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(Vom 1. August 1924.} Bundeskanzlei.

Kanzleisekretär II. Klasse: Boss, Walter, von Gunten, bisher Kanzlist I, Klasse daselbst.

Justiz- und Polizeidepartement.

Versicherungsamt.

Technischer Experte II. Klasse : Dr. Aider, Arthur, von Herisau.

Militär département.

A b t e i l u n g f ü r S a n i t à t.

Instruktionsoffizier der Sanitätstruppen : Oberlieutenant Mäder, Johann, von Wuppenau (Thurgau), bisher provisorischer Instruktionsoffizier dieser Einheit.

Kriegsmaterialverwaltung.

Kanzleisekretär II. Klasse : Hauptmann Hediger, A., von Reinach (Aargau), bisher Adjunkt der eidgenössischen Zeughausverwaltung in Thun.

Adjunkt der Zeughausverwaltung in Thun: Lieutenant Schärer, Max, von Wädenswil, bisher Kanzlist II. Klasse der Kriegsmaterialverwaltung.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat in Anwendung von Art. 41 des Reglements für die Eidgenössische Technische Hochschule vom 21. September 1908 den Herren Karl B e r g e r , diplomierter Elektroingenieur, von Sennwald (St. Gallen), und Hans K n e c h t , diplomierter Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung, von Meilingen (Aargau), für die Lösung der von den betreffenden Konferenzen gestellten Preisaufgaben Preise von je 500 Fr. nebst der silbernen Medaille der Eidgenössischen Technischen Hochschule zuerkannt.

Z ü r i c h , den 2. August 1924.

Der Präsident den Schweizerischen Schulrates :

Dr. R. Gnehm.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

i.

Dio Kraftwerke Brusio A.-G. in Poschiavo (KWB) sind im Besitz der nachstehend genannten drei Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica in Mailand (Soc. Lombarda) : 1. Bewilligung Nr. 3 vom 13. April 1907, gültig bis 14. Juni 1924. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 16,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge: max. 246,856 Kilowattstunden). Frequenz: 50 Perioden. Die Dauer der Bewilligung wurde vom Bundesrat unterm 10. Juni 1924 auf Zusehen hin, längstens jedoch bis 14. Juni 1925 verlängert.

2. Bewilligung Nr. 11 vom 27. März 1909, gültig bis 31. Dezember 1929. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 20,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge: max, 432,000 Kilowattstunden), Frequenz: 50 Perioden.

3. Bewilligung Nr. 74 vom 10. Juni 1924, gültig bis 30. April 1926. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 10,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge: max. 200,000 Kilowattstunden). Frequenz 42 Perioden.

II.

Die KWB stellen das Gesuch um Erneuerung und Zusammenlegung der Bewilligungen Nr. 3 und Nr. 11 in eine einheitliche, bis 31. Dezember 1959 gültige Ausfuhrbewilligung: Auszuführende Leistung, in den bestehenden Messstationen in Garnpocologno gemessen: max. 36,000 Kilowatt (wie bisher). Täglich auszuführende Energiemenge : max. 650,000 (bisher max.

678,856 Kilowattstunden. In den Wintermonaten (1. Januar bis 31. März; jeden Jahres) soll jedoch die insgesamt auszuführende Energiemenge max. 45 Millionen Kilowattstunden nicht überschreiten, während in der übrigen Jahreszeit die Ausfuhr von insgesamt 165 Millionen Kilowattstunden gestattet sein soll.

Die auszuführende Energie stammt aus den eigenen Werken der KWB. Es soll aber auch im obigen Rahmen durch Vermittlung der Rhätischen Werke für Elektrizität A.-G. in Thusis aus der Nordschweiz bezogene Ergänzungaenergie zur Ausfuhr gelangen dürfen. Die auszuführende Energie soll wie bisher ins Verteilungsnetz der Soc. Lombarda geliefert werden.

Der Soc. Lombarda steht seit der Gründung der KWB im Jahre 1904 vertraglich und gemäss Statuten ein Rückkaufsrecht auf die Anlagen Campocologno und Robbia zu. Dieses Recht

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wurde zugestanden, weil von einer Verwertung der Kraft nach Norden über die Alpen damals keine Rede sein konnte und zu ihrer Fortleitung von der Schweizergrenze nach der Lombardei die Soc. Lombarda in eigenen Kosten grosse Transformatorenanlagen und die für die damalige Zeit bedeutendste Fernübertragung von 170 km Länge zu bauen hatte. Der langfristige Vertrag soll es der Soc. Lombarda ermöglichen, auf die Rückkaufsklausel zu verzichten.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungeii irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 30. Oktober 1924 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 22. Juli 1924.

