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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Voranschlag pro 1924/25, bzw. 1925).

(Vom

25. Juni 1924.)

Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgesuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1924/25,.

bzw. 1925 Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 15. A u g u s t 1 9 2 4 , mit Ihrer Begutachtung unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Augsicht auf Berücksichtigung, Gemäss den Vorschriften der Vollziehungsverordnung sind die Gesuche durch die Kantonsregierungen zu prüfen und zu begutachten, und wir wollen nicht versäumen, Sie ausdrücklich auf die Bestimmungen der Art. 2 und 3 der Verordnung aufmerksam zu machen. Im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes und um weiterer Reduktion des Subventionssatzes vorzubeugen, müssen wir Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedürfnisfrage eingehend zu prüfen. Ebenso ist zu untersuchen, ob nicht schon bestehende Anstalten aus organisatorischen und finanziellen Rücksichten mit Vorteil zusammengelegt werden könnten, da unseres Erachtens eine reduzierte Anzahl gut geführter und zweckmässig eingerichteter Schulen mehr Nutzen zu bringen vermag, als viele Schulen mit ungenügender Ausrüstung, für die es zudem häufig schwierig sein wird, die geeigneten Lehrkräfte zu finden. Erneut weisen wir darauf hin, dass durch die bisher einer Schule gewährte Unterstützung kein Anrecht auf weitere Bundesbeiträge geschaffen wird.

602 Der Abteilung für Industrie und Gewerbe ist von alleo neuen gesetzlichen Erlassen, Verordnungen, Programmen, Statuten usw. je weilen Kenntnis zu geben. Bei diesem Anlass müssen wir bemerken, dass noch immer viele Anstalten der Betriebsrechnung den Jahresbericht nicht beilegen. Wo die BetriebsrechmiDgen pro 1923/24 abgeschlossen sind, sind sie, sofern es nicht bereits geschehen ist, zu überprüfen und der genannten Abteilung im Doppel zuzustellen.

Sowohl das Budget, als auch die Rechnung müssen eine Darstellung aufweisen, die eine rasche und sichere Überprüfung gestattet, speziell inbezug auf die anrechenbaren Einnahmen- und Ausgabenposten ; die ,,Anschaffungen11 sind näher zu bezeichnen und ebenso die Ausgaben unter ,,Verschiedenes", sofern es sich hier um verhältnismäßig erhebliche Beträge handelt; die nichtanrechenbaren Ausgabenposten (Miete, Möblierung von Lokalen, bauliche Einrichtungen, Hypothekarzinse u. dgl.) sollen gesondert und einzeln angegeben werden. Naturalleistungen sind nach ihrer Art zu kennzeichnen und gesondert aufzuführen. Die Abteilung für Industrie und Gewerbe ist angewiesen, ungenügende und unvollständige Eingaben zurückgehen zu lassen, was gegebenenfalls eine vermehrte Arbeit, aber auch eine Verzögerung in der Subventionierung der betreffenden Anstalten zur Folge haben könnte. Wir ersuchen Sie, die Subventioneansprecher hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Bei Anstalten, die auch andern, hier nicht in Betracht fallenden Bildungszwecken dienen, sind alle erforderlichen Angaben beizubringen, die es ermöglichen, zu beurteilen, inwieweit die einzelnen Budgetposten zur Ermittlung der Bundessubvention herangezogen werden können.

Wie Ihnen bekannt ist, musste der Ansatz für die Subventionen pro 1923/24, bzw. 1924 reduziert werden; wir verweisen hierüber auf die Verhandlungen in der Bundesversammlung anlässlich der Beratung des Budgets für das Jahr 1924.

Wir werden unser Möglichstes tun, dass von weitern Reduktionen Umgang genommen wird. Die Vorschriften des Bundesrates vom 16. Mai 1924 betreffend die Vorlage des Budgets für das Jahr 1925 verlangen allerdings mit Recht, dass es mit grösster Sorgfalt vorbereitet und dass mit den Mitteln äusserst haushälterisch umgegangen werde. Wir können für die Budgetvorlage nur dann mit Nachdruck eintreten, wenn wir die Gewissheit haben, dass mit den Einsparungen an die Grenze des Möglichen gegangen worden ist.

