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B eka n n t m a chu .

.

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.g .

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schmelz. Bundesblatt auch für das Jahr 1867 bloß Fr. 4 beträgt.

mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz. ^

Das Bundesblatt wird enthalten : Alle wichtigern Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft gewisse Beschlüsfe derselben, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Fragen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind , Auszüge aus den .Verhandlungen der BundesVersammlung und Berichte ihrer kommissionen , ferner die von schweizerischen .Konsuln im Auslands eingehenden Berichte , wenn solche für das Publikum von Interesse find , die monatlichen Ueberfichten der Ein - , ...Ins - und Durchfuhr in der Schweiz und des Geldanweisungsverkehrs im Jnnern der Schweiz sowohl als mit Frankreich und Jtalien, so wie namentlich die zur Veröffentlichung sich elgnen..

den Verhandlungen des Bundesrathes, endlich .Anzeigen von eidgenossischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben . Die neu erscheinenden Bundesgeseze, Beschlüsse und Verordnungen. so wie die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge, die Voranschläge der Bundesbehorden über Einnahmen und Ausgaben, die fährliche eidg. Staatsrechnung, der eidg. Staatskalender, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in

der Schweiz ein- aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren.

Bestellungen auf das Bundesblatt konnen das g a n z e Jahr hindurch, und nicht bloß trimester- oder s e m e s t e r w e i s e , bei allen schweiz. Postämtern gemacht werden, und es sind diese leztern v e r p f l i c h t e t , die Abonnemente anzunehmen, zu w e l c h e r Zeit es s e i n mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten i m m e r und b e f o r d e r l i c h nachgeliefert.

Aeltere Jahrgänge des Bundesblattes konnen stets von der ..Spedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für g e s c h l o s s e n e Gesezbände an die Bundeskanzlei zu wenden.

Alle .Reklamationen in Betreff des Bundestages müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbüreaux, in zweiter Linie bei der Ex p e d i t i on d e s B u n d e s t a g e s gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen spätestens inner d r e i M o n a t e n , vom Erscheinen der betreffenden Bundesblaltnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

B e r n . den 2t. Dezember 1866.

Die schweiz. Bnndeskanztei.

Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VIII, Seite 890.

11 Bekanntmachung.

Vollziehungsverordnung zum nordameril.anisd)en Geseze vom 28. Juli 1866 (Bonntn-Bill) treffend Ausbezahlung von Nachtragsvergütungen.

Kriegsdepartement , .Bureau des General-Adjutanten.

W a s h i n g t o n , den l6. September

1866.

t.

Alle .besuche müssen innerhalb sechs Zonale , vom 1. Oktober 1866 an gerechnet . eingereicht werden. Bevor irgend Bezahlungen geleistet werden , sollen sle nach .Regimentern , Bataillonen oder anderen taktischen Einheiten geordnet und keine Gesuche, welche nach dieser Zeit einlangen, sollen berüchtigt werden, bevor die Astern bereinigt sind.

2. kein Gesueb soll angenommen werden, wenn es nicht von dem Ori g i n alA b s c h i e d (Discharge) des Soldaten, sowie von der durch die 14. Sekt. on des Gesezes vorgeschriebenen eidlichen Erklärung und ferner von der beschwornen Aussage begleitet ist , dass der Betreffende vermöge keiner der dem .geseze vom 28. Juli 1866 vorangegangenen geseze oder Verordnungen von den bereinigten Staaten fe mehr als 100 Dollars Bounlv für irgend welchen wahrend des lezten Bürgerkrieges geleisteten Militärdienst über den darin vorgesehenen Betrag erhalten hat oder berechtigt ist zu erhalten.

3. Alle Gesuche von überlebenden Soldaten s..x die durch dieses Gesez bewilligte nachträgliche Bounty sind .n der hiernach vorgeschriebenen Form auszustellen , der Jdentitätbeweis soll gleieb wie bis sezl gegeben und besuche von Erben von verstorbenen Soldaten sollen in der vom Finanzdepartement gegenwärtig vorgeschriebenen Form angebracht werden.

