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#ST#

Bundesrathsbeschluß in

Rekurssache des bernischen Jura, betreffend Besteurung.

Vom 5. März 1866.)

D e r schw e i z e r i sch.. B u n d e s r a t h hat

in Sachen der jurassischen Mitglieder des Grossen Rathes des Kantons Bern, Ramens des bernisehen Jura, betreffend Verfassung verlezung, nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sich ergeben .

A.

G e s e z über die Ei n k o m m e n st e u e r im Kau t o n B e r n ,

d. d. 18. März 1865.

L Mit Besehluss vom 2. Juli 1863 entschied der Grosse Rath des Kantons Bern prinzipiell, dass der Einsühruug des in Berathung liegenden Einkommensteuer- Gesezes im jurassischen Kantonstheil kein versassuugsmässiges Hinderniss entgegenstehe. Es rekurrirten jedoch 43 Mitglieder des Grossen Rathes aus jenem Kantonstheil gegen diesen Besehluss an den Bundesrath, weil dadurch die Urkuude betreffend die Vereinigung des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Bern, vom 23. November 1815 (Art. 14, 15, 21 und 23), sowie die gegenwärtig in Krast bestehende Verfassung des Kautons Bern von 1846 (Art. 85, 86 und 8.)) verleg seien , und well endlich die in Art. 30 dieser Verfassung vorgeschriebene Publikation des Gesetzentwurfes, namentlich

353 die Publikation der stattgefunden habe.

beabsichtigten Ausdehnung auf den^ Jura , nicht

Der Bundesrath trat indess aus diese Beschwerde nicht ein. E....

sprach steh in seinem Beschlösse vom 9. September 1863 dahin aus: Formell seien die Requisite erfüllt worden , welche Art. 30 der Versassung des Kantons Bern vorschreibe . materiell erscheine die Besehwerde als verfrüht, weil es dem .Trossen Rathe des Kantons Bern immer noch frei stehe, in der einen oder andern Weise zu entscheiden , da er zwar wohl eine A b s i e h t ausgesprochen, diese aber noch nicht z^ur .^ h a t s a ch e gemacht habe.

ll. Am 16. und 17. März 1865 behandelte nun der Grosse zum zweiten Male und beschloss nach einlasslicher Berathung mit 127 Rath des Kantons Bern den Gesezesentwurs über die Einkommensteuer

gegen 39 Stimmen : es sei das Gesez , für den Fall des Eintretens, auch aus den Jnra aufwenden. Mit 124 gegen 43 Stimmen wurde sodann wirklich das Eintreten beschlossen , und im Ferner^ würde mit

Mehrheit entschieden, es soll das Gesez in beiden Kantonstheilen gleich.^

zeitig, und zwar ans 1. Januar 1866, in Krast treten.

Die jurassische Repräsentation im Grossen Rathe protestile sogleich gegen diesen Entscheid und rekurrirte abermals au den Bundesrath.

lll.

Die in den .folgenden Erörterungen znr Sprache kommenden wesentlichere.. Bestimmungen der staatsrechtlichen Urkuuden lauten wie

folgt.

a. .. E r k l ä r u u g d e s W i e n e r - K o n g r e s s e s ü b e r d i e A n G e l e g e n h e i t e n d e r S eh w e i z ^ von. 20. März 1815 ^llte

ossizielle Sammlung Band I, ^eite 5..) u. ss.)

Art. 3.

,,Auf den von der Eidgenossenschaft .geäusserten Wunsch sur .,dle Einverleibung des Bisthums Basel , und in der Absicht . das ,,Schiksal dieses Landes endlich seftzuse^en, erklären die Mächte, es soll ..das genannte Bisthum und die ^tadt Biel mit ihrem Gebietsumsang ..künstighin ein Bestandtheii des Kantons Bern sein ^e. ..e.^

Art. 4.

,,1) Die mit den Kantonen Bern und Basel vereinten Einwohner .,des Bisthums Basel, sowie jene von Biel, sind in jeder Hinsicht, ,,ohne Unterschied der Religion ^die in ihrem gegenwärtigen Zustand

..verbleibt) der nämlichen bürgerlichen und politischen Rechte theilhaft,

,.deren die Einwohner der alten Beftandtheile der genannten Kantone ..geniessen, und werden geniessen kouuen. Sie haben demnach mit ihuen ..glei.he Ansprüche ans Repräsentanz und andere Stelleu nach Juhalt ,,der Kantons -Verfassungen. Der Stadt Biel und den Dorsschasten^

Bundesblalt. Jahrg. XlX. Bd. I.

30

.354 ,,die ihren Gerichtsbann bildeten, sollen diejenigen Munizipal - Recht,,famen, welche mit der Verfassung und den allgemeinen Sta.nseinrieh,,tungen des Kantons Bern vereinbar sind, beibehalten werden.^ ,,2) Die Verkaufe der Rational-Domänen bleiben anerkannt, und ,,die Feodal-Renten und Zehnten konnen nicht wieder hergestellt werden.^ ..3^ Die beidseitigen Vereinigungs-Urkunden sollen, in Gemässheit ,,der o.^en ausgesprochenen Grundsäze , durch .kommissionen errichtet ,,werden, die aus einer gleichen Zahl Abgeordneter jedes betreffenden

,,Theiles gebildet sind. Die Abgeordneten des Bisthums Basel sollen

.,dureh den Direktorial - Danton aus den angesehensten Bürgern des ,,Landes gewählt werden.

^ ,,Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird diese Urkunden gewähr"leisten. Alle Bunkte , worüber beide Theile sich nicht verständigen ,,können, werden durch einen Schiedrichter, den die Tagsazung ernennt, ,,entschieden.^ b. ^ V e r e i n i g u n g s u r k u n d e des e h e m a l i g e n B i s t h u m s B a s e l mit dem K a n t o n B e r n ^ vom 23. N o v e m b e r 1815.

(Loc. cit. Seite 117 u. fs.)

Laut dieser Urkunde sind die beidseitige.u Abgeordneten .,in weiterer ,,Entwiklung der in der Erklärung ^des Wiener -Kongresses bestimmten ,,^rundsäze , unter Vorbehalt der Ratifikation , über folgende Bunkte "übereingekommen.^

Art. 14.

,,Die Aufhebung der sranzosischen Gesezgebung in denjenigen Theilen ,,des .Bisthums, wo sie noch besteht, wird als Grundsaz angenommen, ,,dex Zeitpunkt dieser Aushebung wird aber durch die Regierung bestimmt ..werden. Die während der Dauer dieser Gesezgebung nach ihren Vor^sehristen geschlossenen Transaktionen sollen rechtskräftig verbleiben. Es ,,wird dureh die Regierung eine Kommission von Reehtsgelehrten ernannt ,,werden , um eine auf die Rechte und Gewohnheiten des Landes und ,,aus die bernerischen Geseze als Subsidiar-Recht gegründete Sammlung ,,von Verordnungen zu veranstalten, die dem souveränen Rath zur Ge,,nehmigung vorgelegt werden soll.^

...trt. 15.

.,,Der franzostsche Kriminal-Kodex^, und derjenige über den Kriminal..Vxozess werden, vom Tage der Uebergabe des Landes an den Kanton ,,Bern , abgesehasst. Man wird an ihrer Stelle die Kriminalprozess,,^orm und d^n Kriminal-Kodex^ einführen , die bei den Gerichten von ,,Bern in Uebnng sind.^

Art. 21.

,,Der Verkauf der Rational- Güter wird gehandhabet, und die ,,Lehengesälle und Zehnten sollen nicht wieder hergestellt werden.^

355

. Art. 23.

..Einkünfte des ehemaligen Fürst -Bischofs eingefügt ward, soll beibe,,Die Grundsteuer, welche als Ersaz der Zehnten und Dominial-

,,halten werden, doch wird man sie erst nach einer porzunehmenden Be-

,,riehtigung definitiv sestsezen. Die Regierung behaltet sieh die Befugniß

.,vor, dasjenige, was sie allfällig zu wenig abwerfen möchte, durch eine ^andere Abgabe zu vervollständigen l^franz. Ausgabe : .Le ^onverne.,ment se réserve la faculté de suppléer a son msnff^ancc éventuelle ,,par nn lmpot supplémentaire), übrigens erklärt sie, dass das Bisthum ,,im Ganzen nicht ein Mehreres zu den allgemeinen Verwaltnngs-Kosten ,,des Staates beizutragen haben wird, als nach einem billigen Vex^ ,,hältniss gegen den alten Kanton.^ ,,Die unter französischer Herrschaft eingeführten indirekten Abgaben Rollen abgeschafft und durch die Regalien und diejenigen indirekten ,,Abgaben erseht werden, die im Kanton Bern bestehen, oder in Zukunft ..eingeführt werden konnten. Die Abschaffung der erstern und die Ein,,sührung der leztern foll vom Zeitpunkt an statthaben , da die berne,,rische Finanzverwaltuug im Bisthum eingesührt seiu wird, und dieses ,,soll im Laufe des Jahres 1816 geschehen^ Diese Urkunde ist am 23. November 1815 von dem Grossen Rathe des Kantons Bern genehmigt worden und hat am 18. Mai 1816 die eidgenössische Ratifikation und Gewährleistung erhalten (loc. cit. Seiten 129

und 136).

... V e r f a s s u n g des K a n t o n s Bern vom 6. Juli 1831.

(Geseze, Dekrete und Verordnungen der Republik Bern, 1831. Bd. I, Seite 1.)

.^lrt. 22.

.,Versönliehe Leistungen und dingliche .Lasten, welche gesezlich ab..geschafft oder losgekauft sind, bleiben aufgehoben.

,,Die Verfassung gewährleistet die Besugniss, die noeh bestehenden

^Zehnten und Grundzinse loszukaufen.

^ ,,Das Gesez soll den Loskauf, die Art der Entrichtung der Grund-

,,zinse, sowie die Umwandlung der Zehnten in fi^e Leistuugen in Geld ,, oder Naturalien möglichst, das heisst, so weit es ohne wesentliche Ver.,minderung der reinen Staatseinkünste geschehen kann, erleichtern.

,,Kein Grundstük soll künftig, weder durch Vertrag, noch durch lezte ,,Willensverordnung einem Zins oder einer Rente unterworfen werden, ,,die nicht loskäuflieh feien.^

Art. 23.

,,Wenn zum Behuf der Staatsausgaben die gesezlieh bestehenden

^Einkünfte nieht hinreichen , so sollen die nöthigen Auslagen möglichst ,,gleichmässig aus alles Vermögen , .,werden.^

Einkommen oder Erwerb verlegt

356 ^.

d. Dekret des Grossen Rathes des Cantons Bern, vom 16. Februar 1846.

geseze, Dekrete und Verordnungen der Republik Bern, Jahrgang 1846,

Seite 44.^

,,Der Grosse Rath der Republik Bern , ,,in Betrachtung: ,,dass in den Jahren 1816 und 1819 die Grundsteuer in den leber,,bergischen Amtsbezirken nach dem Verhältnisse des Ertrages der damals ,,bestehenden Zehnten^ Bodenziuse und anderer Lehensgesälle, sowie auch ,,der Staatsdomänen festgestellt wurde.

,,dass die seither und namentlich durch das Gesez vom 20. Dezember ,,1845 eingetretene Verminderung dieser Einnahmen auch eine verhält,,nissmässige Herabsezung der auf diesen Grundlagen bestimmten GrundSteuer rechtfertige , ,,beschliesst : ,,Es soll die im Jura bestehende Grundsteuer in dem nämlichen ..Verhältnisse herabgesezt werden, in welchem die aus den Zehnten, ,,Bodenzinsen und ähnlichen Gefallen geflossenen Staatseinnahmen im ,,alten Kantonstheile sich vermindert habend e. S t a a t s v e r f a s s u n g d e s K a n t o n s B e r n v o m 1 3 . H e u mon.at 1846.

(Reue osf. Ges. Sml. des Kantons Bern, Band ..V, Seite 123.^ Art. 85.

