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Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 24. September 1924.

Band III.

Erseheint wöchentlich. Preis HU Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbesrellungsgebühr".

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1874

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg.

(Vom 16. September 1924.)

Am 23. Juni 1924 hat der Grosse Rat des Kantons Neuenburg ein Dekret betreffend die Abänderung der Artikel 55 bis 57 der Kantonsverfassung vom 21. November 1858 erlassen.

Diese revidierten Artikel sind in der kantonalen Volksabstimmung vom 26./27. Juli 1924 mit 3749 von 7192 Stimmen angenommen worden. Die bisherige und die neue Fassung der von der Revision erfassten Artikel lauten in Übersetzung wie folgt: Alter Text:

Neuer Text:

Art. 55. Die Rechtspflege in bürgerlichen Streitigkeiten und in Strafsachen wird durch die Fiedensrichterämter und die Gerichte ausgeübt.

Das Gesetz bestimmt ihre Zahl, ihre Organisation undihre Örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Art. 55. Die Rechtspflege in bürgerlichen Streitigkeiten und in Strafsachen wird durch die Gerichte ausgeübt.

Art. 56. Die Friedensrichter und ihre Beisitzer werden durch die Stimmberechtigten ihres Bezirks gewählt.

Der Staatsrat prüft die Wahlprotokolle auf ihre Richtigkeit.

Die Ungültigerklärung einer Wahl steht dem Grossen Rate zu.

Art. 56. Das Gesetz bestimmt die Zahl, die Organisation und die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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410 Alter Text: Art. 57, Die Mitglieder der Gerichte werden vom Grossen Rat gewählt. Das Gesetz bestimmt das Wahl verfahren.

Neuer Text: Art. 57. Die Mitglieder der Gerichte werden vom Grossen Rat gewählt.

Die VorausSetzungen der Wählbarkeil, und das Wahlverfahren werden durch das Gesetz bestimmt.

Mit Schreiben vom 12. August 1924 sucht der Regierungsrat des Kantons Neuenburg um Erteilung der Gewährleistung der revidierten Bestimmungen nach.

Durch die Verfassungsänderung sollen die Friedonsrichterämter aufgehoben und die diesen nach dem alten Rechte zukommenden Kompetenzen an die Gerichte übertragen werden.

Die neuen Verfassungsbestimmungen gestatten überdies dem Gesetzgeber, für die Bekleidung richterlicher Ämter Wählbarkeitsvoraussetzungen aufzustellen. Die Verfassungsrevision verfolgt den Zweck, Ersparnisse zu erzielen und das Gerichtswesen zu verbessern.

Es ist ohne weiteres klar, dass den vorgesehenen Neuerungen bundesrechtlich nichts entgegensteht.

Wir beantragen Ihnen daher, es sei den revidierten Artikeln 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg durch Annahme des beiliegenden Bundeebeschluss-Entwurfs die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 16. September 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Chuard.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

411

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1924 betreffend die Gewährleistung der revidierten Artikel 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg; in Erwägung, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den in der Volksabstimmung vom 2G./27. Juli 1924 angenommenen, revidierten Artikeln 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 55 bis 57 der Verfassung des Kantons Neuenburg. (Vom 16.

September 1924.)

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Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

1874

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1924

Date Data Seite

409-411

Page Pagina Ref. No

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