlossen, dass das neue Übereinkommen und die vorliegende Schlussakte in zwei Originalausfertigungen abgefasst werden soll, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes . und die andere im Archiv der Eegierung der französischen Republik zu hinterlegen ist, wo bereits die Originalausfertigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 hinterlegt ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat sie dagegen beschlossen, dass alle übrigen diplomatischen Aktenstücke, die sich auf das Übereinkommen beziehen, im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden sollen.

; 13. Die Konferenz hat beschlossen, dass beglaubigte Abschriften der Schlussakte an alle an der Konferenz vertretenen Staaten, an alle Mitglieder des Völkerbundes und an alle andern Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnet, gesandt werden sollen.

14. Die Konferenz ersucht don Völkerbundsrat, gleichzeitig mit der Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt Ausfertigungen des Übereinkommens an alle an der Konferenz nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes und alle Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnen wird, zu senden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 12, September 1923 in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Eegierung der französischen Bepublik zu hinterlegen ist.

Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen: Albanien :

B. Elinishti,

Bevollmächtigter

Australien:

M. L. Shepherd, Colonel D. C. Cameron, E. Pflügl, Maurice Cullaert,

Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter

Österreich : Belgien :

1107 China:

Tcheng Loh, Wang Tseng-Sze,

Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter

Columbien : Costa-Rica: Cuba:

Urrotia, de Peralta, de la Tomente y Peraza, Lois Santamaria, A. Oldenburg, de Palacios,

Bevollmächtigter

Dänemark : Spanien: Ver. Staaten von Amerika: Alexander R. Magruder,

Bevollmächtigter ': Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter (ad referendum)

Finnland:

Carl Enckell, Urho Toivola,

Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter

Frankreich:

Gaston Deschamps, Hennequin,

Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter

Grossbritannien: Sir Archibald Bodkin, S. W. Harris, Griechenland : Nicolas Politis, Jean Politis, D. E. Castorkis, Guatemala : F. Figueroa, Ungarn: Zoltan Baranyai, Haiti: Bonamy, Indien: Su: Prabhashankar D. Pattani, Italien: Cavazzoni, Japan: Matsuda, Ino, K as ai

Bevollmächtigter sachverständiger Beirat Bevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter Ersatzbevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter Sachverständiger Sachverständiger Bevollmächtigter

Lettland : Litauen:

Julijs Feldmaus, Ignace Jonynas,

Luxemburg:

Charles Vermaire,

Bevollmächtigter

Monaco :

Butavand,

Bevollmächtigter

Bevollmächtigter

nos Niederlande: Persien :

A. de Graaî,

Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter

S. R. Prinz Arfa-ed-Dowleh, Polen: Sokal, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Milutin Jovanovitch, Bevollmächtigter Si ani: S. H. Prinz Damras Damrong, Bevollmächtigter Schweden : Gesten ünden, Bevollmächtigter (ad referendum) Erik Boheman, Ersatzbevollmächtigter Schweiz : Béguin, Bevollmächtigter Franz Stampfli, Ersatzbevollmächtigter Tschechoslowakei : Robert Flieder, Bevollmächtigter Uruguay : Fernandez y Médina, Bevollmächtigter Venezuela : C. Zumeta, Bevollmächtigter

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des internationalen Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen. (Vom 25. November 1924.)

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1924

Année Anno Band

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

1915

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1924

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1077-1108

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