,,Zum Zweke einer billigen Verkeilung der öffentlichen Lasten ,,und einer Ausgleichung der diesörtigen Jnteressen der verschiedenen ,, Landesgegenden wird eine Reform des Armen^ und Finanzwesens nach ^folgenden Grundsäzen ausgeführt:

I.

,,a. Die gesezliche Bricht der Gemeinden zur Uuterstüzung der ,,^lrmeu ist ausgehoben. Die allmälige Durchführung dieses Grundsazes ,,ist Sache der Gesezgebung.

,,b. Die Armengüter sind gewährleistet und werden durch die Ge,,meinden verwaltet. Der Ertrag derselben wird ihrem Zweke und ,,ihrer Stiftung gemäss, uuter der besondern Aussieht des Staates, ver,,wendet. Der ^taat wird aueh darüber wachen, dass die ^rmen von ,,der Mitbenu^ung der Burgergüter nicht verdrängt werden.

,,c. Wenn der Ertrag der Armengüter, sowie anderer zu diesem ,,Zwel.e vorhandener Mittel für den Unterhalt der Firmen uicht hinreicht, ,,so wird bis zur gäuzliehen Durchsührung obigen Grundsazes das Feh"lende durch^Gemeiudetellen und ...^taatszuschüsse ergänzt. Diese leztern ^betragen, je nach den Mitteln der Gemeinden, mindestens die Hälfte

357 ,,und höchstens drei Viertheile der fehlenden Summe. Den gemeinden.

,,in welchen der Staatszusehüsse ungeachtet die zu erhebenden Armen,,tellen Eins vom Tausend übersteigen , kann der Staat mit ..nssex^ ^ordentlichen Zuschüssen zu Hülfe kommen. Die Beiträge, welche der ,,Staat kraft dieses Artikels macht, dürfen jedoch die Summe von vier^hunderttausend Schweizersranken jährlich nicht übersteigen.

,,d. Der Staat ist berechtigt , die Verwendung der Armentellen ..und seiner eigenen Beiträge vorzuschreiben, und diese Verwendung gut,,findenden Falls selbst zu leiten.

,,e. Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen in Betreff ,,des Armenwesens treten mit dem 1. Januar 1847 in Krast.^

II.

,.a. Die Zehnten, Bodenzinse, Ehrschäze und andere Feudallasten, ,,sowie die von der Umwandlung solcher Befalle herrührenden Leistungen ,,im alten Kantonstheile stnd ausgehoben. Die Pflichtigen bezahlen ,,dasur die Halste der in dem Geseze vom 20. Ehristmonat 1845 be-

.,stimmten Ablösungspreise.

,,h. Der Staat vergütet den Vrivatinhabern pon Gefallen dieser ,,Art einen gleichen Betrag , wie der , den sie nach obiger Ablösnngs,,bestimmung von den Pflichtigen empfangen.

....... Für die abgelösten Zehnten, Bodenzinse, Ehrschäze und Vri,,mizen im alten Kantonstheile werden von dem Staate die Ablosungs.,summen in folgendem Verhältnisse zurükexstattet oder erlassen .

,,..) von den seit dem 1. Januar 1833 ftattgesundenen Ablösungen ,,zur Halste des Betrages der Ablösungssumme ; ,,2) von den vom 2. Heumonat 1803 bis zum 31. Ehristmonat

,,1832 ftattgesundenen Ablösungen zum dritten Theile des Be-

,

,,trages der Ablösungssumme , ,,3) von den vor dem 2. Heumonat 1803 stattgesundenen Ablösungen ,,^um vierten Theile des Betrages der Ablösungssumme.

,,Das Gesez wird die Zahlungsweise der Ablösungssummen , der ,,Vergütungen an die Vrivatinhaber und der Rükerstattungen bestimmen.

lll.

,,Der neue Kantonstheil behält dem Grundsaze nach seine Gesez,,gebung und seiue besondere Verwaltung im Armenwesen, sowie sein ,,Grundsteuers^stem bei. Die vermehrten Ausgaben für das Armenwesen ,,im alten Kantonstheile berühren ihn nicht.

,,Die Grundsteuer im neuen Kantonstheile wird ^u denjenigen Ab,,gaben und Einkünsten im alten Kantonstheil , wovon sie den Gegen,,werth bildet, in das gehörige Verhältniss gesezt.

358 IV.

,,Es wird eine Hypothekar- und Sehuldentilgungskasse für den ,, ganzen Danton errichtet.

,,Von dieser Kasse werden zum Voraus drei und je nach Bedürfnis,.

.,bis fünf Millionen Schweizerfranken in den Amtsbezirken Oberhasle, ,,Jnterlaken, Frutigen, Riedersimmenthal, Obersimmenthal und Saanen, .,zu fünf vom Hundert jährlich, angelegt, wovon jeweilen ein und ein ,,halbes vom Hundert an die Tilgung des Kapitals verwendet wird.

,,Diese Bestimmung wird den genannten Amtsbezirken aus die Dauer ,,von dreißig Jahren gewährleistet.^.

Art. 86. .

,,Die zur Bestreitung der Staatsausgaben erforderlichen neuen Auf,,lagen sollen möglichst gleiehmässig aus alles Vermögen , Einkommen ,,oder Erwerb gelegt werden.^

Art. 8..).

,,Die franzosischen Zivil- , Handels- und Strafgesezbücher werden ,,für denjenigen Theil des Kantons beibehalten , wo dieselben gegen,,wärtig ihre Anwendung finden, unter Vorbehalt der Revision.^ k. G e s e z über die V e r m ö g e n s - und E i n k o m m e n s s t e u e r ,

vom 24. April 1847.

(....eue off. Gesezessammlung des Kantons Bern , Bd. lV,

u. ff.)

Seite 340

Die Einleitung dieses Gesezes lautet : ,,Der G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s B e r n , ,,um den Bezug der znr Bestreitung der Staatsbedürsnisse ersorder,,liehen neuen Auflagen auf der Grundlage des ^ 86 der ^taatsver.,,fassuug zu ordnen; ,,aus den Vortrag des Finanzdirektors und des Regierungsrathes ,

...eschliesst: ,,^ 1. Die znr Bestreitung der Staatsbedürfnisse erforderlichen ,,neuen Auflagen werden erhoben : ,,I. von dem G r u n d e i g e n t u m ^Gebäuden und Grundstüken) ^ ,,lI. von den Kapitalien, ,,HL von dem E i n k o m m e n .

Jn Art. 47 wird bestimmt, es sei dieses Gesez nur auf das Gebiet des alten Kantonstheils anwendbar.

359 ^. Beschluß, b e t r e f f e n d die S t e u e r v e r h ä l t n i f f e z w i s c h e n dem alten und neuen K a n t o n s t h e i l e , vom 21. Dezember 1853.

(Reue osf. Gesezessammlung des Kantons Bern, Bd. Vll. Seite 562.^

Die Art. 1 und 2 lauten wie folgt: ,,1) Gemass Art. 23 der Vereinigungsurkunde vom 14. November

,,1815 bleibt es maßgebende Regel, dass der Jura im Ganzen nicht ,,ein Mehreres zu den Allgemeinen Verwaltungskosten des Staates be^ ,,tragen soll, als nach billigem Verhältnisse gegen den alten Danton.

,,^ Ju Sicher Weise behalt die Bestimmung dieses Artikels mass,,gebende Geltung, dass die Grundsteuer des Jura als Ersaz der Zehnten ,,und Dominialeinkünste dieses Landestheiles anzusehen sei.^ Jm Weitern wird in Art. 6 bestimmt, dass von nun an je von fünf zu fünf Jahren eine neue Ausgleichung der Steuerbeträge beider Kantonstheile stattzufinden habe, und zwar aus Grundlage einerseits der legten osfiziellen (eidgenossischen oder kantonalen) Volkszählung , und anderseits der durchschnittlichen Rechnungsergebnisse der süns vorhergehenden Jahre. Jn Art. 7 ist der Steuerbetrag des Jura vorläufig

aus Fr. 125,000 n. W. ^festgesezt, unter Vorbehalt nachträglicher Ausgleichung am Schlusse der füns Jahre.

Schliesslich bestimmen die Art. 8 und 9 sür die allgemeine Steuerproportion das Verhältniss von 2 zu ..), so dass das neue Ertragnis.. der jurassischen Grundsteuer 1/2i des entsprechenden Guthabens des alten KantonstheiIes zu betragen habe.

h . G e s e z ü b e r d i e V e r m ö g e n s s t e u e r v o m 1 5 . März 1856. (Reue ^..fs. Gesezessammlung des Kantons Bern , Bd. VllL

Seite 2.)8).

,, D e r G r osse R a t h d e s K a n t o n s B e r n , .,in der Absieht, die Anlage der Vermögenssteuer nach Mitgabe des .,^ 86 der Staatsverfassung zwekmässig zu ordnen, sowie den Steuer-

,,bezug mögliehst zu erleichtern ;

,,aus den Vortrag des Regierungsrathes,

,, b e schl i esst : ,.^ 1. Die Vermogeussteuer wird erhoben.

,,1) von dem Grundeigentum (Gebäuden und .Grundstüken) , ,,2^ von den Kapitalien.

,,^ 71. Dieses Gesez findet bloss auf den alten Kantonstheil ,,Anwendung. Es werden durch dasselbe alle bisherigen Geseze und ^Verordnungen über Grund- und Kapitalsteuer aufgehoben.^

360 i.

..^ e s e z ü b e r d i e E i n k o m m e n s st e n e r v o m 18.

^ ä r z 1865.

Der Trosse Rath des Kantons Bern erlasst dieses ^esez ,,in der .,Abstcht, die Einkommensstener in ein billiges Berh..ltniss zur Vermo-

,,genssteuer zu sezen, und eine möglichst gleichmässige Vertheilnng und

,,allseitige Durchführung der Einkommenssteuer zu sichern,^ und beschließ da.her : .^ 2. Der Einkommensteuer ist unterworfen .

,,1,. Jedes Einkommen, welches von einem wissenschaftlichen oder.

,,künstlerifchen Berufe oder einem Handwerke herrührt, sowie auch ,,jede .Beamtung oder Anstellung, mit welcher ein pekuniärer Vor,,theil verbunden ist, bestehe derselbe in einem bestimmten Gehalt, ,,Lohn oder Sporteln , in Geld oder Naturalien oder andern ,,^u^ungen . ferner jede Art von Jndustrie, Handel und Gewerbe ; .,2) das in Leibrenten, Pensionen u. dgl. bestehende Einkommen ; ^ ,,3^ das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligationen, ..Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von welchen nicht die ^Vermögenssteuer entrichtet wird.

,,1)

^ 3. Von der Einkommensteuer ^ist besreit: Das Einkommen von Kapitalien oder Grundstüken, von welchen ,,die Vermögenssteuer entrichtet wird , und das Einkommen von ^Unternehmungen, welche bereits als solche die Grund^, Kapital^ .,oder Einkommensteuer, sei es im Kanton oder innerhalb der ,,Schweiz bezahlt haben ,

,,^2) die Einlagen in die H^.pothekarkasse .

. ,,3) .das Einkommen bis aus Fr. 600 in der ersten Klasse , und ,,4) das Einkommen bis aus Fr. 100 in der zweiten und dritten

,,Klasse.

,,Bei Gewerben , für welche entweder eine bleibende , oder ,,eine Konzession ans längere Zeitdauer verliehen worden , oder ..solchen, welche einer jährliehen Batentgebühr unterliegen , wird ,,die Konzessions^ oder Ba.tentgeluchr an der zu entrichtenden "Steuer in Abzng gebracht.

,,^ 4. Bei den unter Ziffer 1 des ^ 2 genannten ^teuerobjekten ,,ist unter Einkommen das r e i n e Einkommen zu verstehen, d. h. der ,,Rest, welcher nach Abzug der Gewinnungskosten vom rohen Einkom,,men des Steuerpfliehtigeu erhalten wird ; unter diesen Gewinnungs,,kosten ist nicht inbegrifsen die Verzinsung des eigenen b e w e g l ich e n ^Betriebskapitals und der Kommanditen (Saz. 886 C. und ^ 23 u. ss.

