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Gestützt aul die Erwägungen haben wir die Ehre, der BundesVersammlung die Genehmigung der am 28. Juli 1924 zu Paris abgeschlossenen Übereinkunft zu beantragen.

Bern, den 24. Oktober 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundearates, Der Bundespräsident : Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. Juli 1924 abgeschlossenen Übereinkunft Ober die Fischerei im Genfersee, in der Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy, sowie in ihren Zuflüssen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Übereinkunft betreffend die Fischerei im Genferaee, der Rhone und deren Zuflüsse, vom 28. Juli 1924, der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1924, beschliesst : 1. Der zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. Juli 1924 abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Fischerei im Genfersee, der Rhone von dem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy und deren Zuflüsse wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die Fischerei im Genfersee, in der Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy, sowie in ihren Zuflüssen.

Die Unterzeichneten, von ihren Eegierungen ordnungsgemäss; bevollmächtigt, haben folgende Vorschriften vereinbart:

Titel L Bestimmungen betreffend den Genfersee.

Artikel 1.

Niemand darf anders als mit der fliegenden Angelrute fischen, ·wenn er nicht Inhaber einer Fischereibewilligung ist.

Artikel 2.

Die Fischereibewilligungen &ind persönlich und müssen auf jedes.

Verlangen der Aufsichtsorgane vorgewiesen werden. Sie werden von den zuständigen Behörden der vertragschliessenden Staaten verabfolgt, nach Massgabe der in jedem Staate geltenden Vorschriften.

Die Bewilligungen sind nur für das Jahr gültig, in welchem sie ausgegeben worden sind und berechtigen einzig zum Fischfang in den Gewässern desjenigen Staates oder Kantons, der sie verabfolgt hat.

Wer wegen Fischereivergehens bestraft ist, kann keine Fischereibewilligung erhalten, bevor er die ausgefällte Strafe verbüsst hat.

Artikel 3.

Für die Ausübung des Fischfanges sind ausschliesslich die folgenden Gerätschaften zugelassen: 1. Zugnetze: a. die als «grand filet» und als «monte» (o'der «tragal») bezeichneten, mit Sack versehenen Netze des Typus «senne» (Artikel 4);

58t 2. Stell- und Schwebnetze: 6. die als «grand pie» (Artikel 5), «petit pic», «étole», «redalet» und «menier» (Artikel 6 und 7) bezeichneten, einhändigen Netze des Typus «araignée»; c. das Spiegelnetz (Artikel 8) ; 3. Spezialnetze : d. das Ködernetz (goujonnière) (Artikel 9); e. das Schöpfnetz (cerceau) (Artikel 11, AI. 1); /. das Unterfangnetz (épuisette) (Artikel 11, AI. 2); 4. Reusen: g, die als «verveux», «nasse» und «berfoux» bezeichneten Reusen (Artikel 12); 5. Angelschnüre: h. die als «cordeau» bezeichnete Legeschnur (Schnur mit ruhenden Angeln, Setzschnur oder Sehwebschnur) (Artikel 18); 1. die als «traîneau» oder «traîne» bezeichnete Schleppschnur (Schnur mit bewegten Angeln oder Schleppangel) (Artikel 14) ;.

fe. die als «gambe» bezeichnete Zuckschnur (Artikel 15); 2. die Grundangel (ligne de fond) (Artikel 16); m, die fliegende Angel (ligne flottante) (Artikel 17).

Die vorgenannten Fanggeräte müssen den in den folgenden Artikeln 4--18 enthaltenen "Vorschriften entsprechen.

Alle andern Geräte sind ausdrücklich verboten, insbesondere: 1. die Schlingen; 2. die Gabeln, Haken, Geren und andere Geräte, die zum Stechen oder Aufspiessen der Fische dienen, sowie alle verbundenen oder zusammengelöteten Angeln von mehr als 15 Millimeter Öffnung; 3. die Zweige, Wurzelbündel und Reiser, sowie Licht und Blinkerzum Anlocken der Fische; 4. Waffen jeder Art, wie Schusswaffen, Armbrust usw.

Artikel 4.

Das Grossgarn (grand filet) darf im Maximum eine Höhe von 40 Metern, eine Wandlänge von je 120 Metern und eine Sacktiefe von 25 Metern aufweisen. Die Maschenweite der Wände muss mindestens 40 Millimeter, diejenige des Sackes mindestens 35 Millimeter betragen.

Das Grossgarn darf nur in den tiefen Stellen des Sees, ausserhalb der Halde, verwendet werden.