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Der Bundesbeitrag kann, wie im laufenden Jahre, mit höchstens 36 °/o der anderweitigen Beiträge (nach Abzug der bereits erwähnten nicht anrechenbaren Ausgaben) angesetzt werden.

Kaufmännische Fortbildungsschulen von Vereinen, die nicht Sektionen des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins sind und bisher gestützt auf Art. 13, Abs. 2, der Verordnung vom 22. Januar 1909 einen Über die normale Grenze hinausgehenden Bundesbeitrag erhalten haben, können pro 1924/25, bzw. 1925 einen solchen von höchstens 47 °/o der anrechenbaren und nicht durch das Schulgeld gedeckten Ausgaben in den Voranschlag aufnehmen.

Die 36 bzw. 47 °/o sind als Maximalsätze zu betrachten, die nur von den Anstalten beansprucht werden können, bei .denen den übrigen Kontribuenten keine Mehrleistung zugemutet werden darf, oder wo keine neuen Einnahmequellen erschlossen werden können.

Wir ersuchen Sie, bei der Prüfung der Budget diese Ausführungen besonders zu berücksichtigen. Hinsichtlich der genannten Prozentsätze bleibt natürlich die Beschlussfassung des Bundesrates und der Bundesversammlung vorbehalten.

Für die temporären Fachkurse können im Maximuni im nächsten Jahre ebenfalls 36 % der anderweitigen anrechenbaren Leistungen als Bundesbeitrag in Aussicht genommen werden, wobei die Bedingung bestehen bleibt, dass bei Meisterkursen für das in den Händen der Kursteilnehmer verbleibende Material keine Subvention beansprucht werden darf.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Zentralvorstande des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins einzureichenden Gesuche von Fortbildungsschulen seiner Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe zur Verfugung, Mit vollkommener Hochachtung,

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Formulare für Budgets und Rechnungen (separat).

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Preisausschreiben für die

Obst- und Traubentresterverwertung ohne Destillation.

A. Einleitende Gesichtspunkte.

Der Obstbau hat in der Schweiz in den letzten Jahren eine grosse Ausbreitung erfahren. Wichtige Absatzgebiete, wie der Obstexport, sind durch die Macht der Verhältnisse stark zurückgegangen. Heute steht man vor dem Problem der Erschliessung neuer Verwertungsarten für Obst und Obstprodukte.

Zwar hat in letzter Zeit die Verarbeitung des Obstes und seiner Abfälle auf Branntwein und Sprit als Abflussventil für die Obstüberschüsse gedient. Diese Art der Verarbeitung bietet aber ohne staatliche Hilfe nur eine sehr bescheidene Rendite. Es ist auch zu beachten, dass auf diese Weise eine Menge wertvoller Nährwerte einfach zerstört wird.

Die zahlreichen Mostereien bilden ebenfalls ein wertvolles Absatzgebiet für unser Obst. Da sie aber eine starke Konkurrenz auszuhalten haben, ist es für sie eine Lebeosfrage, ihren Betrieb möglichst ökonomisch einzurichten. Sie sind deshalb darauf angewiesen, die Rückstände der Mostproduktion ebenfalls zu verwerten.

Die Verarbeitung der Tröster auf Branntwein bot den Mostereien einen willkommenen Nebengewinn, der ihnen die Aufrechterhaltung ihrer Betriebe, trotz vielfach schmaler Rendite im eigentlichen Mostgeschäfte, ermöglichte. Es gilt dies auch für die Erzeugung von alkoholfreiem Most. Auch der Landwirt, der in seinem eigenen Betrieb sein Obst vermostet, brennt die Tröster. Es ist daher nicht zu verwundern, wenn die Obstschnapsproduktion, die zur Zeit der Einführung der Alkoholgesetzgebung noch verhältnismässig klein war, sich seither stark vermehrt hat. Vom volkshygienischen Standpunkt aus ist diese Entwicklung nicht ohne Gefahr.