.

..(2..)

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

Gebrauchszolltarif.

Ausgabe vom 31. Mai 1924.

Die Neuausgabe des auf 1. Juli 1921 in Kraft getretenen Gebrauchszolltarifs in deutscher Sprache ist nunmehr fertiggestellt.

Die französische Ausgabe wird in zirka vier Wochen erhältlich sein, während die italienische Ausgabe sich noch in Arbeit befindet.

Aus dem Inhalt dieser Neuausgabe vom 31, Mai 1924 erwähnen wir: das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif von 1902; die Bundesbeschlüsse betreffend die Abänderung des Zolltarifs und die Verzollung des Tabaks; die Bundesratsbeschlüsse betreffend die Taraverordnung.

Der Tarif selbst enthält neben dem Text und den Ansätzen, wie sie auf 1. Juli 1921 in Kraft gesetzt wurden, die seither getroffenen Abänderungen, die haudelsvertraglichen Bindungen, die Tarifinterpretationen des Zolldepartements zu den einzelnen Positionen und die Höhe der Tarazuschläge. Das Exemplar kann zum Preise von Fr. 3. 50 plus Porto- und Nachnahmespesen bezogen werden.

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Bezugsstellen: Eidg. Oberzolldirektion, Bern; Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie die Hauptzollämter in Zürich, St. Gallen, Bern und Luzern.

Eidg. Oberzolldirektion :

Gfassmann.

B e r n , den 31, Juli 1924.

La France, Compagnie d'assurances contre l'incendie, Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 31. Juli 1924 der Ernennung des Herrn Philippe Albert, rue de l'Hôtel de Ville 14, in Genf als Generalbevollmächtigter der France, Compagnie d'assurances contre l'incendie in Paris die Zustimmung erteilt und die Herrn Philippe Albert am 20. September 1923 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesefas vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungeu im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 1. August 1924.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Verschollenheitsruf.

Ende der 1870er Jahre ist Johann Josef Iten, geboren 14. Juni 1858, Sohn des Jos. Marius und der Maria Theresia geb. Weber, von Unterägeri, nach Amerika ausgewandert. Seit 1896 ist von" ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des tit, Bürgerrates von Unterägeri namens Verwandter des Vermiesten, gestützt auf Art. 35 ZGB wird hiermit Ilen Johann Josef,. sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis 15. Juni 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Nachricht eingehen, wird Iten Johann Josef als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 21. Mai 1924.

(3...} Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Verschollenheitsruf.

Auf Gesuch von Interessenten hut die obergerichtliche Justizkommission in Anwendung von Art. 35 ff. ZGB die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens bewilligt über Melchior Joseph Nikiaus Kretz, geboren den 8. Juni 1835, des Balz und der Katharina geb. Ettlin, heimatberechtigt in Kerns, welcher vor langer Zeit ausgewandert und über don vor mehr als 40 Jahren aus .Bayern die letzte Nachricht eingegangen ist, während er seither spurlos verschwunden blieb.

Es wird daher jedermann, der Nachrichten über den Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen geben kann, aufgefordert, bis spätestens den 10. Juli 1925 der Obergerichtskanzlei in Sarnen bezügliche Mitteilungen zugehen zu lassen. · Gehen keine Meldungen ein, so wird die Verschollenerklärung ausgesprochen.

S a r n e n , den 28. Juni 1924.

(2.0

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Abbruch-, Erd-, Maurer-, Kanalisations- und Steinhauerarbeiten fui die neuen Stallungen (2. Etappe) auf dem Waffenplatz in Bière wird Konkurrenz eröffnet. "Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der Kasernenverwaltung in Bière aufgelegt. Preis pro Offertformular Fr. 1. 50, Am 6. August -wird von 10--12 Uhr und von 14--16 Uhr ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung daselbst anwesend sein, um den Unternehmern allfällig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Stallungen Bière" bis und mit dem 12. August 1924 franko einzureichen an die Direktion der eidg, Bauten.

Bern, den 29, Juli 1924.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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32

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06.08.1924

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746-750

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