..l. Sobald die Prüfung der Forderungen eines Regiments oder einer.

andern taktischen Einheit gehörig beendigt ist, soll der Generalzahlmeister die nolh.

wendigen .Anordnungen für deren schleunige Bezahlung treffen.

5. Jn dem Generalzahlmeisteramt, sowie auch im Bureau des zweien Auditors des Finanzdepartements soll über alle unter diesem Geseze vorgelegten Ansprüche, naeb Regimentern u. geordnet, Buch gesül..rl werden. Bei genehmigten Forderungen ist dee Jedem bezahlte Bount..,. Betrag anzumerken und bei zurükgewiesenen soll der Grund der Zurükweisung deutlich angegeben sein.

6.

Jn den durch Ari. 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesuchen sur die

Bouniv soll die eidliche Erklärung die wirkliche Dienstzeii des Anspruchmachenden erharien. sowie dass er nie anders als darin angegeben gedieni habe.

7. Aus irregulare Korps sür den Dienst der bereinigten Staaten oder welche zu gewissen Zweken einberufen wurden, z. B. Staatsmilizen. Ortsswachen (Home Guards) n. s. w., welche nichl in den allgemeinen Bountygesezen vorgesehen sind, erstreb sich auch dieses Gesez nicht 8. Auf drei Jahre oder auf Kriegsdauer angeworbene Soldaren, welche wegen Beendigung des Krieges entlassen wurden, sollen angesehen werden, als ob sie ihre ganze Zeit ausgedient hätten und stno zur Bounty nach diesem Geseze berechtigt.

Siehe Bundesblatt v. J. 1866, Band II, Seite 505

l2 9. Die Mindersährigkeil von .^rben,^ welche .kra^. dieses Gesezes aus dieBoun^ .

Anspruch machen , muß als am Tage der Genehnugung d^s Gesezes bestehend nachgewiesen werden. ^.lern sollen d.e Bount^ zu welchen sie a.s .^rben berechtig..

sind, gemeinsam erhalten, sofern aber der ..^^ fü..^ d^ I..u..erh..^ s,...u^ Familie nicht mehr sorgt so soll fie ..n die Mu^er bezahl werben. Der Wohustz außer.

halb. der Bereinigten Staaten soll ^in ^inderniß fux Anfauche von .^rhen^ ^ w e l c h e s o n s t g e s e z l i c h d a z u b e r e c h t i g t s i n d , bilden.

...^m G e n u ss e der Begünstigungen dieses Gesezes si..d ausgeschlossen.

a. Diejenigen. welche^ nachdem ste die volle Dienstzeit erfüll haben, nach deren Ablauf s c h i m p f l i c h entlafsen wurden.

l^. Solche, welche während ihrer Dienstzeit durch Begünstigung oder zur Strafe entlassen wurden.

c. Solche, welche wegen Untauglichkeit zugezogen im Dienste, aber nicht verur..

sacht durch in Ausübung des Dienstes erhabene Wunden entlassen wurden, be.^or sie beziehendiich zwei oder drei ^ahre z^r Zeit il^rer .^n^lassung gedient ha^en.

d.

e.

Solche, welche wegen schon zur Zeit der Anwerbung vorhandener Untauglich..

lei^ entlassen worden sind.

^..ie .^rben solcher^ welche seit ihrer Entlassung an Wunden oder Krankheit,

die sie sich nicht im Dienste und in Ausübung des Dienstes zugezogen haben, gestorben sind.

l^.

Die überlebenden Soldaten und .^rben ^on verstorbenen Soldaten , welche unter frühern Gesezen eine Bounl.^ ^on mehr als I^ Dollars von den ^er^ einigten Staaten empfangen haben, oder zu empfangen berechtigt sind.