Auch für den Weinbauer hat die Tresterverwertung ein grosses Interesse.

Es ist zwar ohne weiteres zuzugeben, dass die Verwertung der Obst- und Weintrester auf Branntwein eine Reihe von Vor-

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teilen bietet, die bei andern Verwertungsarten nur schwierig zu erreichen sind; 1. Die Trester können an Ort und S t e l l e , wo das Obst verarbeitet wird, auch g e b r a n n t werden (wichtig wegen der schnellen Verderblichkeit durch Fäulnis oder Gärung, der die Trester ausgesetzt sind, und wegen der geringen Transportfahigkeit, die das nasse, geringwertige Produkt hat).

2. Die Trester können in b e l i e b i g e r M e n g e gebrannt werden (wichtig, weil je nach Ausfall der Obsternte grosse Schwankungen in der verfügbaren Trestermenge bestehen).

3. Das Brennen der Trester erfordert r e l a t i v w e n i g E i n r i c h t u n g e n (wichtig wegen des geringwertigen Produktes), 4. Das V e r f a h r e n ist e i n f a c h und erfordert keine grossen Vorbereitungshandlungen (der Landwirt kann also die Verwertung selber besorgen).

5. Das P r o d u k t ist s e h r h a l t b a r und lässt sich gut einlagern (wichtig wegen der grossen Schwankungen in den Obsternten).

Diese Vorteile, denen sich in den Kriegsjahren noch der Hauptvorteil einer guten Rendite beigesellte, machen die Verarbeitung der Trester zu Branntwein an und für sich zu einer vorzüglichen Verwertungsform, Die Nachteile sind denn auch, wie bereits erwähnt, nicht privatwirtschaftlicher, sondern volkswirtschaftlicher, volkshygienischer und fiskalischer Natur (Zerstörung der Nährwerte, Zunahme des Schnapskonsums, Beeinträchtigung der Wirksamkeit der bisherigen Alkoholgesetzgebung).

Die grossen Nachteile legen die Frage nahe, ob es nicht eine andere Art der Tresterverarbeitung gibt, welche die aufgezählten Vorteile der Brennerei in weitgehendem Masse aufweist und dabei doch die Nachteile der Brennerei möglichst vermeidet.

Es ist die Frage zu prüfen, ob n i c h t die T r e s t e r o h n e alkoholische Gärung und ohne D e s t i l l a t i o n einer ebenso nutzbringenden V e r w e r t u n g zugeführt w e r d e n k ö n n e n , w i e dies d u r c h d a s B r e n n e n d e r Trester bis j e t z t geschah.

Damit haben wir die K e r n f r a g e d e s P r e i s a u s s c h r e i b e n s auch bereits umschrieben. Wir wissen wohl, dass die Frage durchaus nicht neu ist und dass schon viele beachtenswerte Vorschläge gemacht und zum Teil auch bereits erprobt worden sind. Zu einer eigentlichen Lösung sind wir aber bei allen diesen Vorschlägen doch nicht gelangt. Es fehlt an der

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Wir führen in Kürze die wesentlichsten Vorschlage auf: 1. Verarbeitung der Trester zur menschlichen Ernährung.

Da die Trester einen nicht unbedeutenden Zuckergehalt aufweisen, wurde in Deutschland und zum Teil auch in der Schweiz mit Erfolg die Verarbeitung zu K o n f i t ü r e erprobt (bayrisches Apfelkraut). Deutsche Marmeladenfabriken verarbeiteten schon vor dem Kriege Trockentrester aus der französischen Mosterei.

Selbstverständlich kann es sich nicht um eine Qualitätskonfitttre handeln, da der beste Bestandteil der Frucht als Most bereits abgeführt ist. Wohl kann aber eine durchaus geniessbare billige V o l k s k o n f i t ü r e in Betracht kommen, die unter Umständen in grossen Mengen verkauft werden könnte, wenn der Markt dafür genügend geschaffen ist. Auch für F r u c h t b o n b o n s sind schon Trester verwendet worden. Es besteht die weitere Möglichkeit, durch Eindicken F r u c h t p a s t e n und F r u c h t t a b l e t t e n herzustellen. Diese Verwertungsformen haben gute Aussichten, auch in ökonomischer Beziehung, und sollten mit Aufmerksamkeit geprüft werden.

