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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. November 1924.)

An den im November 1924 in Mexiko stattfindenden Kongress für Zootechnik und Viehgesundheitspflege wird als Vertreter dos Bundesrates Herr Perret, schweizerischer Generalkonsul in Mexiko, abgeordnet.

Dem Kanton Grauhünden wird an die zu Fr. 67,000 veranschlagten Kosten der Anlage eines Waldweges ,,Strahleggstrasse" durch die Gemeinde Fideris ein Bundesbeitrag von 15% oder höchstens Fr. 10,050 zugesichert.

(Vom 7. November 1924.

Es werden folgende Bündesbeiträge verabfolgt: 1. dem Kanton Schwyz an die zu Fr. 63,000 veranschlagten Kosten eines Güterweges Neuhaus-Lippertswil, Gemeinde Küssnacht a. R., 25 %, im Maximum Fr. 15,750 ; 2. dem Kanton Freiburg an die zu Fr. 26,500 veranschlagten Kosten der Kanalisation des Baches ,,Derrière les murs a , in der Gemeinde Morena, 20 °/o, im Maximum Fr, 5300.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien .bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Ea können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb

753 einzusendenden Probearbeiten aber einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1925 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1924 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und mnss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

Diese Arbeiten aollen nicht vor dem 15., spätestens aber am 30. Januar 1925 im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1925 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungsprcise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , November 1924.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

Bundesblatt. 76, Jahrg. Bd. III.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 10 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 14 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert. Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

In der Schweiz kann nur bei den Postanstalten abonniert werden. Aus andern Staaten sind Bestellungen unmittelbar der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent & Bühler" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der September/Oktoberhefte.

Nationalrat.

(Preis 2 Fr. 50.)

Gasthöfe. Beschrankung.

Betäubungsmittel. Bundesgesetz. (Schlussabstimmung.)

Postverkehrsgesetz. (Schlussabstimmung.)

Sprengstoffgesetz.

Militärstrafgesetzbuch (Art. 1--39).

Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetz. (Differenzen.)

Ständerat.

(Preis 2 Fr.).

Postverkehrsgesetz. (Schlussabstimmung.)

Betäubungsmittel. Bundesgesetz. (Schlussabstimmung.)

Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz.

Jagd und Vogelschutz. Bundesgesetz.

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesrechtliche Regelung.

Gasthöfe. Beschränkung. (Differenzen.)

Zollgesetz. Revision, (Fortsetzung.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

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755

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Officina elettrica comunale di Lugano ist im Besitz der nachstehend genannten beiden Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Società Varesina per imprese elettriche in Varese und an die, Società Volta-Lombarda bzw. Società Idroelettrica Comacina in Como: 1. Bewilligung Nr. 46 vom 1. März 1920. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 1500 Kilowatt.

2. Bewilligung Nr.48 vom 7. Februar 1921. Zur Ausfuhr bewilligte Leistungen: max. 4416 Kilowatt in der Zeit vom 16. März bis 15. Dezember und max. 2576 Kilowatt in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März jeden Jahres.

Beide Bewilligungen sind gültig bis 30. November 1928.

Die Officina elettrica comunale di Lugano stellt das Gesuch, die beiden Bewilligungen möchten unverändert erneuert und bis 30. November 1940 gültig erklärt werden.

Die Officina elettrica comunale di Lugano sucht die Erneuerung der bis 30. November 1928 gültigen Bewilligungen Nr. 46 und 48 bereits jetzt nach, weil die Energielieferungsverträge mit ihren italienischen Abnehmern revidiert und ihre Dauer verlängert werden sollen.

Das eidgenössische Departement des Innern hat vorläufig der Officina elettrica comunale di Lugano unterm 29. Oktober 1924 nach Anhörung der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie und gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, die zusätzliche Bewilligung (Nr. 76) erteilt, jeweilen in der Zeit vom 15. Februar bis 15. März jeden Jahrec die auf Grund der Bewilligungen Nr. 46 und 48 auszuführende Leistung von 4076 auf 4576 Kilowatt zu erhöhen, unter der Voraussetzung, dass dabei die Gesamtzahl der bisher in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März zur Ausfuhr bewilligten Kilowattstunden nicht erhöht werde. Die Bewilligung Nr. 76 ist längstens bis 15. März 1928 gültig.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vemehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 5. Dezember 1924 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Zelande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

B e r n , den 29. Oktober 1924.