..des code de commerce) einer Berussthätigkeit. Dagegen werden von

,,dem eigenthümlichen unbeweglichen Betriebskapital, welches nach Mit-

361 ,.gabe des Gesezes über die Vermögenssteuer versteuert wird, 4 ^ der ^Grundsteuersehazung in Abzug gebracht.^

Jn ^ 37 ist bestimmt, dieses Gesez trete gleichzeitig im g a n z e n D a n t o n auf 1. Januar 1866 in Kraft. Das Gesez über die Vexmoyens- und Einkommens-Steuer vom 24. April 1847 nebst den dazu gehörigen Vollziehungsverordnungen wird durch dasselbe aufgehoben.

IV. Dieser zweite Rekurs ist von den Herren Ed. Earlin, E.^p.

Revel und G. Girard für sich und namens 34 andern Mitgliedern des bexnischen Grossen Rathes ans dem Jura mit Eingabe an den Bundesrath, d. d. Bern, 3. Juui 1865, prose.^uirt worden. Sie stellen das Gesuch, dass das Gesez über die Einkommensteuer d. d. 18. März 1865 als null und nichtig erklärt werden mochte.

^ur Begründung dieses Gesuches beziehen sich die Reknrrenten auf die Erörterungen in ihrem ersten Rekursmemorial vom .10. Juli 1863, woraus solgende wesentliche Gesichtspunkte enthoben werden : Das alte Fürst-Bisthum Basel sei in der französischen Revolution untergegangen und mit Frankreich vereinigt worden ; unter der Republik als Departement du Mont^Terrihle, unter dem Kaiserreich ....ls Bestandtheil des Departement du Haut..I..lnn. Während dieser Vereinigung habe das Bisthum auch die ausgezeichnete französische Gesezgebung und namentlich die Aufhebuug der Lehenspflicht erhalten. Das jurassische Volk habe diese beiden Errungenschaften hoch geschäht , weil auch die Aufhebung der .Lehengesälle, der Dehnten und Grundzinse aller Art damit verbunden gewesen sei.

Nachdem dann in Folge der Erklärung des Wiener -Kongresses

von. 20. März 1815 der größere Theil des ehemaligen Bisthums mit

dem .Kanton Bern vereinigt worden, sei die Bevölkerung jenes Gebietes mit Eiser bestrebt gewesen, an den Errungenschaften aus der frantosischen Zeit festzuhalten. Durch die Vereinigungsurkuude vom 23. Rovember 1815 sei auch wirklich die Ausnahmestellung des Jura anerkannt und durch verschiedene Garantien, z. B. der römisch-katholischen Religion, der Eireonseription der Bsarreien, Erleichterung der Studien der jungen resormirten Geistlichen , der Erhaltung der Munizipalitätsverfaffungeu und der städtischen Gemeinden ..e. sanktionirt worden. .^ür die vorliegende Frage seien aber die Art. 21 und 23 der Vereinignngsurkunde von besonderer Bedeutung.

Allerdings habe der bernische Jura auch den Art. 14 dieser Vereinigungsurkunde annehmen müssen. Allein es sei nicht zu übersehen, dass darin kein Zeitpunkt für die Aushebung der besondern Gese^ebung festgestellt worden und dass ein solcher Zeitpunkt gleicherweise auch gegen-

wärtig noch nicht festgestellt sei. Jm Gegentheil haben die Versassungen von 1830 und 1846 dem Jura als Eigenthum garantirt, was dieser

362 Art. 14 - wenn auch nur in unbestimmter Weise .-- bedroht habe.

.Namentlich sei ihm durch Art. 8..) der Verfassung von 1846 die Beibehaltung der französischen Zivil-, Handels- und Stras-Gesezgebung zugesichert worden.

Was nun die Steuerverhaltnisse betreffe, so habe im Jahr 1815 der alte Danton Bern noch keine direkten Steuern bezogen , sondern lediglich aus den Zinsen von Kapitalien, ans den Boden- und Grundzinsen, und aus den Erträgnissen der Domainen, mit einer Gesammteinnahme von ungefähr Fr. 844,000, den damaligen Bedürfnissen genügen können. Am 14. März 1816 sei die Grundsteuer des Jura als

verhältnissmässiger Beitrag an die allgemeinen Abgaben aus Fr. 141,750 a. W. jährlich six^rt worden , wobei es 4 Jahre lang sein Bewenden

gehabt.

Jn Folge neuer Berechnungen sei dieser Beitrag am 29. Dezember 1819 ans Fr. 160,171 a. W. erhöht, im Jahr 1845 aber vermindert worden. Ein Gesez vom 21. Dezember 1853 habe dann dieses Steuerverhältniss neu zu reguliren gesucht , indem es bestimmte Faktoren hiesur aufgestellt habe, die indess alle fünf Jahre einer Revision unterliegen können.

Seit dieser Zeit habe die Jurassisehe Grundsteuer nicht erheblich

variirt. Jm Jahr 1855 habe sie z. B. Fr. 211,705. 73 und im Jahr 1862 Fr. 218,255. 10 betragen.

Jndess habe der Grosse Rath des Kantons Bern schon vor dem

Gesez von 1853, und zwar schon am ^24. April 1847, ein Gesez über

die Vermögens- und Erwerbssteuer erlassen , das jedoch nur für den alten Kantonstheil anwendbar erklärt worden sei. Jn gleicher Weise verhalte es sich mit dem neuen Gesez über die Vermögenssteuer vom

15. März 1856.

Als im Jahr 1863 die Regierung des Kautons Bern dem Grossen

Ralhe ein Gesezesprojekt vorgelegt habe, in der Absicht, die bereits er-

wähnten Steuergeseze des alten Kantonstheiles von 1847 und 1856 zu modisiziren oder zu kompletiren, sei im Entwurfe noch ausdrüklich gesagt wordeu , dass das Gesez wieder nur für den alten Kanton gültig sein

solle. Blözlich aber sei im Grossen Rathe der Antrag gestellt und in Abwesenheit der meisten jurassischen Deputirten angenommen wordeu, dass das neue Gesez aus den ganzen Kanton anwendbar sein solle. Gemäss Art. 43 der Verfassung habe dieser Beschlnss zu weiterer Brüfung an die Regierung zurükgehen müssen, welche nach Würdiguug von zwei gedrukten Berichten, der eine redigirt von ihrem ^damaligen) Bräsidenten, Hrn. S c h e n k , der andere von dem Direktor der Finanzen, Hrn.

S c h e r z , mit einer Mehrheit von 6 Stimmen gegen die Minderheit von 3 ..Stimmen, im Sinne des Antrages von Hrn. Schenk sich dahin ans-

363 gesprochen habe , dass die Ausdehnung dieses gesezes auf den neuen

Kantonstheil nach der Verfassung nicht zulässig fei.

dennoch habe der Trosse Rath in der zweiten Berathung des Entwurses diese Frage wieder bejaht und am 18. März 1865^ ein Gesez über die Einkommensteuer angenommen, das nun aus den ganzen Kanton anwendbar sein soll.

Dieser Entscheid widerspreche sowohl der Vereinigungsurkuude als der Verfassung. Jm Jura sei das Grundfteuers^stem aus der französisehen Regierungs^eit herübergekommen und sei dort wegen seiner Vortheile besonders beliebt. Es basire. sich ans einen Kadaster , welcher

gleichzeitig die Grundlage des H.^pothekarwesens bilde. Die Liegen-

sehasten werden nach dem Werthe in Klassen eingetheilt und , ohne Abzug der daraus hastenden Schulden , besteuert , während im alten Kantonstheil die Schulden abgezogen werden und der Rettowerth der .Liegenschaften einen Theil des übrigen Vermögens des besteuerten bilde.

Jm Jura sei also das Grundstük , im alten Kanton aber die Verson das Steuersubjekt.

Dieses besondere Abgabeus^stem (sysleme d'lmpot) sei dem Jura schon durch den Art. 23 der ^ereinigungsurknude garantiert und seither stets festgehalten worden, obschon ^die ^ifser hie und da variirt habe.

Die Erhohung konne aber lediglieh ein Supplement der g l e i eh e n Steuer und nicht die Erhebung einer a n d e r n Ergän^ungssteuer sein.

Die Gegner haben zu beweisen, dass die Worte: ^nn impot supplì m^nl.nr.^ in Art. 23 auf eiue a u d e r e Steuer si^ beziehen, als aus die Gruudsteuer und deren Erhöhung als solche.

Das gleiche System sei dem Jura auch durch die Verfassung von 1846 in Art. 85 und durch Art. 86 (welcher nach den Verhandluugen ^der Vorberathungsl^ommission eiueu Theil des Art. 85 hätte bilden sollen) garantir^ worden. Jn Art. 85 herrsche e i n e Jdee vor : die gleichmässige Vertheilung der offentliehen Lasten aus die verschiedenen Kautoustheile , was dureh eiu ^inanzs^stem habe erzielt werden sollen, in welchem auch die Armensteuern ihren Blaz fänden. Diese seien dann allerdings dem Staat aufgebürdet worden ; aber da im neuen Kantonstheil niemals eine gese^liehe Verpflichtung weder des Staates, noch der Gemeinden zur Unterstüzuug der Armen bestanden habe, so sei die Armenlast nur aus den alten Kantonstheil gesallen. Ebenso habe den neuen Kantoustheil nicht berührt: die Aushebung der Zehuten, Boden^inse, Ehrschä^e und anderer ^eudal.lasten, weil diese Aushebung im Jura schon unter der franzosischen Herrschast vollzogen u.orden sei. Jn gleicher ^ Weise verhalte es sich mit der Verpflichtung , die der alte Kantonstheil übernommen habe zum Auskaufe von Vrivaten. welche ihrerseits Jnhaber ähnlicher Gesälle gewesen, sowie zur Entschädigung an andere Vrivaten, welche solche Gefalle im alten Kantonstheil bereits abgelost gehabt.

364 ......achdem in dieser Weise die verschiedenen legenden des alten Kantons bedacht worden, sei auch die Reihe an den Jura gekommen.

Jn Art. 85 Hl habe ex die Garantie feiner Gesezgebung , einer besondern Verwaltung im Armenwesen und seines Grundsteuers^.stems erhalt ten. Bezüglich auf die Grundsteuer sei dann gesagt, dass sie den Gegenwerth bilde von den Abgaben und Einkünften des alten Kantons, mit denen sie in ein billiges Verhältnis.. gebracht werde. Die Worte ,,Abgaben und Einkünfte^ seien im weitesten Sinne verstanden ; sie umfassen alle Mittel des alten Kantons zur Dekung der öffentlichen Lasten.

Jm Jura bilde der Ertrag der Grundsteuer den Gegenwerth davon.

Dieses Verhältniss habe seit 1846, selbst sogar seit 1816 unverändert bestanden. Der Grosse Rath des Kantons Bern sollte daher einsehen, dass er den status quo gegenüber dem Jura nicht ändern könne , ohne die verschiedenen Vereinbarungen und Jnteressen, die in Art. 85 der Verfassung sich gleichgestellt worden, zn brechen.

Der Art. 86 bilde eine natürliche und sehr nothwendige Folge von Art. 85. Die alten Einnahmen des alten Kantonstheiles seien ver^ schwunden gewesen. Man habe nach neuen Quellen suchen müssen, aber keineswegs für den neuen Kantonstheil , wo nichts steh verändert habe und nichts zu ergänzen gewesen sei. Hieraus ergebe sieh der Sinn der Worte ,,neue Auslagen^ in Art. 86 der Verfassung, sowie auch , dass derselbe aus den neuen Kantonstheil keine Anwendung finden könne.

Es würde sonst das garantirle Abgaben s i.. st e m des Jura zerstort, und statt einer Erleichterung würde Art. 86 eine Verlegung der Gleichheit gegenüber dem Jura euthalteu.