Ferner ist es dem bekannten Oenologen Prof. Dr. Monti in Turin 'gelungen, durch Diffusion und durch Konzentration mit Kälte nicht nur den Saft, sondern auch die Trester, d, h. die ganze Frucht samt allen Vitaminen und Fruchtsalzen zu verwerten, wodurch sich die Tresterbrennerei ebenfalls erübrigen liesse und wodurch die Nährstoffe des Trösters am vollständigsten erhalten blieben. Diese Konzentrate haben den Vorteil, dass sie unbeschränkt haltbar sind und zum Aufbewahren wenig Raum beanspruchen. Allerdings bedarf auch diese Verwertungsmöglichkeit noch mancher Abklärung.

2. Verarbeitung der Trester zur tierischen Ernährung.

Es sind schon wiederholt Versuche unternommen worden, die Trester in nasser oder in getrockneter Form (Süsstrester, Trockentrester) zu verfüttern, jedoch ergaben sie nicht durchgängig gute Resultate. So gestalteten sich z. B. die vom Bund im Jahre 1918 durchgeführten Versuche in der Trocknung

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der Trester unwirtschaftlich, weil sowohl Trester wie Heizmaterial zu viel kosteten, so dass auch das Endprodukt za teuer wurde.

Der Misserfolg war aber auch dem Umstände zuzuschreiben,, dass die Dörranstalten zu weit von den Mostereien entfernt lagen und auf dem Transport die Trester zu viel von ihrem Zuckergehalt verloren. Die unmittelbare Verfutterung der Trester von der Presse weg bietet Schwierigkeiten, da die Trester, nass gefüttert, dem Vieh, namentlich wenn es sich um Milchtiere handelt, schaden können. Bei der leichten Verderblichkeit müssen die Trester jeweils sofort verwendet werden. Da aber die Tiere nicht plötzlich nur mit Trester gefuttert werden können, lässt sich eine reibungslose Tresterverwertung auf diesem Wege nicht leicht erzielen. Richtig getrocknete Süsstrester sind dagegen ein wertvolles ^Futtermittel und bei dem zeitweisen Rauhfuttermangel gut verwendbar.

Wir halten aber diese Verwendungsart für sehr entwicklungsfähig, namentlich wenn die Trester analog dem Süsspressfutter verwendet werden könnten.

3. Verarbeitung der Trester zu andern Zwecken.

a. Als D ü n g e r : Der mineralische Gehalt der Trester an Düngsalzen (Nitraten, Phosphorsalzen etc.) ist nachgewiesen.

Den gleichen Gehalt haben aber bereits gebrannte Trester auch.

Diese Form der Verarbeitung der Trester zu Dünger könnte die Brennerei darum kaum ersetzen.

&. Als H e i z s t o f f : Die Trester werden in der Ost- und Zentralschweia vielfach zu Brennzwecken verwendet (Tresterstöckli). Sie werden allerdings zuerst gebrannt und nur der Rest wird naeh vorausgehender Trocknung an der Luft zum Feuern benützt.

c. Als Rohstoff für die Chemische I n d u s t r i e : Der Gehalt der Trester au Glucose, Saccharose, Nitraten, Phosphaten, Albuminen, organischen Säuren etc. ermöglicht an und für sich eine vielseitige Verwertung. Es wurden auch schon Fruchtzucker, Tannin und Mineralsalze aus Trestern erzeugt, doch sind die Herstellungskosten für eine industrielle Ausbeutung bis heute viel zu hoch.

Mit diesen Ausführungen haben wir lediglich zeigen wollen, mit welchen Schwierigkeiten die Tresterverwendung bei Verzicht auf die alkoholische Gärung und die Destillation zu kämpfen hat.