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Das Landgarn (monte oder tragal) darf im Maximum eine Höhe von 16 Metern, eine Wandlänge von je 60 Metern und eine Sacktiefe von 15 Metern besitzen. Die Maschenweite der Wände muss mindestens 35 Millimeter, diejenige des Sackes mindestens 23 Millimeter messen.

Das Landgarn darf, und zwar ausschliesslich zum Fang von Barschen, Hechten, Botaugen und Trüschen, nur am Ufer, zwischen der Uferlinie u n d d e r Halde, i n Wassertiefen v o n höchstens 4 0 Artikel 5.

Als «grands pics» werden alle Netze des einwandigen Typus bezeichnet, deren Höhe 5 Meter und mehr beträgt. Ihre Länge darf 120 Meter, ihre Höhe 20 Meter nicht überschreiten; ihre Maschenweite muss mindestens 50 Millimeter betragen.

Das Zusammenkoppeln dieser Netze der Höhe nach ist verboten.

Der Länge nach ist die Zusammenkoppelung auf drei Netze beschränkt.

Die «grands pics» dürfen nur in den tiefen Stellen des Sees, ausserhalb der Halde, benützt werden. Sie dürfen nicht an die Wasseroberfläche gesetzt werden, und der Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberähre des Netzes muss normalerweise stets mindestens 3 Meter betragen. Vom 1. Oktober bis 30. November muss der Abstand zwischen dem Seespiegel und der Oberähre mindestens 20 Meter messen. Vom 1. bis 31. Dezember ist die Verwendung der «grands pics» untersagt.

Artikel 6.

Als «petits pics», «étoles», «redalets» oder «meniers» werden alle einwandigen Netze von weniger als 5 Meter Höhe bezeichnet; ihre Maschenweite muss, bei einer Netzhöhe von mehr als 2 Metern mindestens 40 Millimeter, bei einer Netzhöhe von 2 Metern oder weniger mindestens 85 Millimeter betragen. Ihre Länge ist auf höchstens 100 Meter festgesetzt.

Es ist verboten, diese Netze der Höhe nach zusammenzukoppeln.

Der Länge nach ist die Verkuppelung auf 8 Netze beschränkt, wobei die Gesamtlänge 600 Meter nicht überschreiten darf.

Der Abstand zwischen dem Seespiegel und der Oberähre der in diesem Artikel genannten Netze muss jederzeit mindestens 2 Meter betragen. Jedoch dürfen die petits pics von mindestens 40 Millimeter Maschenweite in der Zeit vom 1. Juni bis 81. August bis zur Wasseroberfläche gesetzt werden.

583 Wenn diese Netze in irgendeiner Wassertiefe schwebend gesetzt werden, müssen sie eine Maschenweite von mindestens 40 Millimeter auf weisen (abgesehen von der Ausnahme in Art. 7).

Artikel 7.

In Abweichung von den Vorschriften des vorausgegangenen Artikels sind gestattet: 1. Stellnetze (meniers) von höchstens 2 Meter Höhe und einer Maschenweite von 28 Millimeter, ohne Doppelmaschen, zum ausschliesslichen Fang der Trüsche in den grossen Tiefen, im Grossen See mindestens 2000 Meter, im Kleinen See (westlich der Linie Schloss Yvoire-Schloss Nyon) mindestens 500 Meter vom Ufer entfernt, ausserhalb der in Artikel 26 bezeichneten Rötel-Laichplätze, und zwar vom 1. Januar bis 9. Februar einschliesslich und vom 11. bis 31. März einschliesslich; 2. Stellnetze (meniers) von höchstens 2 Meter Höhe und einer Maschenweite von mindestens 23 Millimeter, ohne Doppelmaschen, zum ausschliesslichen Fang des Barsches, des Rotauges und der Trüsche, in der Uferregion zwischen der Uferlinie und der Halde in einer Höchsttiefe von 40 Metern oder, wo ein Strandboden fehlt, in mindestens 100 Meter Entfernung vom Ufer. Es ist untersagt, diese Netze der Höhe nach zusammenzukoppeln. Der Länge nach ist ihre Verkuppelung auf vier Netze beschränkt, unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtlänge 300 Meter nicht überschreitet, Artikel 8.

Das Spiegemetz (tramail) darf höchstens 2 Meter hoch sein; seine Länge darf 120 Meter nicht überschreiten; die Maschenweite des Blattes (toile, flue) muss mindestens 30 Millimeter betragen.

Das Zusammenkoppeln dieser Netze in der Höhe ist verboten.