Uebrigens verstehe es sich von selbst, dass das dem Jnra garantite Grundsteuers^stem nur ein besouderer Mo^us sei zur Erfüllung seiner Bfliehten gegenüber dem Staate. aber Riemand bestreite, dass die Summe sieh ändern könne, da sie mit den allgemeinen Ausgaben des Staates im Gleichgewicht stehen müsse. Man könne also nicht sagen , dass der Jura nicht lo.^al, und den ganzen Antheil, der ihn.. verhältnissmässig au

die Auslagen des Staates obliege, nicht zahlen wolle.

V. Eine Versammlung von Abgeordneten der Gemeinden des Jura, welche am 14. Mai 1865 in Dachsselden unter dem .Präsidium des Hrn. Advokaten Jolis saint stattfand, erklärte sich mit diesem Rekurse einverstanden und veranstaltete noch, gestüzt anf eine besondere Eingabe an den Bnudesrath, die Sammlung von Unterschristen in den Gemeinden. Jn ^olge dessen übermachte Hr. Jolissaint in verschiedenen Malen die Unterschriften von 9452 Vetitionären , welche jenen Rekurs ^ unterstiren und auf eine Remedur der durch das neue Gesez über die Einkommensftener verübten Versassungsverlezung dringen.. Sie behaupten insbesondere, es seien dadurch die Grundsäze der Gleichheit der Bürger gegenüber den öfsentlichen .Lasten verlebt , indem darnach im Jura die

. 365 agrikole Bevölkerung die Einkommensteuer für den Kapitalisten bezahlen müsse.

VI. Die Regierung des Kantons Bern hat diese Beschwerde mit Gegenmemorial vom 30. September 1865 beantwortet und, gestüzt auf folgende wesentliche Argumente, die Abweisung derselben begründet: a. Die Vereinigungsurkunde vom Jahr 1815 habe bloss die Bedeutung einer .historischen Quelle. für die Jnterpretation der bezüglichen Bestimmungen der Verfassung vom Jahr 1846. Jhr Jnhalt , so weit er stch aus das öffentliche Reeht beziehe, sei durch die Verfassungen von

1831 und 1846 dahingesallen. Die Ansicht sei irrig, dass jene Ur-

kunde eiu Vertrag sei, der nur mit beidseitiger Zustimmung aufgehoben oder modisizirt werden dürse. . Die Form der Vereinigungsnrknnde, die

historische Entwiklung dieser Angelegenheit , der Mangel eines paziszi-

renden Subjektes für den Jura und der Umstand , dass sie erst durch Schlussnahme von Schultheiss, Klein und Grossen Räthen vom 23. Ro-

vember 1815 in Kraft getreten sei, ^ualifi^ire sie lediglieh als einen Akt der Vollziehung der durch die Wiener Vertrags-Mächte am 20. März 1815 ausgesprocheuen Vereinigung des Bisthums Basel mit der Schweiz.

Jhr wesentlicher Jnhalt bestehe denn auch einerseits bloss in einer ReProduktion der in jenem Beschlusse des Wiener-Kongresses ausgesproehenen Garantien zu Gunsten des Jnra, und anderseits in Bestimmungen über die Organisation und innere Verwaltung des vom Kanton Bern neu erworbenen Landestheiles. Jene Garantien seien völkerrechtlicher Ratnr, deren fortdauernde Gültigkeit auerkanut sei ; die organisatorischen und Verwaltungsvorschristen dagegen seien bloss konstitutionelle Akte, die der Veränderung unterliegen können, wie jede Versassung.

Diese Anschauung sei in der.Vra^is stets geübt worden. Die Aushebung der zur Zeit der Entstehung der Vereinigungsurkunde bestandeneu Herrsehast des Vatriziates und die damit verbunden gewesene Vermehrnng der politischen Rechte durch die Regeneration von 1831 sei dem Jnra so gnt zu Theil geworden als dem alten Kanton. An der Vermehrung der materiellen Vortheile habe er nicht minder Theil genommen, und durch die Verfassung von 1846 sei dem Jnra die sranzofische Gesezgebnng garantirt worden, obschon die Vereinigungsurkunde die Abschasfnng derselben ausgesprochen habe. Die Aenderungen der Vereinignngsnrknnde, welche den Wünschen des ^Jura entsprochen haben, seien eingeführt und von diesem angenommen worden, ohne Beobachtung einer Vertragsform , dasselbe müsse gelten für allsällige Veränderungen, welche dem Jnra ^ nicht belieben.

b. Abgesehen hievon, würde dennoch die Vereinigungsurkunde nie geeignet sein , die gegenwärtige Beschwerde zu rechtsertigen , denn die Behauptung sei irrig, als wäre dem Jura die Grundsteuer. a l s e i n z i g e A b g a b e für alle Zukunst garantirt worden.

366 . Zunächst fei unrichtig, dass. Art. 23 der Vereinigungsurkunde dem Jura die Beibehaltung der Grundsteuer garantire, vielmehr spreche der Wortlaut desselben g e g e n^ die Beibehaltung der Grundsteuer als ein..

ziger Abgabe des Jura. Dieser Artikel bestimme allerdings , dass im Jura die Grundsteuer, ..welche als Ersaz der Zehnten und Dominial-

,,Einkünste des ehemaligen Fürst-Bischofs eingeführt ward^, beibehalten

werden soll. Er sichere aber auch gleichzeitig dem Staate das ^übrigens selbstverständliche) Besteurungsrecht zu, und berechtige ihn, die Grund^steuer nach einer vorzunehmenden Berichtigung festzustellen und im Falle des Ungenügens durch eine a n d e r e Steuer zu vervollständigen, Alles in der Meinung, dass beide Kautonstheile in einem billigen Verhältnis,^ an die öffentlichen Lasten des Staates beizutragen haben.

Jn den Jahren 1816 und 1^19 habe jene Feststellung der jurasfischen Grundsteuer wirklich stattgefunden. Jn der Motivirung der bezüglichen Dekrete sei hervorgehoben , dass sie nach dem Verhältnisse der damals bestandenen Zehnten, Bodenzinse und andern Lehensgefälle, so^wie der Staatsdomänen des alten Kantons festgestellt worden. Als dann in Folge eines Gesezes vom 20. Dezember 1845 der obligatoxische Loskaus aller Fendallasten ausgesprochen und die Loskaussummen

auf geringe Beträge fir^irt worden, haben sich die diesfälligen Einkünfte

des alten Kantons wesentlich vermindert. Diese Verminderung habe daher auch eine verhältnissmässige Herabseznng der Grundsteuer des Jura geboten. Hieraus erkläre sich die wechselnde Hohe der jurassischen Grund-

steuer: 1816 fir^irt aus Fr. 185,000 franz. Währung^ ..818 und 1819 auf Fr. 160,171 a. schwer. Währung oder Fr. 232,131. 88 n. W. ; 19. Februar 1846 Herabsezung aus Fr. 112,119. 70 Rp. a. W. oder

Fr. 162,492. 32 n. W.

Die bernischen Staatsbehörden haben folglich von dem Rechte der Festsezung der Grundsteuer des Jura stets Gebrauch gemacht, und zwar jeweilen nach dem Grundsaze, dass das Gruudeigenthum im Jura nicht höher belastet werden solle , als in einem billigen Verhältnisse zu den Dominial-Einkünften und Grundgesällen des alten Kantonstheils.

Raeh der Vereinigungsurkuude dürfe aber der Grund und Boden nicht in mlhntum mit allen Steuern belastet , sondern der Mehrbedarf müsse mit ^ a n d e r n S t e u e r n ergänzt werden.

c. Gegenwärtig sei nun wirklich der ^all eingetreten , wo die ordentlichen ^teueran^lageu im Kauton Bern nicht mehr genügen. Der Steuerbeitrag des Jura sei auch faktisch noch hoher gestiegen. Rach dem Büdget des Kantons Bern sür 1865 würde er Fr. 317,543 betragen, also beiläufig ^r. 85,400 mehr als 18l 9. Run sei es schlechterdings uuzulässig, mit jener ganzen Steuersumme ausschließlich den Grund und Boden zu belasten, vielmehr sei der Zeitpunkt gekommen, da eine a n d e r e Steuer als Ergänzung hinzukommen müsse. Dies sei um so

367 notwendiger, als durch die Verfassung von 1846 die ...^..undgefalle des alten Kantonstheiles eine weitere Verminderung erlitten haben, und als dieser seine Steuer.^uote gleichfalls nicht ausschließlich aus dem Grund und Boden erhebe , sondern das Einkommen in Mitleidenschaft ziehe.

Die ausschliessliche Belastung des .^rundeigenthums im Jura würde daher auch gegen das durch die Vereinigungsurkunde und durch die Verfassung sanktionirte Vrinzip der Gleichheit verflossen. Es hätte aber gerade desshalb in der Verfassung von 1846 ausdrüklich gesagt werden müssen, dass künstig im Jura die Grundsteuer die einzige direkte Steuer bilde und dass dort jede andere Steuer ausgeschlossen sei. Eine derartige Ausschliessung stehe aber nicht in der Verfassung, und auch die Interpretation der bezüglichen Bestimmungen sühre nothwendig zu dem entgegengesehen Resultate.

Zunächst sei aus den Ausdruk ,, b e h .. l t ^ im Eingange von Art. 85 llI Gewicht zu legen. Damit sei bloss gesagt, dass die Grundsteuer sür den Jura fortbestehe, dass sie also nicht aufgehoben sei. Es sei also nichts Aussaliendes, dass dieses gesagt worden, da man im alten .^antonstheil noch im Unklaren gewesen , in welcher Form die Steuererhebung stattfinden würde. Jndem man gleichzeitig den Grundsaz der

mogliehst gleichmässigen Belastung alles Vermögens, ^Einkommens oder

Erwerbes im ganzen Kanton in die Verfassung ausgenommen habe , so liege in jenem Ausdruke gesagt, es bilde die Grundsteuer eine der künftigen Grundlagen für die Erhebung der Steuer.^uote des Jura. Damit sei aber eine gleichzeitige Belastung von Handel und Jndustrie nicht ausgeschlossen. Die Versassung sage ja bloss, der Jura behalte sein Grundsteuershstem ,, d e m G r u n d s a z e n a ch ^ , und zwar nicht als alleinige direkte Steuer, sondern bloss im .... .^ st .. m , als eine der moglichen Formen. Es sei also eine Revision vorbehalten geblieben, wofür die Herbeiziehung anderer Faktoren des Volksvermogens nicht^ ausgeschlossen sei. Gleich wie nun die Grundsteuer nach der Vereinigungsurkunde von 1815 die Gruudlage für die Besteuerung des Jura gebildet habe, daneben aber aueh andere Steuern vorgesehen gewesen, so konne dieselbe nach der jezigeu Verfassung auch sür die Zukuust sortbestehen, ungeachtet der Einsührung einer Einkommensteuer.

Rach dem in Berathung liegenden Gesezesentwurse über die Steuerverhältnisse zwischen beiden Kantonstheilen werde auch in Wahrheit das jurassische Grundsteuers...stem beibehalten. Der einzige Unterschied, der durch die Ausdehuung der Einkommensteuer aus den Jura eintrete, bestehe darin, dass künstig die Steuerlast nicht mehr ansschliesslieh den Grundeigentümern auffalle, sondern durch die Mitbelastung von Einkommen und Erwerb sür jene eine verhältnissmässige Erleichterung eintrete.

Das Jurassische Grundsteuer - S ^ st e m werde aber dadurch in keiner Weise alterirt. Der Kadaster, auf den die Jurassier mit Recht ein besonderes Gewicht legen, werde beibehalten, ebenso die Klasseneiutheilung

368 der ^rundftüke, welche übrigens auch im alten Kantonsth^ile gelte, und endlich finde für den Grnndsteuerbezug im Jura auch fitr die Zukunft nicht einmal der im alten Kantonstheil angenommene Abzug der H^pothekarschulden statt, obwohl die ^ulässigkeit dieser Modistkation kaum zu bestreiten wäre.