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Es soll dies nicht entmutigen, sondern im Gegenteil zu weitem Forschungen und Untersuchungen anregen.

Angesichts der kommenden reichen Obsternten sollten diese Studien mit erneuter Aufmerksamkeit aufgenommen werden, damit die Tresterverwertung gefördert werden kann. Im Hinblick darauf, und um die Arbeiten zu fördern und zu unterstutzen, schlägt die Alkoholverwaltung dieses Preisausschreiben vor.

Die Tatsache, dass der Obstbranntwein, resp. der Obstsprit im Vergleich zu andern Branntweinen und Spriten unvergleichlich hohe Gestehungskosten aufweist, und sich trotzdem das Obst ·dabei nur zu niedern Preisen verwertet, lässt es für die Obstproduzenten wichtig erscheinen, dass andere Formen der Trestervorwertung möglichst bald gefunden werden. Allerdings ist eine verbesserte Tresterverwertung nur ein Mittel unter vielen, um die Obstverwertung zu fördern. Sie hat aber die Bedeutung, dass sie die^\.ufrechterhaltung und Steigerung der Obstgetränkeproduktion erlaubt, ohne gleichzeitig eine Überproduktion an Branntwein herbeizuführen und damit dem Yolkswohl durch eine angemessene Vermehrung des Schnapskonsums schweren Schaden zuzufügen.

Wir hegen die Erwartung, dass das Preisausschreiben die beteiligten Kreise zu erneuter Arbeit ermuntert, und dass die zu diesem Zwecke geleistete Arbeit brauchbare Ergebnisse zeitige.

B. Die Preisaufgabe.

1. Es soll in einem kurzen Überblick die B e d e u t u n g , welche die B r e n n e r e i in der T r e s t e r v e r w e r t u n g und damit auch in der M o s t p r o d u k t i o n besitzt, dargelegt werden.

2. Es sollen die bisher b e k a n n t e n V o r s c h l ä g e und andere mögliche Wege der Tresterverwertnng ohne alkoholische ·Gärung und ohne Destillation auf ihre technische und wirtschaftliche Brauchbarkeit hin kurz geprüft werden.

3. Es soll eine p r a k t i s c h e L ö s u n g für die Verwertung ·der Trester ohne alkoholische Gärung und ohne Destillation geboten werden: a. welche die V o r t e i l e der B r e n n e r e i in möglichst weitgehendem Masse aufweist; b. welche t e c h n i s c h v o r z ü g l i c h a r b e i t e t und auch hygienisch befriedigt; c. welche hinsichtlich ihrer R e n t a b i l i t ä t der Brennerei nicht nachsteht, sondern diese womöglich übertrifft.

609 Das Hauptaugenmerk soll auf den V o r s c h l a g e i n e r p r a k t i s c h e n L ö s u n g gewandt werden. Diese muss eingehend begründet werden an Hand einschlägiger Ziffern und Berechnungen, aus denen sich die praktische Durchführbarkeit sowohl nach der technischen wie nach der wirtschaftlichen Seite hin überprüfen lässt. Zitate und Ziffernmaterial müssen belegt werden. Chemische Untersuchungen und Laboratoriumsversuche sind erwünscht, jedoch wird das Hauptgewicht auf die praktische Seite gelegt.

Die Lösung muss auch hinsichtlich ihrer Rentabilität und deren Vorbedingungen möglichst genaue Berechnungen enthalten.

Es soll weiterhin der Frage Beachtung geschenkt werden, in welcher Weise die neue Lösung die B r o n n e r e i zu ers e t z e n v e r m a g . Die vorgeschlagene TresterVerwertung ist nach der technischen, hygienischen und wirtschaftlichen Seite mit der Brennerei zu vergleichen, und zwar ist dabei sowohl die Brennerei der Mostereien wie die Hausbrenneroi zu berücksichtigen.

Es sind die Berechnungen für die Verhältaisso verschiedener Gebiete und für Obsternten verschiedener Ergiebigkeit auszuführen.

