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Bundesblatt 76. Jahrgang.

Bern, den 16. Juli 1924.

Band II.

Erscheint wöchentlich, Preis 30 Franken im Jahr, 10 Franken Im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Rappen diePetitzeilee oder deren Raum. -- Inaerate franko an dieBuchdruckereii Stampfli £ de. in Bern,

Ablauf der Referendumsfrist : 13. Oktober 1924.

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Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der Abänderung von Artikel 393 des Versailler Vertrages und der entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge.

(Vom 21. Juni 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai

1923, beschliesst: I. Die von der vierten Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation beschlossenen Abänderungen von Artikel 393 des Yersailler Vertrages nnd der entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge werden ratifiziert.

' II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses sowie mit dessen Veröffentlichung nach Massgabe von Ziff. I, Absatz 2, des am 16. Mai 1920 von Volk und Ständen gutgeheissenen Bundesbeschlusses über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, Bern, den 20. Juni 1924.

Der Präsident: Simon.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. Juni 1924.

Der Präsident : R. Evéquoz.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. II.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Ziff. I, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund*) nach Massgabe von Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. Juni 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 16. Juli 1924.

Ablauf der Referendumsfrist : 13. Oktober 1924.

Der laut Ziff. I des vorstehenden Bundesbeschlusses ratifizierte Beschluss der vierten Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation lautet wie folgt:

Abänderung von Artikel 393 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeiteamtes nach Genf einberufene und hier am 18. Oktober 1922 zu ihrer vierten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes hat nachstehende Abänderung von Artikel 393 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge beschlossen: ,,Artikel 393 des Vertrages von Versailles und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge erhalten folgende Fassung: Das Internationale Arbeitsamt steht unter der Aufsicht eines Verwaltungsrates, der eich aus 32 Mitgliedern zusammensetzt, nämlich: 16 Regierungsvertretern, 8 Arbeitgebervertretern und 8 Arbeitervertretern.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 651.

631 Von den 16 die Regierungen vertretenden Personen werden 8 durch die Mitglieder ernannt, denen die grösste industrielle Bedeutung zukommt, und 8 durch die Mitglieder, die zu diesem Zweck von den Regierungavertretern in der Konferenz üüter Ausschluss der Vertreter der erwähnten 8 Mitglieder bezeichnet worden sind. Von den 16 vertretenen Staaten müssen 6 außereuropäische sein.

Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedern die grösste industrielle Bedeutung zukommt, werden durch den Rat des Völkerbundes entschieden.

Die Personen, welche die Arbeitgeber sowie diejenigen, welche die Arbeiter vertreten, werden von den Arbeitgeberbzw. Arbeitervertretern an der Konferenz gewählt. 2 Arbeitgebervertreter und 2 Arbeitervertreter müssen außereuropäischen Staaten angehören.

Der Verwaltungsrat wird alle 3 Jahre erneuert.

Das Verfahren bei der Besetzung freigewordener Sitze, die Bezeichnung der Ersatzleute und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrat geregelt werden.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt selbst den Zeitpunkt seines jedesmaligen Zusammentrittes. Eine besondere Tagung ist jeweils abzuhalten, wenn 12 Personen, die dem Verwaltungsrat angehören, schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen."

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Bundesbeschluss betreffend die Ratifikation der Abänderung von Artikel 393 des Versailler Vertrages und der entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge. (Vom 21. Juni 1924.)

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Jahr

1924

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29

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16.07.1924

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