Der Länge nach ist das Zusammenkoppeln auf 6 Netze beschränkt, unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtlänge 500 Meter nicht übersteigt.

Die Spiegelnetze dürfen nicht als Zugnetze Verwendung finden.

Artikel 9.

Das Ködernetz (goujonnière) darf höchstens 50 Meter lang und 2 Meter hoch sein und eine Maschenweite von höchstens 15 Millimeter aufweisen. Es darf doppelwandig sein.

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Das Ködernetz darf nur bei Tag und einzig zum Fang von Ködertischen verwendet werden, die nicht an Land gebracht werden dürfen und deren Gewicht 10 kg pro Fischerboot nicht übersteigen darf.

Das Ködernetz darf nicht als Stellnetz ausliegen.

Artikel 10.

Die in den Artikeln 4 bis 9 erwähnten Netze sind ausserhalb des Wassers in feuchtem Zustande und bei geöffneten Maschen auf dem Trockengestell zu messen.

Als Länge der Netze gilt diejenige der Oberleine oder O^erähre.

Als Höhe gilt die Höhe des Netzes im eigentlichen Sinne, ohne Berücksichtigung der Schwimmer (chevalets).

Die Maschenweite ist am Netz in feuchtem Zustande zu bestimmen, indem das Mittel der Seiten von mindestens 10 Masch'en genommen wird, von Knoten zu Knoten an einem Massstab mit Millimetereinteilung gemessen.

Abweichungen von einem Zehntel sind zulässig, wenn sie zufälliger Natur sind, d. h. wenn die Verringerung nur einzelne Maschen betrifft.

Artikel 11.

Das Schöpfnetz (cerceau) muss eine Maschenweite von mindestens 24 Millimeter aufweisen; der Durchmesser der Öffnung darf 1,20 Meter nicht übersteigen.

Das Unterfangnetz ist zum Herausnehmen der gefangenen Fische aus dem Wasser gestattet, ebenso zum Fang von Köderfischen unter den in Artikel 9 festgesetzten Bedingungen. Der Durchmesser der Öffnung darf 0,?» Meter nicht überschreiten.

Artikel 12.

Die Eeusen (verveux, nasses und berfoux) dürfen nicht mit Flügeln versehen sein, welche die Fische nach dem Eingang der Eeuse hinleiten, ebensowenig mit Blinkern oder Lichtquellen, die zum.

Anlocken von Fischen bestimmt sind.

Der Zwischenraum zwischen den Stäben und die Maschenweite des Draht- oder Garngeflechtes dieser Geräte müssen mindestens 25 Millimeter betragen.

585 Artikel 13.

Die Legschnur (cordeau, Schnur mit ruhenden Angeln, Setzoder Schwebschnur) ist mit Angeln zu versehen, deren Öffnung nicht unter 10 Millimeter messen darf.

Artikel 14.

Sie Schleppschnur (traîneau oder traine) darf mit künstlichen Ködern (Löffeln, Spinnern) versehen werden. Diese künstlichen Köder müssen eine Mindestlänge von 5 Zentimeter und eine Mindestbreite von 1,6 Zentimeter auf weisen.

Die Öffnung des Angels bzw. der Angeln muss, von der Spitze bis zum Schaft gemessen, mindestens 10 Millimeter betragen.

Auf einem Schiff dürfen höchstens zwei Schleppschnüre verwendet werden, jede zu höchstens fünf Seitenschnüren mit je einem Köder.

Wenn das Schiff nur eine Schleppschnur führt, darf diese zehn Köder im Maximum tragen.

Artikel 15.

Die Zuckschnur (gambe) ist eine mit Blei beschwerte Schnur ohne Schwimmer und mit mehreren Angeln, welche der Fischer in senkrechter Richtung auf- und abbewegt. Die Angeln dürfen die Dreizahl nicht übersteigen; ihre Öffnung darf nicht grösser sein als 15 Millimeter. Die Zuckschnur darf niemals mit Metallködern versehen sein.

Artikel 16.

Die Grundangel (ligne de fond) ist eine mit Blei beschwerte Schnur ohne Schwimmer, mit höchstens zwei Angelhaken, welche der Fischer auf dem Grunde des Gewässers ruhen lässt. Sie ist mit natürlichen Ködern versehen.

Artikel 17.

Eine Angel wird nur dann als fliegende Angel betrachtet, wenn die Fangvorrichtung (Angelhaken, Köder und Ballast), sich selbst überlassen, an der Oberfläche bleibt oder sich zwischen zwei Wasserschichten schwebend erhält. Die Angelschnur darf mit höchstens zwei Angelhaken ohne Löffel oder andern Metallköder ausgerüstet sein.