Beim Vergleich der Lösung mit der Verwertung auf Branntwein sind verschiedene Verkaufspreise für Branntwein zugrunde zu legen.

Die Lösungen dürfen sich auf schon b e k a n n t e V o r s c h l ä g e stützen, vorausgesetzt, dass sie selbständig ausgearbeitet werden. Es können auch k o m b i n i e r t e L ö s u n g e n vorgeschlagen werden (z. B. eine Verwertung für die Trester der Mostereien, und eine solche für Landwirte, die selber mosten).

C. Reglement für die Teilnahme am Preisausschreiben für die Obst- und Tranbentresterverwerluug ohne Destillation.

1. Die Beteiligung am Wettbewerb steht jedermann offen.

2. Die Arbeiten sind in Maschinenschrift und auf Folio geschrieben bis zum 1. Oktober 1924 bei der Alkoholverwaltung in Bern einzureichen. Zulässig sind die drei Landessprachen. Unfrankierte oder nach dem 1. Oktober 1924 eingereichte Arbeiten werden nicht angenommen.

3. Jede Arbeit soll ein Kennwort tragen, das auch auf der verschlossenen Enveloppe anzumerken ist, welche den Namen und die Adresse des Bearbeiters enthält.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. II.

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4. Als Preise werden ausgesetzt: eine Gesamtsumme von Fr. 5000, die wie folgt zu verteilen ist: 1. ein erster Preis von Fr. 2000; 2. ein zweiter Preis von Fr. 1200; 3. ein dritter Preis von Fr. 800 ; 4. ein vierter Preis von Fr. 600 ; 5. ein fünfter Preis von Fr. 400.

Kann ein erster Preis nicht zuerkannt werden, so wird die Jury ermächtigt, einen andern Verteilungsmodus zu bestimmen.

5. Der Buudegrat ernennt eine Jury von fünf Mitgliedern.

Die Jury wird die Prüfung der gültig eingereichten Arbeiten vornehmen und ihren Spruch bis Ende Oktober 1924 fallen.

6. Die preisgekrönten Arbeiten bleiben Eigentum der Alkoholverwaltting, die sie je nach Bedarf veröffentlichen wird. Die Lösung als solche bleibt dagegen Eigentum des Bearbeiters, der das Erfinderrecht daran beibehält, 7. Die Alkohol ver waltung ist befugt, auch nicht preisgekrönte Arbeiten zu einem Preise von Fr. 100 zu erwerben.

8. Die Preise werden den Berechtigten innert 10 Tagen nach der Verkündung der Resultate durch die Alkoholvcrwaltung ausbezahlt. Die nicht prämierten Arbeiten werden innerhalb der gleichen Frist den Bewertern zurückgestellt.

9. Das Finanz- und Zolldepartement ist ermächtigt, die in Ziffer 2 vorgesehene Frist zur Einreichung der Preisarbeiten wenn nötig zu verlängern.

10. Anstände, die sich aus der Durchführung dieser Bestimmungen ergeben, werden durch den Bundesrat entschieden.

11. Die Alkoholverwaltung ist beauftragt, für eine angemessene Publikation dieses Preisausschreibens zu sorgen.

Genehmigt vom Bundearat iu seiner Sitzung yom 27. Juni 1924.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, verfügt: Das Gesuch des Arbeitgeber v erbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller, vom 25. April 1924, um allgemeine Bewilligung der 52-Stundenwoche wird in folgender Weise erledigt: Das Departement erklärt sich grundsätzlich bereit, den Firmen, die dem Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller angehören, die in Art. 41, lit. a, des Fabrikgesetzes vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von 52 Stunden zu gewähren.

Jeder Betrieb, der von diesem Recht Gebrauch zu machen wünscht, hat eine begründete bezügliche Eingabe an die Abteilung für Industrie und Gewerbe zu richten, die ihren Entscheid möglichst rasch fällen wird. Die Bewilligungen werden auf eine bestimmte Zeit erteilt. Sie können, soweit die Verhältnisse es erlauben, auf einen Teil der Arbeiterschaft beschränkt werden, B e r n , den 25. Juni 1924.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement ; Schulthess,

Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Vom 25. Juni bis 25, August nächsthin wird das Gepäckzollamt im Hauptbahnhof (B, L. S.) Interlaken wieder geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Ausland mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie Umzugs-, Aussteuerund Erbschaftsgut an der Grenze im Transit nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 18. Juni 1924.