(2.,)

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaff.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Das eidgenössische Departement des Innern hat heute, nach Anhörung der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie, die am 2. Juni 1923 erteilte provisorische Bewilligung (P 13}, welche die Compagnie vaudoise des forces motrices des lacs de JOUX et de l'Orbe in Lausanne (Compagnie vaudoise) ermächtigte, max. 200 Kilowatt (täglich max. 4800 Kilowattstunden) elektrischer Energie an die Société électrique de Morteau (Frankreich) auszuführen (vgl. Bundesblatt Nr. 24 vom 13. Juni 1923), durch eine endgültige Bewilligung (Nr. 77) ersetzt, welche bis 15. Juni 1928 gültig ist. Dabei wurden die Bedingungen festgesetzt, unter denen die Compagnie vaudoise verpflichtet wird, die Versorgung einiger Höfe im Vallée de la Brévine (Kanton Neuenburg) mit elektrischer Energie durchzuführen.

B e r n , den G.November 1924.

(1.)

Eidg. Departement des Innern.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Das eidgenössische Departement des Innern hat heute den Officine Elettriche Ticinesi S. A. in Bodio/Baden die vorübergehende Bewilligung (V 1) erteilt, über die auf Grund der Bewilligungen Nr. 50 vom 1. April 1921 und Nr. 69 vom 28. Dezember 1923 zur Ausfuhr bewilligte Leistung von insgesamt 13,000 Kilowatt hinaus max. 1000 Kilowatt an die Società Idroelettrica PiemonteseLombarda Ernesto Breda in Mailand abzugeben. Die Bewilligung ist längstens bis 31. Dezember 1924 gültig.

B e r n , den 31. Oktober 1924.

(1.)

Eidg. Departement des Innern.

Eidgenössische Lebensmittel-Rationierungskarten.

Das eidgenössische Ernährungsamt hat vor der Vernichtung der übrig gebliebenen Lebenamittel-Rationierungskarten eine Anzahl Kollektionen für Sammelzwecke zusammengestellt. Hiervon sind, heute noch eine beschränkte Anzahl kompleter Brot-, Käse-, Fett- und Butterkartenkollektionen zum Totalpreise von Fr. 10, zuzüglich Porto, erhältlich.

Die Abgabe erfolgt gegen Nachnahme«

B e r n , Oktober 1924.

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(3...)

Eidgenössische Getreideverwaltung, RevisionstoureaTi.

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Furkabahn.

Steigerungsanzeige.

Am 15. Dezember 1924, 2 Uhr nachmittags, findet in Brig im Bureau des unterzeichneten Masseverwalters, die I. Steigerung der Schmalspurbahn von Brig nach Gletsch und von Gletsch nach Andermatt und Disentis (Furkabahn), angehörend der Schweizerischen Furkabahngesellschaft in Liq., statt.

Die Steigerungsbedingungen werden vom 15, November weg im Bureau des Masseverwalters zur Einsicht aufliegen.

Der Anschlagspreis beträgt 2,s Millionen Franken.

Angebote können nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen werden, welche sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, dass sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen hinreichende Garantien bieten. Dieser Ausweis muss wenigstens 8 Tage vor der Steigerung beim Bundesrat erbracht werden.

B r i g , den 30. Oktober 1924.

(2.).

Der Masseverwalter : Für das Bundesgericht, J. Escher, Advokat.

Der Instruktionsrichter : Jäger, Bundesrichter.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über verschiedene Erd-, Maurer-, (Canalisations-, Steinhauer-, Beton-, Pflästerangs-, Schreiner- und Schlosserarbeiten, sowie Über Bodenbeläge zu den Stallungen auf dem Waffenplatz In Bière wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der Kasernenverwaltung in Bière autgelegt.

Preis pro Offertformular 30--50 Cts. Am 18. November wird von 10--12 Uhr und von 14--16 Uhr ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung daselbst anwesend sein, um den Unternehmern allfällig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Stallungen Bière" bis und mit dem 24. November 1924 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 10. November 1924.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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3

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.11.1924

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752-757

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