Artikel 18.

Die Stell- und Schwebnetze, Reusen und Legschnüre müssen mit einem Schwimmer von mindestens 30 Zentimeter Länge ver-

586 sehen sein, welcher den Namen, den gebräuchlichen Vornamen und den Wohnort des Besitzers trägt oder -- bei Reusen -- mit einer von der zuständigen Behörde gelieferten Identitätsmarke.

Artikel 19.

Die Netze, Eeusen und Angelschnüre, welche in Übertretung der Vorschriften dieser Übereinkunft Verwendung finden, werden beschlagnahmt oder als beschlagnahmt erklärt.

Die von den Organen des Fischereiaufsichtsdienstes als beschlagnahmt erklärten Geräte sind von ihren Besitzern innerhalb 48 Stunden an dem von jenen Organen bezeichneten Ort abzuliefern, bei Strafe des sofortigen Entzuges der Ksehereibewilligung auf administrativem Wege, unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Strafen.

Artikel 20.

Die Mindestmasse, unter welchen die Fische nicht gefangen werden dürfen und wieder in das Wasser zurückzuversetzen sind, werden festgesetzt wie folgt: 1. Forelle 30 om 2. Seesaibling (Botel) 25 » 3. Alle Feichenarten (Fera, Gravenche, Marene usw.) 22 » 4. Laube (ablette commune) 12 » 5. Gressling, Ellritze, Groppe 10 » 6. Alle nicht besonders genannten Arten 15 » Die oben aufgeführten Längen sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse (mittlerer Flossenstrahl) zu messen.

Die für die Fischarten unter Nrn. 4, 5 und 6 festgesetzten Mindest-, masse finden keine Anwendung auf die mit dem Ködernetz oder dem Unterfangnetz gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 und 11 gefangenen und zur Verwendung als Köderfische bestimmten Fische, ebensowenig auf die mit der Zuckschnur, der Grundangel und der fliegenden Angel, wie sie in den Artikeln 15, 16 und 17 definiert sind, erbeuteten Fische.

Artikel 21.

Die Fische, welche die in vorstehendem Artikel festgesetzten Masse nicht erreicht haben, dürfen nicht feilgeboten, verkauft, gekauft, kolportiert, ausgeführt, noch auch in den Gasthäusern und Wirtschaften verabreicht werden.

587 Artikel 22.

- Die Zeitabschnitte, während welcher die Fischerei im Hinblick auf den Schutz der Fortpflanzung der Fische verboten ist, werden festgesetzt wie folgt: 1. vom 10, Februar Ha 10. März einschliesslich ist der Fang der Koregonenarten Fera und Marène verboten; 2. vom 1. bis 31. Mai einschliesslich derjenige des Barsches; 3. vom 16. bis 31. Mai einschliesslich derjenige des Rotauges; 4. vom 1. bis 15. Juni einschliesslich derjenige der Laube; 5. vom 1. Oktober bis 20. Dezember einschließlich derjenige der Forelle; 6. vom 25. November bis 25. Dezember einschliesslich derjenige der Gravenche; 7. vom 1. Dezember bis 10. Januar derjenige des Botels.

Die in diesem Artikel enthaltenen Verbote beziehen sich auf alle Fangmethoden, ausgenommen die fliegende Angel.

Da zurzeit Versuche zur Einbürgerung verschiedener Koregonenarten im Gange sind, können späterhin auf Vorschlag der Kommissäre, deren Ernennung im Artikel 58 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehen ist, neue Schonzeiten zum Schutze des Laichgeschäftes dieser Fischarten festgesetzt werden.

Artikel 23.

Die Fische, deren Fang verboten ist, dürfen während der Dauer ihrer Schonzeit nicht feilgeboten, verkauft, gekauft, transportiert, kolportiert, noch auch in den Gasthäusern oder Wirtschaften verabreicht werden, ausgenommen die drei ersten Tage der Schonzeit und in dem Falle, dass die Fische ausserhalb des Gebietes der Seegemeinden versandt werden, unter Nachweis der Herkunft dieser Fische im Sinne der Vorschriften des folgenden Artikels.

Artikel 24.