Bei diesem Sachperhalte. lasse sich eine Klage über Verleznng der Verfassung nur dadurch erklären , dass der Rekurs die Zusicherung des . G r u n d s t e u e r . - Systems mit der Garantie eines A b g a b e n - S...ftems perwechsle und von der unrichtigen Ansicht ausgehe, dass nach der Vereinigungsurkunde von 1815 die Grundsteuer für den Jura als einzige direkte Abgabe zulässig gewesen sei. Diese beiden Voraussezungen seien aber nach den bisherigen Erörterungen durchaus unrichtig.

Endlich werde diese Juterpretation auch noch unterstüzt durch das zweite Alinea pon Art. 85 lll.in .Verbindung mit Art. 86 der Ver-

fassung. Zunächst fei festzuhalten , dass nach Art. 85 lll die Grnnd-

steuer des Jura nur mit derjenigen .Leistung des alten Kantons in Beziehung gebracht werden dürfe , ,, w o v o n s i e d e n G e g e n w e r t h

bildet.^

Die Worte : ,,wovon sie den Gegenwertl.. bildet,^ enthalten also jedenfalls eine Begrenzung des Grundsteuerbezuges , so dass die jurasfische Grundsteuer nicht als Ae.^uivalent a l l e r Einkünfte und Abgaben des alten Kantons angesehen werden dürfe. Jener Gegenwerth der Grundsteuer könne nun an der Hand der historischen Thatsaeheu nichts .

Anderes sein, al.^ der Ertrag der Domainen und Gruudgesälle. Streng genommen würde mithin für die Berechnung der jurassischen Grundsteuer nur in Berüksichtigung gesallen sein : das Domainenkapital, der Li^nidationssaldo der ausgehobenen Feudallasten und. Zehnten, und die wenigen noeh übrig gebliebenen altern Abgaben aus der ^eudalzeit.

.Wenn die Analogie noch zur Hülfe genommen werde, so habe allfällig noch der Ertrag der altbernischen Grund^ uud Kapitalsteuer hinzugerechnet werden können. Weiter aber habe man nicht gehen dürsen; namentlich habe die Einkommenssteuer der Ratur der Sache nach unmöglich als eine derjenigen Abgaben betrachtet werden konnen , deren Gegenwerth die Grundsteuer bilden würde.

Es sei indess Sache der gesezgebenden Behörde, zu prüsen und zu entscheiden, welches die Abgaben und Einkünfte des alten Kantonstheils seien, deren Gegenwerth die Grundsteuer bilde. Wenn aber die Verfassung selbst einer Jnterpretation durch die Gesezgebung rufe, so sei es unzulässig, dem Grossen Rathe eine Verfassungsverlezung vorzuwersen, selbst in dem Falle, wenn die Buudesbehörden finden sollten, dessen Jnterpretation sei unrichtig. Uebrigeus sei wirklieh diese Juterpretation durch den Grossen Rath so weit gegangen , als es je im Sinne der Beschwerdeführer moglich gewesen sei.

369 Mit Bezug auf den Art. ^6 der Verfassung sei festzuhalten , daß derselbe keineswegs in solchem innern Zusammenhange mit Art. 85 stehe, wie die Rekurrenten glauben machen.

^er in Art. 86 sanktionirte Grnndsaz habe sich vielmehr schon in Art. 23 der Verfassung von 183l befunden, während dort .veder von einer Garantie der Grundsteuer des Jura, noch von der Liquidation der Zehnten u^.d Fendalgesälle die Rede gewesen sei. Ferner sei der nämliche Grundsa^ in Art. 96 des ersten Entwurfes von 1846 ausgenommen worden , obwohl dieser Entwurf in Art. 95 nur die allgemeine Bestimmung enthalten habe : ^Es soll ohne Verzug eine auf dem Grund.,saze. der gleichmässigeu Belastung beruhende Ausgleichung der bestehen,,deu Staats-, Feudal^ und Armen-Lafteu ausgeführt werden.^ .^bschou dieser lecere Artikel dann vielfach modifiât worden. sei jener Art. 96 des Entwurfes in Art. 86 der Verfassung unverändert .angeuommen worden. Es könne ihm also unmöglich eine andere Bedeutung beigelegt werden , als er ursprünglich besessen habe. Entscheidend sei übrigens, dass die bernesche Staats..ersassung sür den ganzen Danton gelte , wenn daher ein Artikel nur aus einen bestimmten Landestheil bezogen werden sollte , so musse dieses in der Verfassung ausdrüklich gesagt sein. ^..ies sei nun in Betreff des Art. 86 nicht der Fall^ Derselbe enthalte vielmehr einen allgemeinen Grnndsaz über die Repartition der Staatslasten und die Erhebung künstiger ueuer Steuern. ^a nun die Verfassung hiebei nicht unterscheide , so dürfe auch nicht eiu.^ Unterscheidung hineininterpretirt werden , durch welche ihre Wirksamkeit beschränkt und der Grundsaz der Gleichheit der Rechte und pflichten der Bürger zerstört würde. Wenn sich dennoch zwischen verschiedenen Bestimmnngen der Verfassung ein scheinbarer Widerspruch herausstelle , so seien dieselben nach einer allgemein anerkannten Juterpretatio..sregel in der Weise auszulegen, dass jede ihre Vollziehung erhalte, und die einzelnen Bestinunungen un t deni Ganzen i^. Einklange bleiben.

^iese Interpretation laute ini ^ragesalle dahin . .^ie zur Bestreitung der Staatsausgaben erforderlichen neuen Auflagen sollen möglichst gleichmäßig aus alles Vermögen, Einkommen oder Erwerb gelegt werden , sür den B.^ug der ans Grund und Boden fallenden Stener^uote behält jedoeh der J^ra sein bisheriges Grundste.uers^stem
bei, und es hat überdiess eine Ausgleichung in Betreff der Dominialeinkünfte und des Li.^ui.^ dationssaldo's der Zehnten und Feudallasten stattzufinden.

d. Seit der Vereinigung des Jura mit Bern seien übrigens auch allgemeine Vex^nogen^- und Einkommensteuern verlegt worden, un^ ^oar 1813 und 1814, so.vie 18 l 9. Allerdings seien diese Steuerbezug.^ nur vorübergehend gewesen ; allein sie sezen es ausser ^weifet, dass man, für den ^all des Ungeuügens der Grundsteuer, gerade ei^.e Abgabe auf das bewegliche Vermögen und auf Handel uub Gewerbe im Aug^

gehabt.

Bunde.i.bI........ ^hr^.XIX. Bd.I.

3l.

370 Aehnlich hatte verfahren werden müssen. wenn die Versassnngsverän.^rung von 1846 nicht vorhanden wäre, und naeh Forschrift der Verfassung von 1831 eine permehrte Steuerlast ausgebracht werden .müsste.

Darnach hätte der alte Kantonstheil seine Zehnten und Feudalgefälle und der Jura feine Grundsteuer, beides in den redu^irten Beträgen, fortzuentxichten gehabt und der Ausfall hätte durch eine neue Auflage .

aus beide Landestheile, und zwar nach Art. ..^3 der Verfassung von 1831, mogliehst gleichmässig von allem Vermögen , Einkommen oder Erwerb erhoben werden können.

Diese Verfassung von 1846 habe grn..dsäzlich hieran nichts .geänd^rt. Die Volksbewegung, welche die Verfassungsänderung von 1846 hervorgerufen ,. habe in der ......hat wesentlich eine billigere Vertheilung der öffentlichen Lasten angestrebt. Auch der Jura sei dieser Bewegung nicht fremd geblieben , indem von dorther eine Menge Vorstellungen und Wünsche vorgelegen haben , dahin gehend , dass die Steuern sur die ^ukunst nicht mehr anssch.liesslich von dent Grundeigenthum getragen, sondern Handel und Jndustxie auch beiastet werden sollen.

Da frage es sich : ob es gedenkbar fei, dass der Verfassungsrath, während er im alten Kantonstheii durch Herbeiziehung anderer Faktoren für die Besteuerung die Grnudlasten vermindert habe , im gleichen Athemzuge sür den Jnra das entgegengesezte Vrinzip habe sanktioniren wollen. Eine solche Verleznug der Rechtsgleichheit könne nicht beabsichtigt gewesen sein, wohl aber, dass der Art. 86 auch gegenüber dem Jura Anwendung finden soll , allerdings unter Beibehaltung des in diesem Kantonstheil üblichen Grundstenersystems für den Ve^.g der aus den Gruud und Boden salleuden Abgabena^uote.

Abgesehen hievon sei auch bloss nach Sinn und Geist der Versas^ sung die Ausdehnung der Einkommensteuer auf den Jura gerechtfertigt.

Die gegenwärtigen ^taatssteuern im Kantou Bern übersteigen ....eit die Voraussieht des Versassnngsrathes. Während dieser angenommen habe, es werde eine Steuer von 1 pro mille genügen und auch eine Herab.^ sezung der jurassischen Grundsteuer eintreten, so bedürfe der Staat gegenwärtig 2 pro mille und die Grundsteuer würde noch hoher gesteigert werdeu müssen, wenn neben derselben keine andere direkte Abgabe zulässig wäre. Es konue die Versassung nicht so augeweudet werden, dass die uothigeu
Steuerzusehläge im neuen Kautonstheile stets aussehliesslich auf eine einzelne, nicht alles Vermogen und Einkommen gleichzeitig beschlageude , Abgabeuart verlegt werden müssen. So sei die Sache auch nie verstanden worden. Vei der Einsührnng der Erb- und .^eheukungsabgabe z. .^. habe kein Mensch daran gedacht, zu bestimmen, dass der Jura sein Aea^uivaleut sur deren Ertrag im alten Kantonstheil durch einen Zusehlag zu der Grundsteuer zu leisten habe . sie sei vielmehr, gleich wie früher die ^atentstener aus Wirtschaften , für den ganzen Kanton eingeführt worden.

371 Jm Weitern werde auch durch die Entstehungsgeschichte der Artikel 85 lll und 86 der Verfassung bewiesen, dass die soeben aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Geist derselben gefundene Jnterpretation vollkommen richtig sei. ^Es wird dies auf Seiten 18 bis 28 des gedrukteu Memorials im Einzelnen darzuthun gesucht.)

Endlich stimme die nachgehende Jnterpretation mit dem Gesagten überein. Schon unterm 7. Oktober 1848 habe der Regierungsrath zur Ordnuug der Finanzperhältnisse ^wischen dem alten Kanton Bern und dem Jura eine Kommission ernannt, bestehend aus den Herren Finanz-

direktor S t ä m p f l i , als Bräsident, alt-Kantousbuchhalter E ollin, Major L oh n er, alt^andammaun Bé.^uignot und D e s b o e u f ,

Direktor der Einregiftrirungsgebühren in Delsberg, später ergänzt durch

Beziehung des Hrn.

B e l r icha r d , Amtsnotar in Eourtelar...

. Diese vorherrschend aus jurassischen Mitgliedern bestehende Kommission habe auch die Frage zu begutachten gehabt, ob es moglieh sei, die Kapital^ und Einkommenssteuer aus den Jura auszudehnen. Jhr

Befund sei dahin gegangen , dass es grundsäzlich zulässig sei , die neue

Steuergesetzgebung des alten Kautonstheils ini Jura einzuführen und nur wegen geäußerten Bedenken über die Zwekmässigkeit und sosortige Ausführbarkeit im Jura habe die Kommission Verschiebung gewünscht, bis sieh jene Gese^gebung im alten Kanton durch die Erfahrung bewährt haben werde. Speziell über die Zulässigkeit der Einführung einer Einkommenssteuer sür den ganzen Kanton sei die Kommission grnndsäzlich eiuig gegangen. nur bezüglich der ^orm der Erhebung ^derselben habe Meinungsverschiedenheit gewaltet , indem . die Vertreter des Jura die Form ^von Batentabgaben besürwortet haben. Wegen dieser Meinungsverschiedenheit habe man sich dahin geeinigt , dass einstweilen im Jura die Grundsteuer als einige Steuer beizubehalten sei. Die ini Jahr 1852 ausgestellte neue Kommission habe diese Angelegenheit einsach in dem Staude wieder aufgenommen, in welchem sie die Kommission vom Jahr 1848 gelassen habe. Die Frage der Einführung anderer direkter Steuern im Jnra sei daher nicht weiter diskutirt worden. Es sei jedoeh irrig, wenn behauptet werde, die Beibehaltung der Grundsteuer im Jura, als alleinige direkte Steuer, habe daselbst allgemein befriedigt. Jm Jahr 1855 sei von Grossräthen aus sechs jurassischen Bewirken ^em Grossen Rathe ein Anzng eingereicht werden, der ebenfalls die Einführung einer Batentabgabe im Jnra, welche die Jndustrie, Fabrikation und die Gewerbe zu beschlagen hätte, in ^lnreguug gebracht habe. Ueberhaupt seien die hervorragendsten Wortsührer un^ Vertreter des Jura im Versassungsrath und im Grossen Rathe stets für die von der Regierung soeben entwikelte Jnterpretation gewesen.

