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Schweizerisches Bundesblatt.

XIX. Jahrgang. lll.

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Nr. 51.

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30. November 1867.

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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend AbÄnderungen und Ergänzungen an der Bekleidung und Ausrüstung des schweiz. Bundesheeres.

(Vom

20. November 1867.)

Tit.!

I .

Die Geseze über die Bekleidung und Aufrüstung des Bundesheexes bedürfen mehrsacher Abänderungen und Ergänzungen.

Das Gesez vom 21. Dezember 1860) hat sich seither als ein wesentlicher Fortschritt in Beziehung auf Einfachheit uud Zwekmässigkeit erwiesen . Rien.and würde zu dem frühern Zustande zurükkehren, obschon sich bei der Einsührung des Gesezes eine sehr starke Opposition geltend gemacht hat. Wir Riehen daraus den Sehluss , dass die Argumente, welche sich aussehliesslieh anf die Gewohnheit und die äußerliche Unifor-

mität stüzen, nicht allzusehr berüksichtigt werden dürfen, und dass die

rationelle Befriedigung des wirklichen Bedürfnisses auch aus diesem Gebiete den einzigen Massstab bilden muss. Die Bewaffnung mit Hinterladungsgewehren tritt in dieser Richtung als neuer Faktor hinzn, wenn dieselbe zur vollen Wirkung kommen soll, so muss der Soldat mit möglichster Freiheit und Bequemlichkeit sein Gewehr brauchen konnen, und e..:

Siehe eldg. Gesezsammlung, Band VII, Selte 1.

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. III.

^4 dars daran dureh die Bekleidung und Ausrüstung nicht gehindert werden. ^...abei fällt namentlich der Umstand in Betracht, dass der Munitionsvorxath in Zukunft viel grosser als bisher sein wird und dass die ^ewichts^ermehrung in anderer Richtung wieder eingebracht werden mnss, wenn nicht die Totalbelastung die Kräfte des Mannes in einem Masse

in Anspruch nehmen soll, dass für die Gesechtsleistnng nichts mehr übrig bleibt. . .

^achstehe..^... fahlen mogen darthnn , wie sehr dieses Moment in Betracht fällt. ..^as Gewicht der Bekleidung, Bewassnung und AusBrüstung eines Jnsanteristen nach dem jezigen Reglement ist ^folgendes:

a. Bekleidung .

.

.

14 ^ 1 .Loth,

b. Bewassnung (ohne Batronen) .

.

c. Ausrüstung, Tornister mit Jnhalt, Ga-

.

.

.

.

l1 ,, 12

.

l2 ,, 10 ,,

.

3 ,, --40 .^ 23 Loth.

melle, Brodsak und Feldflasche

.

d. Feldausrüstung (Kessel, A^t ..e.) im

Mittel .

.

.

.

.

.

,,

Hat der Soldat noch seinen Antheil am ^ehirm^elt zu tragen, so vermehrt sich dadurch das Gewicht aus 43 .^ 23 .^oth , kommen dazu noch 100 Batronen a 30 Gramm, so macht dies ein Gewicht von 6 .^ oder im Ganzen von 49 .^ 23 Loth.

Es wäre überflüssig, daraus hinzuweisen, dass unter solchen Verhältnissen die Verminderung der Belastung ein Gebot der Rothweudigkeit ist.^ jede Erleichterung. vou 30 Gramm ermoglieht es, dem Sol^aten eine weitere Batrone. untzugeben.

Raeh diesen Bemerkungen gehen wir ^ur Besprechung der einzelnen Vorsehläge über.

.^. K o p sb e d e k u u g.

^ie Kopsbedeknng ist unbestritten einer der wichtigsten Theile der militäriseheu Bekleidung. Je leichter dieselbe ist, uni so ^wekmässiger ist sie , vorausgeht , dass sie den nothigen ^chuz gegen die Witterung gewähre.

Ju den legten grossen Kriegen sehen wir daher, wie die Armeen ihre Ts^hakkos und Helme entweder aus Besehl zu Hause lasseu , oder aber während des ^eld^uges sieh kurzweg derselbeu entledigen , u^n sie ^u.it den ^eldn.ü^en zu vertauschen.

Es wird daher gerathen sein, wenn wir in dieser Beziehung ebenfalls den lezten Schritt zum Einfachen und Braktischen thun und an die Stelle des Käppi eine leichte Feldmüze nach Art der jezigen Offiziersfeldmüze einführen. ^ie Erfahrung hat znr Genüge gelehrt, dass diese

65 Feldmüze vollständig denselben Schuz gewährt, wie das Käppi, und da^ bei ist zu berüksichtigen, dass sie nnr die Hälfte so viel kostet, was jeden Einwand wegen geringerer Dauerhaftigkeit beseitigt.