Während der Zeit, in welcher Fische, deren Fang im See erlaubt ist, in den fliessenden Gewässern nicht gefangen werden dürfen, ist das Feilbieten, der Verkauf, Kauf, Versand und Vertrieb dieser Fische ausserhalb der Seegemeinden nur gestattet, wenn der Verkäufer oder Versender in der Lage ist, die Herkunft der Fische durch Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Ursprungszeugnisses nachzuweisen, welches folgende Angaben enthalten muss:

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1. Name, Vorname und Wohnort des Fischers oder Versenders; 2. das Gewicht der transportierten Fische, gesondert für jede Fischart 3. das Datum der Absendung; 4. Name, Vorname und Wohnort des Empfängers.

Artikel 25.

Während der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni einschliesslich sind nur die folgenden Fanggeräte gestattet: 1. das nach den Vorschriften des Artikels 4, Alinea l und 2, verwendete Grossgarn, jedoch nur während des Tages; 2. die petits pics, étoles, redalets und meniers mit einer Maschenweite von mindestens 40 Millimetern, ausserhalb der Halde in Tiefen von mehr als 100 Metern, unter der Bedingung, dass sie nur während der Tageszeit gesetzt und gehoben werden; 3. die im weissen Wasser, in einer Tiefe von weniger als 20 Meter gesetzton petits pics, étoles, redalets und meniers mit einer Maschenweite von mindestens 50 Millimetern, zum ausschliesslichen Fang von Hechten. Diese Netze können bis zur Wasseroberfläche gesetzt werden, müssen aber immer den Grund berühren; 4. die Meniers von höchstens 2 Meter Höhe und einer Maschen-weite von mindestens 23 Millimetern, ohne Doppelmaschen, ausschliesslich zum Fang von Rotaugen, jedoch nur vom 1. bis 15. Mai einschliesslich und vom 1. bis und mit 15. Juni, im weissen Wasser, in einer Tiefe von weniger als 20 Metern; 5. das Ködernetz (goujonnière) zum ausschliesslichen Fang von Köderfischen gemäss den Bedingungen in Artikel 9; 6. die Angelschnüre (Artikel 3, Ziffer 5).

Als Tageszeit ist zu verstehen der Zeitraum, der eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnt und eine Stunde nach Sonnenuntergang endet (astronomische Zeit).

Artikel 26.

Während der Schonzeit des Eötels, vom 1. Dezember bis und mit 10. Januar, ist das Setzen jeglicher Netze an den Stellen der Rötellaichplätze von Meillerie, von Yvoire-Promenthouse und von St.Gingolph untersagt.

Der Hotelplatz von Meillerie umfasst ein Gebiet von 1000 Metern Breite, vom Ufer an gerechnet, zwischen der gegenwärtigen Dampfschifflände von Meillerie und der Mündung des Locumbaches.

Der Bötelplatz von Yvoire-Promenthouse umschliesst das Gebiet, welches im Westen von der Linie Landungssteg Yvoire-Mündung der Promenthouse und im Osten von der Linie Pointe de RovéréazLa einemHarpe-Insel in Holle begrenzt wird, g e r e c h n e t e i n e m o i n e m Abstand v o n 1000 Metern v o m französischen u n d einem Der Hotelplatz von St-Gingolph umfasst ein Gebiet von 1000 Metern Breite, vom Ufer an gerechnet, zwischen dem Chalet de la .Forêt bei Bouveret und der Pointe de Fenalet.

Artikel 27.

Es ist zu jeder Zeit verboten, in einer Zone von 800 Metern im "Umkreis der Mündungen der nachbenannten Zuflüsse des Genfersees mit irgendwelchen Geräten zu fischen: Stockalperkanal, Rhone, Venoge, Aubonne, Dullive, Promentbouse, Boiron (Nyon), Versoix und Dranse.

Bei der Morge (St-Gingolph), dem Grand-Canal, der Eau-Froide, der Chamberonne, der Morges (Waadt), dem Boiron (Morges), dem Pamphiot, Foron, Eedon, Vion und der Hermance gilt dieses Fangverbot innerhalb der Zone von 800 Metern von der Mündung nur für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 20. Dezember.

In diesen Schongebieten ist die Fischerei einzig mit der fliegenden Angel, mit der Zuckschnur und der Grundangel gestattet, immerhin ausgenommen die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 20. November.

Beim Grand-Canal und bei der Eau-Froide ist ausserdem, während des ganzen Jahres, der Fischfang auf eine Entfernung von mindestens 100 Metern vom Ende der Dämme verboten.

Die äussern Grenzen der Schongebiete sind durch Merkzeichen an den Ufern kenntlich zu machen.

Artikel 28.