Durch die angefochtene Schlussnahme habe der Grosse Rath die Ansichten ...ud Wünsche der Vertreter des Jnra möglichst respektirt. Da

372 die Einführung des Schuldenabzuges und der besondern Besteuerung der grundversicherten Kapitalien im Jura als Verlegung des dortigen Grundsteuer^stems hätte angesehen werden dürfen, so habe sich .der Trosse Rath darauf beschränkt , die Einführung der Einkommenssteuer aus den Jura auszudehnen und habe von der Einführung der Kapital..

steuer abstrahlt. Es ^.i merkwürdig , dass die Massenpetition gerade hierin eine Verlegung der versassnn^smässigen Gleichheit der Bürger gegenüber den öffentlichen Lasten finden konne, weil nun der Grnndbesizer die Steuern .sür den Kapitalisten bezahlen müsse, als ob Gleichheit bestünde, wenn der Grundeigenthümer alle Steueru, für den Kapitalisten sowohl als für Handel und Jndnstrie, befahlen müsse . Es sei zwar

allerdings r.chtig, dass in Folge der serupulosen Beachtung der Wünsche

der .Vertreter des Jnra und des Strebens des Grossen Rathes , selbst den Schein einer Versassnngsverlezung zu vermeiden , eine gewisse UnGleichheit insofern fortbestehen bleibe, als die grundversieherten Kapitalien

nicht selbstständig versteuert werden . allein die Ungleichheit sei weit geringer als früher.

. .

Wenn übrigens der Jnra auch .in diesen.. Bunkte vollständige Gleichheit^ verlange, so werde ihm der alte Kantonstheil hiez.... gerne die Hand

bieten ; die Regierung habe nichts dagegen, wenn allsällig die Bundes-

behorden die hierauf bezügliche Beschwerde begründet erklären wollen.

Jmmerhin sei die Ausdehnung der Einkommeussteuer ans den Jura uicht etwa eine stärkere Belastung dieses Landestheiles . sie bezweke ledig-

lich eine billigere Vertheilung des demselben. aussalleuden Beitrages an

die Staatsausgaben auf die Einwohner desselbeu und stimme somit gru..dsäzlieh durchaus mit den Grundsäzen der Verfassung und der Gereehtigkeit u^ereiu.

^.

V1l. Während der Veudeu^ des gegenwärtigen Rekurses hat der Grosse Rath des Kantons Bern folgende, aus die porliegende Frage be-

zügliche Erlasse genehmigt :

a. G e s e z ü b e r d i e R e g l i r u n g d e r . ^ t e u e r v e r h ä l t n i s s e ^ w i s eh e n d e m a l t e n u n d n e u e u K a u t o u s -

t h e i l , d. d. 1.). Dezember 1865.

^ e r G r o s s e R a t h d e.s K a n t o n s B e r n

,, b e s eh l i ess^.t: ,,Art. 1. Die Verlegung der direkten Steuer auf den alten und ,,neuen Kantonstheil findet grundsäzlich statt im Verhältnisse der in .,beiden Theilen naeh übereinstimmenden Grundlagen ermittelten ^teuer-^ ,,^rast (rohes Grun^stener^Kapital und versteuerbares Einkommen^. Vor-

373 ^behalten bleibt die in Art. 3 vorgesehene besondere Abrechnung und ..Besteurung.

.,Art. 2. So lange im Jura das jezige Grundsteners.^stem besteht, ,,wird in .diesem Kantonstheile die Grundsteuer vom rohen Grundsteuer.,kapital erhoben ^nud findet ein Abzug der anhaftenden Schnlden^nicht ,,statt . es vertritt in dieser Weise die Grundsteuer des Jura die Grund,,und Kapitalsteuer des alten Kautoustheiles.

,,Art. 3. Die. durch ^ 85 , ^ifs. Hl, der Staatsversassnng be^dingten besondern Belastungen und Abrechnungen stnd zu vollziehen .,wie folgt.

.,1^) Der alte Ka.ntonstheil wird für den Betrag der Armenaus,,gaben, welche nach der zitirten Versassuugsbestimmuug den neuen Kan^tonstheil nicht berühren dürfen, besonders belastet.

,,2^ dagegen werden ihm besonders zu gut geschrieben : .,^. Der Ertrag der Loskausskapitalien von Zehnten, Bodenzinsen ,,und sonstigen^eudallasten, die seit dem Jahr 18l 5 in die ..Staatskasse geflossen, und nicht.. zurükerstattet ^ oder sonst ^ur ,,^ehnt- und Feudallasten^i^.uidation verwendet worden sind. Der

Ertrag dieser ^Kapitalien wird zu 4 ^ auf jährlich Fr. 85,000 ^definitiv fest.^ezt

^,b. Der Ertrag seiuer Domainen und der von Domaineu-Verkäusen ,,seit dem Jahre 1815 herrührenden Kapital^ Uebersehüsse , nach ,,verh.ilt^.issu.ässiger Ausgleichung mit dem Ertrage des Domainen,,kapitals des Jura. Der dem alten^ Kautonstheil zu gut komAmende Ertrag wird auf jährlieh ^r. 231,000 definitiv festgesezt.

,,3) Die nach der Ausgleichung ^wischen Ziffer 1 und 2 dem alten ,,Kanton zur ^ast verbleibende Summe wird von ihm allein , durch Deinen besondern .^...saz zur direkten Steuer, getragen. ^ür die Ermitt-

^,lung dieser Snmme dient die bei der Feststellung des Jahresbüdgets

,,jeweilen vorliegende le^tabgeschlossene Jahresreehnnng als Grundlage.

,,Art. 4. Die besondere Abrechnung und Zusa^besteuerung des

^vorhergehenden Artikels sällt weg, sobald bezüglich auf die Armenlast

,,und das Gruudfteuers^ftem ebenfalls eine Ausgleichung und Einheit ,,für deu ganzen Kanton erzielt sein wird. . Von diesem Momente an ^sollen sür keinen Theil mehr zugebrachte Kapitalien oder abgetragene ,,Lasten in Anrechnung gebracht werden , sondern rein die gegenseitige ..Steuerkrast den Massstab der Besteuerung bilden.

,,Art. 5. Dieses Ges.^ tritt vom 1. Januar 1866 au in Kraft.

.,Von diesem Zeitpunkte an tritt der Beschluss vom 21. Dezember 1853 ^ausser Wirksamkeit.^

374 b. G r ossr .. t h s b e f ch l u ss ü b e r die S t e u e r a b x e c h nung z w i s c h e n d e m a l t e n und n e u e n K a n t o n s t h e i l

für die P e r i o d e n v o n 1853 bis 1857 und 1858 bis 1 8 6 2 , d. d. l9. Dezember 1865.

Mit

diesem Beschlusse wurde sestgestellt, dass der neue Kantonstheil

in der Vexiode pon 1853 bis 1857 zu viel bezahlt habe Fr. 154,271. 33 dass er aber in der Periode von 1858 bis 1862

mehr hätte bezahlen sollen . . . . . . . .

,, 53,318. 30

so dass der Jura auf 1. Januar 1863 gegenüber dem alten .Kantonstheil im Vorschuss bleibe mit . . Fr. 100,953. 03 VllL Die Herren Grossräthe Earlin , Revel nnd Girard sur sieh und namens ihrer Kollegen , Abgeordnete des Jura im Grossen Rathe des Kantons Bern, rekurrirten mit einer neuen Eingabe an den Bnndesrath vom 26. Januar 1866 auch gegen diese beiden Erlasse.

. Mit Bezng. ans das Dekret, betreffend die Abrechnung zwischen beiden Kantonstheiien, verweisen die Reknrrenten zunächst ans die Thatsache, dass der Jura im .Vorschuss sei. Allein, abgesehen hievon, hätten die jurassischen Abgeordneten einen andern Modus für die Abrechnung vorgeschlagen. Die leztern haben daher angetragen, auf diesen Gegenstand so lange nicht einzutreten, bis die Parteien nicht über einen kompetenten Richter sich verständigt haben, indem es passend sei, dass, so.bald zwei Parteien mit verschiedenen Jnteressen sich nicht einigen konnen, der Streitgegenstand von einem dritten unparteiischen Richter, und nicht durch die numerische Macht einer Mehrheit , die selbst Bartei sei, entschieden werde. Dieser Antrag sei aber verworfen worden , obsehon eventuell das Bundesgerieht, oder irgend eine andere geeignete Behorde, in Vorsehlag gebracht worden sei.

Was nun das Gesez vom 19. Dezember 1865 betresfe, so liege in der Annahme und Promulgation desselben , vor der definitiven Erledigung der Hauptbesehwerde, eine Ueberstürznng uud ein Verstoss gegen die den Bnndesbehorden schuldige Achtung. Sodann sei das Gesez als ein definitives erlassen worden, während es von Bedingungen und Eventualitäten abhange, die der Entscheid über die pendente ^rage bieten konne. Es sei das Gese^ aber auch eine wiederholte Verlegung der Verfassung, indem es sowohl den Art. 23 der Vereinigungsurl.nnde,

als auch den Art. 85 lll der Verfassung falsch iuterpretire uud auf das Gesez vom 18. März 1865 sich stüze, welches gerade deu Gegenstand des noch pendenten Rekurses bilde . und seinerseits auch aus einer Verfassungsverlezuug hervorgegangen sei.

Die jurassiseheu Deputaten haben desshalb den Autrag gestellt, die Verhandlungen über das zweite.Gesez zu verschieben, bis der Bundesrath

375 über das erste entschieden haben werde. Dieser Antrag sei jedoch pon 123 Mitgliedern , alle dem deutsehen ^antonstheil angehorend , ge^.en alle jurassischen Mitglieder, wovon 22 anwesend gewesen, verworfen worden. Diese Dotation allein zeige deutlich das Vorhandensein von zwei Barteien, deren besondere Jnteressen in Konflikt gekommen, so dass der Entscheid eines unparteiischen Richters nothwendig geworden sei.

Schliesslich bemerken die Rekurrenten mit Be^ng aus die im D^tke erschienene Antwort der Regierung des Kantons Bern auf den Hau^trekurs , dieselbe enthalte eine Menge Ansührungen und Argumente, welche leicht zu widerlegen wären. da jedoch das Hauptgewicht aus die historischen Dokumente und aus die Geseze salle, .so protestiren sie, die Rekurrenten, lediglich gegen die Jxrthümer und Ungenanigkeiten, welche in jenem Dokumente enthalten seien.

l.^. Die Regierung des Kantons Bern hat aus diese zweite Beschwerde unterm 14. Februar 1866 im Wesentlichen Folgendes geantwortet : .^ Durch die Besehwerde gegen das Dekret, betreffend die Abrechnung zwischen dem alten und neuen Kantonstheil, beweisen die Rekurrenten, dass sie die Stellung des Jura in dem bernischen Staatswesen verkennen. Der Jura sei nicht mehr ein besonderer Staat, sondern ein Bestandtheil des Kantons. Die Ordnung der Steuerperhaltnisse jenes Laudestheiles sei daher Sache der Gesezgebuug , gleich wie dies der Fall sei bezüglich des Steuerwesens des alten Kautonstheiles. Mithin habe der Grosse Rath schon des Vrinzipes wegen nie einen Kompromiß eingehen konnen , wodurch dem Jura eine mit der Verfassung unverträgliche Stellung eingeräumt worden wäre. Der Jura

und der alte .Kantonstheil seien lediglieh geographisch verschiedene Theile

des Kantons Bern, jedoch ohne besondere Organisation und Vertretung.