(2.)

Eidg, Oberzolldirektion: Gassmann.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Gerber & Nägeli in St. Moritz.

Am 8. Januar 1924 ist das den Herren Friedrich Gerber in Davos und Franz Konrad Nägeli in St. Moritz als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Gerber & Nägeli in St. Moritz am 23. Dezember 1920 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die mich Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Gerber & Nägeli in St. Moritz deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 8. Januar 1925 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 9. Januar 1924.

·

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Ende der 1870erJahre ist Johann Josef Iten, geboren 14. Juni 1858, Solin des Jos, Marins und der Maria Theresia geb. Weber, von Unterägeri, nach Amerika ausgewandert. Seit 1896 ist von ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates von Unterägeri namens Verwandter des Vermieten, gestützt auf Art. 35 ZGB wird hiermit Iten Johann Josef, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis 15. Juni 1925 bei der Gerichtekanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte wahrend dieser Frist keine Nachricht eingehen, wird Iten Johann Josef als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 21. Mai 1924.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtekanzlei.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Arnold G. Staub in Zürich.

Arn 31. Dezember 1923 ist das Herrn Arnold 6. Staub in Zürich am 19. August 1921 orteilte Paient zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen uud die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Arnold G. Staub in Zürich deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. Dezember 1924 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 3. Januar 1924.

(2.)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Von Interessenten ist das Gesuch gestellt worden auf Einleitung des Verschollonheitsverfahrens über Nikiaus Röthlin, Gallihansen, Sohn des Johann und der Josefa geb. Michel, geboren den 8. April 1842, heimatberechtigt in Kerns, der eich zur Zeit des deutsch-französischen Krieges 1870/71 in Frankreich aufgehalten haben soll, vor ca. 25 Jahren polizeilich heimtransportiert wurde, sich nachher aber wieder imbekannt wohin fortbegab und seither nachrichtenlos abwesend ist.

Es wird daher in Anwendung von Art. 35 S. ZGB hiermit jedermann, der Nachrichten über den Vermissten oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen geben kam), aufgefordert, innerhalb der Frist eines Jahres, d. h. bis spätestens zum 15. Februar 1925, bei der Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen sich zu melden.

Wird während dieser Frist von keiner Seite eine Mitteilung vom Leben des Vermissten gemacht, so wird die Verschollenerklärung ausgesprochen.

S a m e n , den 6. Januar 1924, (2..)

Namens der obergeriehtlichen Justizkommission, Der Aktuar; Johann Witz.

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Verschollenheitsruf.

Auf Gesuch von Interessenten hat die obergerichtliche Justizkommission in Anwendung von Art. 35 ff. ZGB die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens bewilligt über Melchior Joseph Nikiaus Kretz, geboren den 8. Juni 1835, des Balz und der Katharina geb. Eitlin, heimatberechtigt in Kerns, welcher vor langer Zeit ausgewandert und über den vor mehr als 40 Jahren aus Bayern die letzte Nachricht eingegangen ist, während er seither spurlos verschwunden blieb.

Es wird daher jedermann, der Nachrichten über den Verschollenen oder über das Vorhandensein anfälliger Nachkommen geben kann, aufgefordert, bis spätestens den 10, Juli 1925 der Obergerichtskanzlei in Samen bezügliche Mitteilungen zugehen zu lassen.

Gehen keine Meldungen ein, so wird die Verschollenerklärung ausgesprochen.

S a m e n , den 28. Juni 1924.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Eidgenössischer Staatskalender 1924.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1924 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise vpn Fr. 2.50 (broschiert) und Fr. 3.70 (steif broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, dos Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungagerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im Mai 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1924

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601-614

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10 029 091

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