Es ist verboten, Vorrichtungen zum Zwecke der Ansammlung -von Fischen in Vertiefungen und Gräben anzuwenden, aus denen sie nicht mehr entweichen können, wie es auch verboten ist, Fische zum Durchpass durch einen mit Fallen (Reusen) versperrten Ausgang zu zwingen. Ebenso ist die Fischerei mit dem Jagdnetz (Triebnetz) untersagt.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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Artikel 29.

"Verboten ist die Verwendung von Materialien zur Vergiftung und Betäubung von Fischen, sowie der Gebrauch von Sprengstoffen und andern schädlichen Produkten.

Artikel 80.

Die Inhaber von Fabriken, Werkbetrieben oder sonstigen Anlagen, deren Kanäle in Verbindung mit. dem See stehen; sind verpflichtet, die nötigen Vorrichtungen zu erstellen, um das Eindringen von Fischen in die Triebwerke zu verhindern.

Artikel 31.

Es ist verboten, irgendwelche giftige oder andere Stoffe, welche eine schädliche Wirkung auf den Fisehbestand und die Wasserflora, ausüben können, direkt oder indirekt in den See einzuwerfen oder einlaufen zu lassen.

Artikel 32.

Von dem Wunsche ausgehend, den Fischertrag im Genfersee zu steigern, übernehmen die beiden Staaten, unter Berücksichtigung der Fläche ihres Seegebietes, in hinreichender Weise und auf gemeinsamer Grundlage die Sorge für die Neubesiedelung des Sees mit Fischen. Zu diesem Behufe ist alljährlich eine Vereinbarung zwischen den Kommissären zu treffen. Immerhin sollen neue Fischarten nicht ohne die Zustimmung der beiden Vertragsparteien eingesetzt werden.

Die zuständigen Behörden eines jeden Staates können, unter Vorbehalt einer ausreichenden Kontrolle, den Fang von Fischen während ihrer Schonzeit zum Zwecke der Gewinnung der Fortpflanzungsprodukte gestatten. Die erhaltenen Jungfische sind ausschliesslich in den See oder in seine Zuflüsse einzusetzen.

Artikel 38.

Während der Nachtzeit, d. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, muss jedes stilliegende oder fahrende Fischerboot am Vorderende ein weisses, nach allen Richtungen auf eine Entfernung von mindestens zwei Kilometer sichtbares Licht führen.

Ausgenommen hiervon sind die von den Aufsichtsorganen in.

Ausübung ihres Dienstes benützten Boote.

591 Artikel 34.

Jeder Staat regelt für sich die Ausübung der Fischerei an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen. Die Fischer sind verpflichtet, dia geltenden Vorschriften desjenigen Staates einzuhalten, in dessen Gebiet sie den Fischfang ausüben.

Artikel 35.

Die beiden Staaten ernennen Fischereiaufseher, deren Namen und Wohnort sie sich gegenseitig bekanntgeben.

Diese Organe haben die in den Gewässern Ukres Landes begangenen Übertretungen der gegenwärtigen Übereinkunft ausfindig zu machen und in Kapporten festzustellen. Sie haben anderseits, unter der Leitung der .Kommissäre, durch Ausführung einer Anzahl ge-, meinsamer Kontrollfahrten für eine einheitliche Aufsicht zu sorgen.

Artikel 36.

Die Fischereiaufeeher sind berechtigt, nach Verständigung des Eigentümers sich zu versichern, dass die Netze, Angelschnüre, Eeusen und andern Fanggeräte den reglementarischen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen ferner, ohne vorgängige Verständigung irgendeiner Person, Stell- und Schwebnetze, Eeusen und andere Geräte heben, welchen die in Artikel 18 vorgeschriebenen Schwimmer fehlen oder deren Schwimmer ungenügende, unleserliche oder doppelsinnige Aufschriften tragen; ebenso solche Geräte, die offensichtlich verboten sind. Sie dürfen endlich auch Netze heben, welche Fischern des einen Staates gehören und in das Gebiet des andern Staates getrieben wurden; sie sind in diesem Falle verpflichtet, die Netze, sofern sie nicht verboten sind, den Eigentümern unverzüglich wieder zuzustellen.

Artikel 87.

Die Fischereiaufseher sind ermächtigt, verbotene Fanggeräte, sowie die in Übertretung der Vorschriften gegenwärtiger Übereinkunft gefangenen, versandten, kolportierten oder feilgebotenen Fische zu beschlagnahmen.

Artikel 88.

Die Fischereiaufseher eines jeden Staates dürfen die fehlbaren Fischer über die Grenze in die Gewässer des Nachbarstaates bis auf einen Abstand von 200 Metern vom Ufer verfolgen und dort zur" Beschlagnahme der Fanggeräte und Fische schreiten.