Ein Ko.npromiss seze zwei oder mehr verhandelnde P a r t e i e n voraus.

hier aber mangle es an solchen. Die im Jura gewählten Mitglieder des Grossen Rathes scheinen sich zwar als die speziellen Vertreter der dortigen Bevolkernng anzusehen, allein diese ..^lussassung ihres ^Mandates .widerspreche den. Art. 24 der Verfassung , wonach die Mitglieder des Grossen Rathes d i e S t e l l v e r t r e t e r d e r G e s a m m t h e i t

d e s V o l k e s und nicht der speziellen Wahlkreise seien.

Abgesehen hievon, habe der Antrag der jurassischeu Deputirten auch der bisherigen staatsrechtlichen Vrax^is widersprochen, indem die Steuerverhältnisse des Jnra seit seiner Vereinigung mit .^em Kanton Bern stets durch die Gesezaebung geordnet worden seien. Ueber einen Missbraneh von Seite der Mehrheit gegenüber der Minderheit haben sich jene Deputirten auch nicht zu beklagen, ^denn bei der Abrechnung habe der Grosse Rath in allen zweifelhaften Fragen. zu Gunsten des Jura entschieden. Einzig dieser uuparteiisehen und schonenden Handlungs-

376 weise der Majorität des Grossen Rathes habe es der Jura zu verdanken, dass troz der beträchtlichen Reduktion seiner Grundsteuer in den Jahren 1846 und 1853, die Abrechnung bis 1862 noch einen Saldo von

Fr. 100,953. 03 zu seinem Vortheil ergeben habe.

b. Betreffend die Hauptbeschwerde gegen das Gesez über die definitive Ordnung der Steuerverhältnisse zwischen beiden Kantonstheiieu, so falle die auch hier aufgeworfene konstitutionelle Frage zusammen mit der im Hauptrekurse beftritteueu Zulässigkeit der Ausdehnung des Gesezes über die Einkommensteuer auf den Jura. Es sei nun aber in dex Antwort aus die Hauptsache klar nachgewiesen^ worden, dass der dem Grossen Rathe gemachte Vorwurf der Verfassungsverl.ezung durchaus unbegründet sei. Ebenso sei der Vorwurf der Ueberstürzung und Missachtung der Bundesbehorden ungerechtfertigt. Das zweite Gesez sei lediglich eine Ergänzung des Gesezes vom 18. März 1865, und bezweke wesentlich die Hebung von Missverstäuduissen und die Beruhigung

der Bevölkerung des Jura über die Absichten des Grossen Rathes. Es

sei ziemlich allgemein , namentlich zur Uuterstüzung der Masseupetltiou, die Meinung verbreitet worden, der Jura werde künstig die .^n ein^ geführte Einkommensteuer über die Grundsteuer aus den. bisherigen Fnsse hinaus bezahlen müssen, was selbstverständlich die Aufregung habe nähren und erhalten müssen. Zur Aufklärung dieses Jrrthums seien ergänzende Bestimmungen über die künftige Ordnung der Steuerverhältnisse zwischeu beiden Kantonstheileu uothwendig geworden, und ausschliessiich zu diesem ^weke sei das angefochtene Gesez am 3. Juni 1865 in erster Berathung und am 19. Dezember 1865 endgültig angenommen worden.

....^ie materiellen Vorschristen dieses Gesezes entsprechen der Gerechtigkeit und den bezüglichen konstitutionellen Bestimmungen , die Rekurrenten seien selbst auch nieht im^alle gewesen, diesfällige Ausstellungen zu macheu. Die jurassische Grundsteuer werde künftig nur noeh im Verhältnisse der Grnnd- und Ka^italsteuer des alten Kantonstheiles berechnet, während solche bis jezt aueh das Ae.^.ivalent der Einkommenssteuer dieses Kantoustheiles gebildet habe. Der Jura habe also in der Zukunft an die Staatslasten nicht mehr beizutragen als in der Vergangenheit, nur trete eine gerechtere Vertheilung seiner Sieuer^uote ein, indem nun auch das Einkommen in Mitleidensehast gezogen werden soll.

^Schliesslich erklärt die Regierung von Bern , dass sie mit den Rekurrenten darüber einig gehe, dass das Sehiksal dieser zweiten Beschwerde von dem Entscheide über die Hauptbeschwerde abhange , sie sehliesst jedoch abermals auf Verwerfung des Rekurses.

377

E s s a l l t i n B e t .. acht : . A. B e t r e f f e n d die B e s c h w e r d e über das E i n k o m m e n s steuergesez.

1) Es ist vor Allem nothig, den Streitpunkt zu bezeichnen. Während die indirekten Abgaben beiden Kantonstheilen gemeinsam sind, ist das Steuerbetrefsniss des Jura, welches er durch d i r e k t e Steuern aufzubringen hat, in einer bestimmten Summe festgestellt. Die Barteien sind nun darüber einig ^, dass der Ertrag einer allsälligen Einkommenssteuer für diese Summe in Anrechnung gebracht werden darf,.

so dass es sich nur darum handelt , ob dieselbe lediglich im. Wege der ..Grundsteuer oder aber im Wege einer Grund- u n d Einkommensteuer ausgebracht werden soll. Es hängt alfo mit andern Worten zunächst nur die Hohe der Grundsteuer und nicht die Hohe des direkten Steuerbetressnisses des Jura von der Frage der Einführung der Einkommens^ steuer ab. Obschon es nun scheinen mochte, es handle sich nach dem Gesagten bloss um eine innere Frage für den Jura , an deren Losung der aite Kautoustheil gar nicht interessirt sei, so muss doch schon je^t darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Entscheid über diese innere jurassische Frage nachher bedeutend einwirken wird aus die Berechnung der Hohe des Steuerbetresfuisses des Jura im Verhältn.ss zum alten Kantou. (Siehe B.)

2) Die Rekurreuten behaupten, es sei durch Ausdehnung des Einkommeuste^erges^es ^aus deu Jura erstlich die Vereiniguugsurkunde und zweitens die Verfassung des Kantons Bern verleg worden.

3) Was nun zuerst die Vereinigungsurkunde vom 23. Rovember 1815 betrifft, so ist von der Regierung von Bern in Z.veisel gezogen Borden, ob dieselbe mehr als den Werth einer historischen Urkunde habe, und namentlich ist bestritteu worden, dass sie in den Bestimmungen des osfeutliehen Rechts Vertragsnatnr habe. Es erscheint indess znr^ Zeit nicht nothig , aus diese dermalen auch noch nicht hinreichend erorterte ^rage weiter einzutreten, da es genügt, damans zu verweisen, dass die Bundesbehorden krast der dieser Urkunde ertheilten eidgenossisehen Garantie jedenfalls zur Würdigung derselben besugt sind. ^ 4) Der Wortlaut der Vereinigungsurkunde ist indess in der eutscheidenden Stelle des ^.lrt. 23: ,,Die Regieruug behält sich die Be-

,,suguiss vor , dasjenige , was sie (die Grundsteuer) allsällig zu wenig

^abwerfen mochte, durch eine andere Abgabe (un impot snp.^nient.aire) ..zu vervollständigen^ --^ der Behauptung der Rekurrenten keineswegs

günstig. Während der deutsche Te^t geradezu die Vervollständiguug des Steuerbetreffnisses dnrch eine a n d e r e Abgabe sordert , lasst der sranzosische Ter^t die Frage osfen , ob das Steuersupplement durch eine andere Steuer oder durch einen Zuschlag zur Grundsteuer zu beschaffen sei.

Wenn aber die Rekurrenten behaupten, Legeres sei allein gemeint

378 gewesen, und es müsste für die gegentheilige Anschauung ein förmlicher Beweis geleistet werden , so sind diese beiden Behauptungen unrichtig.

So weit der Wortlaut nicht ganz bestimmt die Staatsbehörden von Bern in der Bestimmung der Axt der Supplementarsteuer bindet, was er jedenfalls nicht gethan hat , bleibt ihnen kraft der Souveränetät des Kantons die Wahl offen. Wenn die Rekurrenten ferner behaupten, es sei der Fal.l der Notwendigkeit einer Supplementarsteue.. nicht vorhanden wegen mangelnden Nachweises, dass die Grundsteuer zu wenig abwerfe, so muss erwidert werden, dass die Beurtheilnng auch dieser Frage zunächst in das Ermessen der bernischen Staatsbehörden gelegt worden ist.

Die Thatsache, dass die bernischen Staatsausgaben in neuerer Zeit ein starkes Anwachsen Beigen, genügt übrigens zum Beweise, dass die StaatsBehörden hinreichende gründe hatten, um die Frage der.Supplementar^ steuer in Erwägung zu ziehen. Unter solchen Umständen kann pon einem Einschreiten der Bundesbehörden ans Grund der Verlegung der Ver..

einigungsurkunde zur Zeit wohl keine Rede sein.

5) Das Einschreiten der Bundesbehör^en wird aber in zweiter Linie und hauptsächlich auf Grund einer V e r s a s s u n g s v e r l e z u n g gefordert, und zwar sollen verlezt worden sein die ^ 85 und 86 der bernischen Staatsversassung und das Brinzip der Rechtsgleichheit.

6) Es fragt sich vornämlich, ob ^ 86 dieser Versassung, lautend : ..Die zur Bestreitung der ..^taatsausgaben erforderlichen neuen Auslagen

..sollen möglichst gleichmässig aus alles Vermögen, Einkommen oder Ex-

^,werb gelegt werden.. aüeh aus den Jura Anwendung findet 7) Bei einer unbefangenen Würdigung der Akten lasst sich nun nicht wohl in Zweifel ziehen , dass der Verfassungsrath bei Berathung

dieses Artikels hauptsächlich die Verhältnisse des alten Kantons im Au^e hatte . denn a. Dieser Artikel wurde ursprünglich Zusammen mit Art. 85 berathen und erst am Schluss sor^nell ausgeschieden.

b. Der Jura hatte bei den Revisionsberathnngen nur seine Eigen-

thümlichkeit zu schüfen und seine bisherige ökonomische Stellung

gegenüber den Mehrausgaben, ^welche die Ablösung der Zehuten und die Uebernahme der Armenlast dem Staate verursachen musste, .^u wahren gesucht. Da die bezüglichen Ausgaben ihn somit nicht berührten , so war für ihn auch kein Bedürsniss zu neuen Auslagen vorhanden, während solche allerdings für den alten Kantonstheil bestimmt in Aussicht genommen werden mussten.

c. Es wurde - und dies ist wohl die bedeutendste Thatsache .. bei dem bald nachher (24. April 1847) sollenden Erlass des Gesezes über die Vermögens- und Einkommensteuer, troz ausdrüklieher Berufung ans ^ 86, dasselbe doch nur für den alten Kantons-

theil in Kraft gesezt.

379 8) Dagegen kann eben doch nicht mit absoluter Bestimmtheit be^ hauptet werden, dass der Versassungsrath den ^ 86 .... u .. für den alten Kanto..stheil in Aussieht genommen habe , indem auch verschiedene von der Regierung angeführte Gründe dagegen sprechen. Gesezt aber auch, es wäre solches anzunehmen , so wäre es für die heutige Frage nicht entscheidend. Der Versassungsrath war nur ..eine vorberathende Be-

horde. Das Volk selbst gab dagegen den legten Entscheid , und es

lagen ihm nicht die Geschichte und die Motive , sondern der W o r t l a u t der Verfassung ^ur Abstimmung vor. Der Wortlaut ist daher in erster Linie maßgebend, und bei klarem Wortlaut müssen die Motive .des Verfassungsrathes zurüktreten.