Diese Müze würde bei der Jnsanterie an die Steile des Käppis und bei der Kavallerie an die Steile des Helmes treten , der immer

allgemeiner als ein unpraktisches und schwersälliges Bekleidungsstük an^ gesehen wird.

Den Schüfen und dem Genie dagegen würde der .Hut belassen, indem sich derselbe bis anhin praktisch bewährt hat, und der Umstand, dass er das Feuern in geschlossenen Gliedern einigermassen hindert, bei diesen Waffengattungen ohne Einfluss ist.

Bei dem Generalftab ^wird die Müze den bisherigen dreiekigen .^ut ersehen, welcher in Bezug ans Unschonheit und Unbequemlichkeit unter

allen Ausrüstungsgegenftänden nicht seines Gleichen hat.

b. W .. f f e u r o k.

Der durch das Gesez vom Jahr 18.^0 eingeführte Waffenrok hat

sich ausgezeichnet bewährt, und ist deshalb auch ein allgemein beliebtes

Kleid geworden. Es sizt gefällig, schüft den Unterleib und hat den weitern grossen Vortheil, dass es in Folge seines weiten Schnittes der

Korperentwiklung Rechnung trägt. Es spricht nicht ein einziger Grund dagegen, diese Vortheile auch den Wafsengattungen zuzuwenden, welche ^..r ^eit noch mit dem engen , deshalb unbequemen und unsehonen Uniformrok versehen sind.

^ür die Wasfenroke des Generalftabes schlagen wir Jhnen eine ^lenderuug der ^arbe vor. Die Gründe hiefür sind nicht ans dem Gesehmak abgeleitet, sondern sachlicher Ratur. Die Kommandanten der Brigaden und Divisionen, sowie der andern Korps sind Truppeuoffiziere.

Es ist desshalb am .^laze, dass dieselben - wie dies auderswo durch-

gängig der Fall ist .^ auch die gleiche Uuisorm tragen , wie die ihnen

untergebenen Offiziere. Ein solches äusseres Zeichen der Zusammengehörigl^eit hat auch seinen moralischen Werth. Da^u kommt dann uoeh, dass dnreh diese Uebereinstin^mung der Uebertritt aus der Truppe in den Generalstab, und umgekehrt, erleichtert wird, was nicht nur pekuniäre, sondern aneh wesentliche militärische Vortheile hat.

c.

Beinkleider.

Die wesentliche ..Änderung, welche wir vorschlagen, besteht darin, dass bei allen Waffengattungen nur ein Paar Beinkleider v o r g e s c h r i e b e n , dagegen aber den Kantonen freigestellt wird, ein zweites Paar sur den Jnstruktionsdienst einzuführen.

66 Die Ersahrungen des amerikanischen und des leztjährigen deutschen Krieges haben bewiesen, dass das Mitführen von doppelten Kleidungsstüken von geringem Ruzen ist. So lange der Soldat während eines Feldzuges noch Quartier oder Unterkunst findet, kann er sich mit e i n e m Baar Beinkleider wohl behelsen , ist er aber unter freiem Himmel schlechtem Wetter ausgesezt, so hilft ihm auch ein zweites Baar nichts.

Da wir bei unsern defensiven Feldzügen immer in der Rahe der Magazine sein werden,. ist es jedenfalls besser, die Vorrathskleider in den leztern zu belassen, statt sie dem Manne auf^uladeu. .Die Befeitigung des zweiten Baares erleichtert nicht bloss das Gewicht. sie er-

spart auch Raum und gibt mit der Reduktion des Bnzsakes die Mog-

.liehkeit, die Dimensionen des Tornisters zu reduzireu.

d. Unterscheidungszeichen.

Die Unterscheidung der Waffengattungen und Arten macht keine.

.besondern Schwierigkeiten . mehr diejenige der Grade und speziell die Frage der Offiziersepauletten. Die Ansicht verbreitet sieh zwar immer mehr, dass diese ledern ein theures, unbequemes und gefährliches Unterscheidungszeichen seien ; sie hindern den Offizier am Tragen des Mantels beim .Liegen ...e. und machen ihn zu einer Zielscheibe des Feindes.