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Artikel 89.

Die von den Fischereiaufsehern des einen Staates eingereichten Anzeigen haben vor den Gerichten des andern Staates, bis zur Erbringung eines Gegenbeweises, volle Beweiskraft.

Artikel 40.

Jeder Staat verfolgt die in seinen Gewässern begangenen und von seinen Fischereiaufsehern festgestellten Übertretungen der gegenwärtigen Übereinkunft vor seinen eigenen Gerichten.

Wenn die Übertretung durch eine im Gebiet des andern Staates wohnhafte Person begangen wurde, verpflichtet sich dieser, auf gestelltes Begehren hin die Übertretung so zu verfolgen, wie wenn sie auf seinem eigenen Gebiet begangen worden wäre.

Immerhin kann keine Strafverfolgung eintreten, wenn der Fehlbare nachweist, dass er durch das Land des Tatortes endgültig abgeurteilt ist und, im Falle einer Verurteilung, seine Strafe abgebüsst hat oder dass diese verjährt ist oder dass ihTM Begnadigung zuteil wurde.

Die Kommissäre machen die Straf fälle bei den zuständigen Gerichtsbehörden ihres Landes anhängig und bringen ihrem Kollegen das Ergebnis der Strafverfolgung zur Kenntnis.

Artikel 41.

Der die Strafverfolgung durchführende Staat erhält allein die ausgefällten Bussen und Kosten, er hat jedoch dem Verzeiger den ihm zukommenden Bussenanteil zu erstatten.

Die beschlagnahmten Fanggeräte und Fische verbleiben im Lande des Verzeigers.

Titel II, Bestimmtingen betreffend die Zuflüsse des Geni'ersees, die Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Ohaney nnd die Arre mit ihren Zuflüssen.

Artikel 42.

Die beiden vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Zerstörung des Fischbestandes zu verhüten und seine Vermehrung zu begünstigen. Sie verpflichten ach insbesondere, den durch ihre bezüglichen Gesetze vorgeschriebenen Massnahmen zur Verhütung

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der Gewässerverunreinigung Nachachtung zu verschaffen und den freien Fischzug in der ganzen Strecke der oben aufgezählten Wasserlaufe sicherzustellen.

Titel III, Bestimmungen betreffend die Grenzflüsse (die Rhonestrecke zwischen dem Kanton Genf and dem Departement Ain, die Morge, die Hermance, der Foron Ton Machilly, die Laire, die London und die Tersoix).

Artikel 43.

Niemand darf fischen, wenn er dazu nicht vom Staat oder vom Uferbesitzer in Frankreich und von der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz ermächtigt ist.

Artikel 44.

Der Gebrauch von Netzen jeglicher Art und Benennung ist verboten. Ansserdem sind untersagt: ; a. die Sohlingen; 6, die Geren, Gabeln und das Grundblei (plombée); c. Waffen jeder Art; d. Zweige und Wurzelgeflecht (bouquets) zum Anlocken der Fische.

Artikel 45.

Verboten ist der Fang von: 1. Forellen, Röteln und Äschen unter einem Mindestmass von 18 Zentimeter Länge; 2. allen andern Fischarten (Gressling, Ellritze und Groppe ausgenommen) unter einem Mindestmass von 15 Zentimeter Länge.

Die Länge der Fische ist von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse zu messen; 8. Krebsen unter einem Mindestmass von 7 Zentimeter Länge, von der Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des ausgebreiteten Schwanzes gemessen.

Artikel 46.

Vom 21. Oktober bia und mit 81. Januar ist jegliche Fischerei untersagt. Der Fang der Asche ist ausserdem vom 1. März bis und

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mit 30. April, der Krebsfang vom 1. Oktober bis und mit 80. Juni verboten.

Artikel 47.

Fische, deren Fang verboten ist, dürfen nicht versandt, kolportiert, feilgeboten, verkauft, gekauft, ausgeführt, noch auch in Gasthäusern und Wirtschaften verabreicht werden.

Artikel 48.

Innerhalb eines Abstandes von 30 Metern oberhalb und unterhalb von Schleusen, Wehren, natürlichen Wasserfällen, Stromschnellen, Schützen, Werkkanälen und Fischwegen ist jegliche Fischerei verboten. Für die grossen Stauwerke in der Ehone wird die Verbotsstrecke im Unterwasser auf 200 Meter festgesetzt.

Artikel 49.

Alles Fischen während der Nachtzeit ist verboten; als solche gilt der Zeitraum, der eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet (astronomische Zeit).