9) Run wird aber Niemand aus dem Wortlaut des ^ 86 die geringste Andeutung entnehmen konnen, dass der Baragraph nur sür einen Theil des Kantons Gültigkeit oder dass er insbesondere sür den

Jura keine Gültigkeit haben solle. Es spricht im Gegentheil der Baragraph von den ^,Staatsausgaben^ im Allgemeinen , betont, dass sie

m o g l ichst g l e i c h m ä ß i g perlegt .und dass sie auf a l l e s Ver-

mogen , Einkommen oder Erwerb gelegt werden sollen , und es steht dieser Baragraph ganz selbstständig sür sich da ohne weitere Verbindung mit dem mit deu Bartikularitäten der einzelnen Landestheile sich be-

schäftigenden ^ 85.

10) Nachdem der Grosse Rath von Bern die Jnterpretation des ^ 86 nach dessen Wortlaut als massgebend bezeichnet hat, kann es vollends nicht in der Stellung der Bundesbehorden liegen, ein Vorgehen als eine Verfassungsverlezung zu erklären, welches dem Wortlaute dieser Verfassung gan^ konsorm ist.

^11) Es fragt sieh in zweiter Linie, ..b in der Bestimmung des ^ 85 der Verfassung . .,Der neue Kautonstheil behält dem Grundsaze ,,nach sein Gruudsteuers^stem bei^ --- ein Hiuderniss gegen Einführung einer allgemeinen Eiukommenssteuer lieget 12) Auch diese ^rage mnss verneint werden. Das Grundsteuers^stem des Jura besteht in seiner Wesenheit darin, dass der genan ka^ dastrirte Grund und Boden nach Verschiedenheit seines Werthes, aber ohne Rüksicht aus Eigeuthums- und H.^pothekarverhältnisse , somit auch ol^ne Sehuldenabzug , die Steuer zu bezahleu hat.

Sobald nun ein Einkommenssteuergesez es vermeidet, auch noch das Einkommen aus dem Grnnd und Boden oder^den darauf versieherteu Kapitalien zu besteuern und das bernische Gesez vom 18. März 1865 besteuert wirklieh diese Arten von Einkommen ^ nicht -- so lässt sich gewiss uieht behaupten , es werde durch ein solches Gesez das Grundsteuershstem beeiuträchtigt. Die Einführung einer Einkommenssteuer modisizirt allerdings das A b g a b e n s h s t e m des Jura, nieht aber sein Grnndsteners^stem, welche Begriffe^ dnrehaus nicht gleiehbedeuteud siud. Den besteu Beweis dafür . dass

380 Grundsteuer und Einkommensteuer neben einander bestehen können, liefert übrigens das Beispiel des Kantons Waadt, wo ganz das gleiche Gxundfteuers.^stem wie im bernischen Jura und daneben seit mehreren Jahren eine der bernischen ganz analoge Einkommenssteuer besteht.

13^ Es bleibt also lediglich noch in Frage, ob die Einführung der allgemeinen Eiukou..menssteuer die Rechtsgleichheit aller Bürger beeinträchtige, wie solches von der Volkspetition hervorgehoben wird.

14) Diese Behauptung ist eine sehr unklare. Formell genommen protestiren ja die Rekurrenteu im Gegentheil gegen die Tendenz der

Einführung der Rechtsgleichheit auf dem ^ Gebiet.. des Steuerwesens,

indem ste Schuz sür das besondere jurassische Steuersystem verlangen.

Es ist aber selbstverständlich, dass man zwei in ihren Grundlagen ver-

schiedene Steuersysteme in ihren Einzelnheiten nicht durchgängig gleich

einrichten kann. Aber^ diese Beschwerde hat ebensowenig Grund, wenn man die beiden Steuersysteme des alten und ^neuen Kantonstheils näher mit einander vergleicht. Beide Theile besteuern ganz geuan das gleiche Objekt . uur fasst es der Jura einheitlich als Bodenwerth , während der alte Kanton es in zwei Theile zerlegt, nämlieh in den Bodenwerth mit Abzug der versicherten Kapitalien , und dazu gesondert das auf diesem Grund und Boden versicherte Kapital. Wenn desshalb sür den alten Kantonstheil noch eine Einkommenssteuer gerecht gefunden wird, so ist nicht . einzusehen , warum sie gegenüber dem neuen Kantonstheile ungerecht sein sollte. Es wird vielmehr durch die Einführung einer allgemeinen Einkommenssteuer die Rechtsgleichheit sür die beiden Kantons^

.theile gewahrt.

15) Es erscheint desshalb die Beschwerde in allen drei Richtungen

als nicht hinreichend begründet und unter allen Umständen ein Einschreiten der Bundesbehorden gegen die vom Grossen Rathe gegebene Verfassung...

interpretation unstatthaft.

B . B e t r e f f e n d d i e B e s c h w e r d e hinsichtlich d e s G e s e z e s über d i e R e g l i r u n g d e r S t e u e r v e r h ä l t n i s s e z w i s c h e n dem a l t e n und n e u e n K a n t o n s t h e i l vom 1..). De.^

z e m b e r 1 865.

1) Die beiden Parteien sind darüber einig, dass der Entscheid über diese Beschwerde^ von demjenigen über die Hanptbesehwerde abhängt.

Da leztere nach obigen Ausführungen nicht als begründet erfunden werden kann , so wäre ein weiteres Eintreten ans diese Besehwerde eigentlich uuuothig. Da indess das hier angefochtene Gesez die ökonomischen Verhältnisse zwischen dem Balten und neuen Kanton gewissermasseu im Grossen regulirt, so ist es von Juteresse, zu prüfen, ob dieses Gesammtresultat zu deu im Einzelnen gefundenen Resultateu stimme.

2) Jn diesem Geseze ist vorerst festgehalten , dass der Jura sein direktes Steuerbetreffniss an die allgemeinen Verwaltnugskosten in einer

381 bestimmten Ouote, resp. in einer einheitliehen Summe, die. zu dem entsprechenden Steuerbetressniss des alten Kantons in ein gewisses Vex-

hältniss gesez... ist , zu bezahlen habe. Es entspricht diess der Vorschrift des Art. 23 der Vereinigungsurkunde, ,,dass das Bisthum im ganzen

^uicht ein Mehreres zu den allgemeinen Verwaltungskosten beizutragen ..haben wird , als nach einem billigen Verhältniss gegen den alten ,,Kauton.^ Jn die genannte einheitliehe Summe ist der Ertrag des jurassischen Theiles der allgemeinen Einkommenssteuer mit einzurechnen, .vie entsprechend. auch in das verhältnissmassige Stenerbetrefsniss des alten Kantons sein Theil an der allgemeinen Einkommenssteuer mit eingerechnet wird.

3) ^ür die Berechnung des gegenseitigen Verhältnisses wird aber in diesen. Gesez ein anderer Faktor als bisher angenommen. Der Hauptsaktor war bis jezt das beiderseitige Bevolkerungsverhältniss, wahrend sur die Zukunft an seine Stelle tritt: ,,die in beiden Theilen ,,nach übereinstimmenden Gruudlagen ermittelte Steuerkrast (rohes Grund,.steuer^Kapital und versteuerbares Einkommen)^ - Art. 1 des Ge-

sezes. Es wird dabei in Art. 2 noch besonders bemerkt, dass bezüglich

der Besteuerung des rohen Grundsteuerkapitals ,,die Grundsteuer des ,,Jura die Grund- und Kapitalsteuer des alten Kantonstheiles vertritt."

4) Die Rekurrenten behaupten nun, .Lezteres stehe^ nicht im Einklang mit der Vereinigungsurkunde und mit der Verfassung ; allein diese

Ansicht ist nh.ht richtig. Jn der Vereiniguugsurkunde ist der Ursprung

der jurassischen Grundsteuer in ^ 23 ganz genau bezeichnet , sie wurde eingeführt als Ersaz der ausgehobeneu Zehnten und ..Dominialeiuküuste..^ Eine ganz ahnliche Operation wurde nun^ sur den alten Kanton im Jahr 1846 gemacht.. nur trat hler in der Folge an die Stelle der ausgehobenen Zehnten und Dominialeinkünste die Grnnd- und Kapitalsteuer des alten Kantous. Dass die lettere Steuer mit der Grundsteuer des Jura auf gleiche Linie gesezt wurde, steht nun in volligem Einklang mit. ^ 85 der bernisehen Verfassung : .,^ie Grundsteuer in. neueu Kan,,tonstheile wird ^u denjenigen Abgaben und Einkünften im alten Kan,,tonstheite , w o v o n s i e d e n G e g e n w e r t h b i l d e t , in das

^gehorige Verhältniss gesezt.^ 5) Auch aus den. Gesichtspunkte der i^. der Vereiuigungsnrkunde

geforderten ^, Billigkeit des gegenseitigen Verhältnisses^ .^ird sich gegen die Grundsäze selbst , dass die beiderseitige Steuerkraft massgebeud uud die jurassische Grundsteuer der^Grnnd- uud Kapitalsteuer des alten Kautons gleichgestellt sein solle, nichts Begründetes einwenden lassen. Dagegen lässt sich uicht läuguen, dass in der Ausführung Ungerechtigkeiten eintreten konnten, wenn nicht einige Rül.sicht aus ein besonderes Verhältniss genommen würde. Der Jnra hat nämlich als Grundlage seiues Steuers....stems einen genauen Katafter, in welchem jedes Grundstük ausgezeichnet und geschäht ist. Der alte Kautonstheil besizt aber uoch keinen

382 förmlichen Kadaster, und es ist desshalb Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß sich ^iele ...^rundstüte ganz oder theilweise der Einschazung zu entziehen wissen. Unter solchen Umständen stellt sich das Gesammtbetreffniss d^s Jura dann natürlich verhältnissmässig höher als das des alten Kanton^theils. E.^ dürfte ans diesem Grunde den Behörde^ des Kantons Bern zu empfehlen sein , dem bezeichneten Verhältnis^ billige Berüksich.^ tigung angedeihen zu lassen.

6) Auch gegen die für die zukünftige Abrechnung zwischen den beiden Kantonstheilen in Art. 3 des Gesezes angenommenen Grund^ lagen , sowie gegen die süx die Vergangenheit getrofsene Abrechnung lässt sich eine begründete Einsprache nicht erheben. Die Rekurrenten begnügten sieh auch ihrerseits damit, eine andere Jnstanz für die Vornahme der Abrechnungen in Vorschlag zu bringen, aus welches Begehren indess der Grosse Rath nicht eingetreten ist und wohl nach seiner ganzen konstitutionellen Stellung auch nicht eintreten konnte. Von Bundes wegen ist übrigens auf diesen Bunkt schon desswegen nicht weiter einzutreten, da eine förmliche Beschwerde hierüber nicht erhoben zu werden scheint.

^ 7)^ Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass auch die Grnndsäze über Reglirung der ...^teuervexhältnisse zwischen dem alten und neuen Kantonstheile im Grossen ganz mit den unter A gesundenen Resultaten und mit den massgebenden Urkunden übereinstimmen , so dass hierdurch die im ersten Theil entwikelten Anschauungen noch bekräftigt werden ,

b e schl o s s e n : 1. Es seien die beiden unter A und B bezeichneten Rekurse als unbegründet erklärt in der Meinung, dass den zuständigen Behörden des Kantons Bern eine billige Berüksiehtigung des in Erwägung B.. 5 bezeichneten Verhältnisses für die Anssührung empsohlen werde.

2. Sei dieser Beschluss der Regierung des Kantons ^ern und den Rekurrenten, Herren Earlin, R e v e l und G i r a r d , für sieh und zuhanden der übrigen Mitrekurxenten unter Ruksendung der Belegeakten mittheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 5. März 1866.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes ,

Der Bundespräsident.

^. ^. Kn.nsel.

Der Kanzler der Eidgenossensehast.

^ie^.

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Bundesrathsbeschluß in Rekurssache des bernischen Jura, betreffend Besteurung. (Vom 5.

März 1866.)

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1867

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16.03.1867

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352-382

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