Aus diesem Gruude haben denn auch . andere Staaten die Epanletten .abgeschafft, oder sie brauchen sie wenigstens nur sür Baraden- und Galazweke, die wir nicht kennen.

Ueber die Unzwekmässigkeit herrscht daher kaum Streit , mehr über den Ersaz. Aber dieser scheint leicht gesunden werden zu konnen. Rach dem Vorschlage dieses Gesezentwurfes trägt jeder Offizier die bisherigen durchaus bewährten Unterscheidungszeichen an der Müze. Hält man noeh weitere sür uothwendig , was übrigens schwer einzusehen ist, so führe man die im amerikanischen Kriege als ganz praktisch erprobten und von den Breussen nachgeahmten A^selklappen ein , die alle Vortheile der Epauletten , ohne irgend einen Rachtheil davon haben und das Ange, welches nach einer solchen Zierde begehrt, eben so sehr besriedi^eu.

e . W a s d i e w e i t e r n B u n k t e a n b e l a n g t , w i e Abschassung des k u r z e n Säbels, Einführung des Maschinenmessers und Modisikation der R e i t e r p a t r o n t a s c h e , so bed ü r f e n d i e s e l b e n k e i n e r nähern B e g r ü n d u n g .

67 ^.

Rach Art. 19, Litt. h der Bundesverfassung kann der Bund in Reiten der Gefahr auch über die Landwehr der Kantone verfügen. Die gleiche Bestimmung ist im Art. 7, Litt. h der Militärorganisation wiederholt, welche in Art. 10, 40, 42 und 66 weiter Folgendes festse^t: ,,Art. 10. Die Landwehr besteht aus der Mannschaft, welche aus der Bundesreserve austritt.

,,Die Wehrpflichtigen dienen in der Landwehr bis zum vollendeten

44. Altersjahre.

.^

,,Art. 40. Die Landwehr soll mit Gewehren von eidgenossischem Kaliber versehen sein.

,,Art. 42. Die Bestimmungen über die militärische Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr werden den Kantonen überlassen.

.,Art. 66. Die Landwehr soll alljährlich wenigstens einen Tag zur Uebung und Jnspektion zusammengezogen werden.^ Ausser diesen Vorschristen bestehen über die Landwehr keine andern g e s e z lichen Bestimmungen.

Unterm 5. Juli 1860 wurde von dem Bundesrathe eine Verord^ nung erlassen, welche in näherer .Ausführung des Gesezes eine Reihe von Vorschriften über die .Organisation, die Bewassnung, Bekleidung und Ausrüstung enthält. Diese Verordnung wurde durch eine solche vom 8. Juni 1866 über die Rnmerirung der taktischen Einheiten der .Landwehr ergänzt. ^) Es ist hier nicht am Blaze , über die Organisation und die Bewassnung zu reden. Die lettere ist gesezlich geordnet, und über die erftere werden eingreifende Bestimmungen in dem Geseze Blaz finden, welches der Bundesversammlung in einer folgenden Simung vorgelegt werden soll. Der Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Bekleidung der Landwehr.

Jn der Regel behält die Mannschaft , welche in die Landwehr übertritt, diejenige Kleidung und Ausrüstung, welche sie in der Reserve gehabt hat . in einzelnen Kantonen sind bezüglich der Bekleidung andere Verfügungen getroffen. Jm Allgemeinen ist .der Zustand derselben ziemlich befriedigend, dagegen bestehen in der Mehrzahl der Cantone bedeutende Luken in dem Vorrath an Kapüten , wie folgende Zahlen ausweisen :

^) Siehe eidg. Gesezsamm^ng. Band ^III, Seite 810.

Der Totalbestand de... Landwehr betrug auf I. Januar 1867 an Berittenen und Unberittenen 66,955^ Mann , während im Ganzen für diese Mannschast aus Oktober d. J. nur 4l ,296 Kapüte vorhanden waren.

Ein Dxittheil des. ganzen. Bestandes sind also ohne das für jeden Feld-

zug unentbehrliche Oberkleid. Der Bundesrath hat durch wiederholte Kreisschreiben diesen. Uebelstande abzuhelfen versucht. einige Kantone habe.u auch in dieser Richtung Anstrengungen gemacht, andere aber die Mahnung ignorirt, oder zu verstehen gegeben, dass der Bund in dieser Beziehung keine Kompetenz bestie.