Artikel 50.

Die Vorschriften der Artikel 12,18,14,15,16,17 und 85, 36, 37, 38, 39, 40, 41 der gegenwärtigen Übereinkunft finden auf die Grenzflüsse Anwendung.

Titel IV.

Übergangsbestimmungen.

Artikel 51.

Die gegenwärtig nach Massgabe der geltenden Beglemente im Gebrauch stehenden Fanggeräte dürfen noch -während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft Verwendung finden.

Artikel 52.

Die Vorschrift des Artikels 44, betreffend das Verbot der Netzfischerei, ist in den französischen Gewässerstrecken erst nach Erlöschen der laufenden Pachtverträge anwendbar.

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Titel V, Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 58.

Der Vollzug der gegenwärtigen Übereinkunft wird zwei, von den vertragschliessenden Parteien zu ernennenden Kommissären übertragen. Ihnen werden zwei Delegierte beigegeben, welche ihren Wohnsitz in einer am See gelegenen Ortschaft haben. Diese haben sich, unter der Oberleitung der Kommissäre, mit den Einzelheiten des Vollzuges zu befassen und treten zu diesem Zwecke, sooft sie es als zweckdienlich erachten, zusammen. Sie erstatten den Kommissären Bericht über die Anwendung der vereinbarten Vorschriften und.

unterbreiten ihnen die Bemerkungen, welche sie im Interesse der Fischerei und der Hebung des Fischbestandes anzubringen für nötig lalten. Die Kommissäre übermitteln ihren Begierungen alle als .zweckdienlich erkannten Vorschläge.

Artikel 54.

Die Vorschriften betreffend die Verwendung von Netzen mit einer Maschenweite unter 80 Millimetern, sowie betreffend die Schonzeiten der verschiedenen Fischarten können auf Antrag der Kommissäre und ini Einvernehmen zwischen den beiden Begierungen durch gleichzeitige Entscheidungen abgeändert werden, und zwar in der Schweiz durch Beschluss des Bundesrates, in Frankreich durch ein ·auf Antrag des Landwirtschaftsministers erlassenes Dekret.

Artikel 55.

Jeder der beiden vertragschhessenden Staaten trifft die erforderlichen Massnahmen, um auf seinem Gebiet den Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft sicherzustellen. Jeder Staat behält eich überdies das Recht vor, strengere Vorschriften zu erlassen, sofern dies nach seiner Auffassung im Interesse der Fischerei und der Vermehrung des Fiscnbestandes liegt.

Titel VI.

Besondere Bestimmung.

Artikel 56.

Soweit es die Umstände erfordern (Lieferung von Schuppen an die Fabriken für Perlenessenz und künstliche Perlen), werden in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 6 zugelassen:

596 Die unter dem Namen «sardinières» bekannten Stellnetze von höchstens 40 Meter Länge, 2,5 Meter Höhe und mit einer festen Maschenweite von 12 Millimeter, ausschliesslich zum Fang von Lauben in der Zeit vom 1. April bis und mit 81. Mai und vom 16. Juni bisund mit 80. September, wobei die Netze nur bei Tag gesetzt und wieder gehoben werden dürfen. Sie müssen im weissen Wasser in einer Tiefe von weniger als 20 Metern an die Wasseroberfläche gesetzt werden. Ihre Zusammenkoppelung, der Höhe nach verboten, ist der Länge nach auf zwei Netze beschränkt. Jedes Boot darf nicht mehr als sechs solcher Netze führen.

Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung ist das in Artikel 54.

vorgesehene Verfahren einzuschlagen.

Titel VII, Ratifikation und Inkraftsetzung.

Artikel 57.

Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich in Paris auszutauschen.

Die Übereinkunft tritt an dem auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden 1. Januar in Kraft.

Sie ist für eine Zeitdauer von fünf Jahren, vom Tage ihres Inkrafttretens an gerechnet, abgeschlossen und behält nachher ihre volleGültigkeit bis zürn Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien sie kündigt.

So geschehen zu Paris, in doppelter Ausfertigung, den achtundzwanzigsten Juli Eintausendneunhundertvierundzwanzig.

(L. S.) Gez.: Dunant.

(L. S.) Gez: René Renoult.

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Bundesbeschluss betreffend Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. Juli 1924 abgeschlossenen Übereinkunft Ober die Fischerei im Genfersee, in der Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy, sowie in ihren Zuflüssen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.10.1924

Date Data Seite

579-596

Page Pagina Ref. No

10 029 188

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