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1875

Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 26. September 1924.)

Am 28. Mai 1924 hat der Grosse Rat des Kantons Waadt ein Dekret über die Abänderung des im Jahre 1913 revidierten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 erlassen. Der abgeänderte Artikel ist in der kantonalen Volksabstimmung vom 24. August 1924 mit 12,742 von 17,823 Stimmen angenommen worden. Seine bisherige und neue Fassung lauten in Übersetzung wie folgt : Alter Text: (Im Jahre 1913 angenommen.)

Art. 33. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Rat ausgeübt. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises ernennen auf je dreihundertfünfzig Stimmberechtigte einen Abgeordneten.

Ein Bruchteil von wenigstens einhundertflinfundsiebzig gilt für voll.

Die Zahl der Abgeordneten eines Wahlkreises wird auf Grund der alle zehn Jahre stattfindenden Zählung der Stimmberechtigten festgesetzt.

Die Abgeordneten werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer findet eine Gesamterneuerung statt. Die bisherigen Abgeordneten sind wieder wählbar.

Weuer Text: Art. 33. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Rat ausgeübt. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises ernennen auf je vierhundertfünfzig Stimmberechtigte einen AbgeordnetenEin Bruchteil von wenigstens einhundert gilt für voll.

Die Zahl der Abgeordneten, einesWahlkreises wird auf Grund der alle zehn Jahre stattfindenden Zählung der Stimmberechtigten festgesetzt.

Die Abgeordneten werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer findet eine Gesamterneuerung statt. Die bisherigen Abgeordneten sind wieder wählbar.

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Mit Sehreiben vom 4. September 1924 sucht der Staatsrat des Kantons Waadt um die Erteilung der Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 nach.

Die in der Volksabstimmung vom 26. Januar 1913 angenommene Verfassungsänderung hat die Zahl der Abgeordneten in den Grossen Rat dadurch herabgesetzt, dass die für einen Sitz erforderliche Zahl der Stimmberechtigten von dreihundert auf dreihundertfünfzig, und der Bruchteil von hundertfünfzig auf hundertfünfundsiebzig erhöht wurde.

Durch die Abstimmung vom 24. August 1924 hat das Volk des Kantons Waadt in ähnlicher Weise die Zahl seiner Abgeordneten in den Grossen Rat nochmals herabgesetzt. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass der zu einem Sitz berechtigende Bruchteil nicht wie bisher wenigstens die Hälfte, sondern wenigstens zwei Neuntel der Zahl betragen muss, auf die ordentlicherweise ein Mandat entfällt.

Schon wiederholt wurde festgestellt, dass die Zuteilung eines Sitzes für einen Bruchteil dem durch die Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zuwiderläuft.

Auch gegen die Herabsetzung des noch zu einem Sitz berechtigenden Bruchteils von der Hälfte auf zwei Neuntel sind keine Einwendungen zu erheben, indem die vorliegende Bestimmung, entsprechend dem Ergebnis der jeweiligen Zählung der Stimmberechtigten, nach wie vor jedem Wahlkreis zugute kommen kann.

Da den eingeführten Neuerungen bundesrechtlioh nichts entgegensteht, beantragen wir Ihnen, es sei dem abgeänderten Artikel 33 der Verfassung des Kantons Waadt durch Annahme des beiliegenden Bundesbeschlussentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 26. September 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1924 betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt; in Erwägung, dass die neue Verfassungshestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, heschliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 24. August 1924 angenommenen, revidierten Artikel 33 der Verfassung des Kantons Waadt wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt. (Vom 26. September 1924.)

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1875

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01.10.1924

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