Unter solchen Umstanden hält es der Bundesrath in seiner Bflicht, die Bundesversammlung uni ^ese^liche Anordnungen zu ersuchen . er darf die Verantwortlichkeit nicht langer ans sich behalten, einen so bedeutenden Theil unserer Wehrkraft oh..e die notwendigste Bekleidung zu wissen. Wir haben keineswegs die Absicht, in dieser Richtung zu weit ^u gehen und eine völlige Uniformität der Landwehr mit ....en übrigen Theilen des Bnndesheeres herbeizuführen.

Es genügt vollkommen, wenn dieselbe mit unisormer Kopfbedekung und Oberkleidung und vor Allen. aus mit eiuem Kapute versehen ist. Die persönliche Ausrüstung wird den Kantonen überlassen, dagegen aber die gleiche Korpsausrüstung wie für das Bnudesheer verlangt.

B e r n , den 20. Ropember 1867.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der V i z e p r ä s i d e n t : I^r. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

69

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I .

Gesezentwurf betreffend

einige Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 20. Rovem-

ber 1867,

in theilweiser Abänderung und Ergänzung der bisherigen Erlasse

im Bekleidungs- und Ausrüstungswesen, b e s eh l i esst : Art. 1 . An die Stelle des Käppis , des Helmes und des dreiekigen Hutes tritt die Feldmüze als einzige Kopfbedekung. Die Form ist wesentlich diejenige der bisherigen Offiziersfeldmüzen , die Grundfarbe diejenige des Oberkleides.

Art. 2. Der Waffenrok wird aueh bei der Artillerie und Kavallerie statt des Uniformfrakes eingeführt. Die Farbe des Waffenrokes des Generalstabes ist diejenige der Jnfanterie. Die Ermelweste fällt für den effektiven Dienst weg und ist bei der Kavallerie und dem Train durch einen Stallkittel zu ersezen.

Art. 3. Es wird nur e i n Paar Beinkleider für den Mann vorgeschrieben. Der Stosf soll von Wolle, die Farbe bei den Stäben, der Artillerie und Kavallerie eisengrau , bei den übrigen Waffen blaugrau sein. Den Kantonen bleibt unbenommen, die Mannschast für den Jnstruktionsdienst mit einem zweiten Paar Beinkleider von beliebigem Stoff und Farbe zu versehen.

Art. 4. Die doppelte Fußbekleidung wird bloss für den effektiven Dienst vorgeschrieben. Die Beschaffung des zweiten Baars Kamaschen von Drillich bleibt den Kantonen freigestellt.

Art. 5. Die Epauletten, Achselsehuppen, Schärpen und Schleifen werden durch einfachere Unterscheidungs- und Abdeichen ersezt.

70 Art. 6. Der kurze Säbel fällt bei allen Gewehrtragenden weg.

Statt desselben ist bei den nicht gewehrtragenden Stellen und Graden der Fusstruppen - die. Ostiere ausgenommen - das Faschinenmesser einzuführen. Sämmtliche Berittene tragen den Reitersäbel.

Art. 7. Die Reiterpatrontasehe wird an dem .Leibgurt getragen.

Art. 8. Die in diesem Gesez vorgeschriebenen Abänderungen beZiehen sich nur aus neue Anschauungen.

Die bisherigen Bekleidungs- , Bewafsnungs- und AusrüstungsGegenstände sind zulässig, so lange sie noch brauchbar sind.

Dabei bleibt den Kantonen unbenommen, Gegenstände, welche sür den Jnstrnktionsdienst entbehrlieh sind, wie z. B. den Brodsak u. s. w., zu magaziniren und bloss sür den Ernstfall bereit zu halten.

Art. 9. Der Bundesrath wird die für die Durchführung dieses Gesezes erforderlichen nähern Vorschriften aufstellen.

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I I .

Gesezentwurf betreffend

die Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eh a s t ,

nach Einsteht einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. Rovem-

bex 1867; in Abänderung des Art. 42 des Gesezes über die Militärorganisation vom 8. Mai 1850, besehliesst: Art. 1. Die Bestimmungen über die Bekleidung und Ausrüstung der .Landwehr sind den Kantonen überlassen.

71 Jedoch wird gefordert, dass die Mannschaft der Fusstruppen mit gl.eichmässiger Kopfbedekung , sowie namentlich mit einem Kapute und einem Tornister oder einer Weidtasche versehen sei.

Die Korpsausrüstung ist die gleiche wie bei dem Bundesheere.

Das Kochgeschirr wird den Landwehrabtheilungen in gleichem Ver-

hältnisse zugeteilt, wie den Truppen des Bundesheeres.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen an der Bekleidung und Ausrüstung des schweiz. Bundesheeres. (Vom 20.

November 1867.)

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