^. Die überlebenden Soldaten sowohl als die .^rben von verstorbenen Soldaten, welche il^ren Dienstabschied oder einen Theil d...r in dieser oder irgend einer andern .^ongreßakle vorgesehenen Bounlh v e r t a u s c h t . v e r k a u f t , ü b e r ^ t r a g e n ^ g e l e r n t , ü b e r m a c h l , a u s g e w e c h s e l t oder w e g g e g e b e n haben.

l.. Das Gesez vom 28. Juli 18^ verleiht kein weiteres Erbrecht als da.^ Gesez, kra^ dessen die ..^rben die ursprüngliche Boun.^ erhielten oder zn erhallen bere.^ig.^ waren, und schließ gewisse fassen, --^ Brüder und Schwestern ...on .^rben, welche die ursprüngliche Boun^ zu erhallen berechtigt waren, --^ von allem Anspruch für die durch dieses Gesez vorgesehene nachträgliche Boun^ aus.

l^. .^. .^..il ^.ükstcht auf Art. .^ und .^ obstehender ^ollziehungs^erordnung wird zur ^enn^ni^ gebrach^.

1. Daß die no.^igen, vom .^inanzdeparlemenl der Bereinigten Skalen ^or^ geschriebenen G..suchs^ormulare a^.f der Tit. schweizerischen Bundeskanzler in Bern erhoben weroen konnen.

2. Daß oben erwähnte, vom Kongreß nnterm 28. Juli l8.^.^ bewilligte ^.ach^ trags.Bountv verabfolgt wird.

^. Allen überlebenden Unionssoldalen, welche lau^ obiger Verordnung dazu be^ rechtigt sind, ohne Unterschied ob sie im Jn^ oder Auslande wohnen, l^. ohne Ausnahme allen gesezlichen .^rben von verstorbenen Union^soldaten, welche in Amerika und ^. den hinterlassenen Witwen nud Waisen der leztern , welche im Au^lande wohnen Altern und Geschwister ^. sind ni^t dazu bereel^tigt).

Bei diesem Anlaß wird in .Erinnerung gebracht , d^ß oer So.dnachlaß eines im Dienste der bereinigten Staaten gestorbenen Soldaten allen geseziichen .^rben im

13 .^n^ und Auslande, das rükständige .^andgeld .^ursprüngliche Boun...,) eines sollen nach den. Auslande aber nur seiner Wi^we oder Bindern ^erabfo^ wird, und daß ledere auch pensio^.sberechiigt sind.

ferner konnen Pensionen erwirk werden für Muller ^on verstorbenen Unioni solda^en , welche im Wi.^wenstande leben und authentische Beweise beizubringen im Stande sind, da^ sie von il,.rem Sohne bei Lebzeiten auf w i r k s a m e W e i s . e unter^ stüz.^ werden seien.

W a s h i n g t o n , den 11. Dezember 18^.

Der Stellvertreter des schweizerischen Generalkonsul^ ^ ^e.r^n.t^.

Bekanntmachung.

Die .^eimathorlgkeil ist zu ermltleln für einen ..Johann ^ e g e n , welcher seinerzeit im Ill. .Regiment in Neapel gedient ha^, und dem ^on daller eine Pen^ fion zufallen wird , wenn die ^den^a.^ de^ Genannten durch Schriften gehorig nachgewiesen werden kann.

^ wird daher zur Erreichung de^ oben ^angegebenen Zwekes. die gefällige Mitwirkung der S.^aat^kanzleien der Kantone, so wie der Polizei. und Gemeinde behorden hiemit hoflichst angesprochen.

B e r n , den 4. Januar 18^7.

^ie schweiz. ...^undes^anzllei.

Bekanntmachung.

^etdanmeisung.^ner^ehr mit Italien.

Wir se^en hieml^ das Publikum ln ^ennlni^ , daß die .^lasstfikalion der schweizerischen und italienischen ^ostbüreaur^ in Bezug auf den Geldanweisung.^ verkehr in folgender Weise festgese^. ist .

t) .^s konnen Anweisungen a u s s t e l l e n ^ bis zum Max^imalbetrage ^on Fr. 1^0.

a. Die schweizerischen ^auplpostbüreau^ Genf , Lausanne, Bern, ^euenburg, Basel, Aarau. Luzern , Zürieb , St. Gallen, ^hur, Bellenz , sowie die in einzelnen dieser S^d^e bestehenden ^ii.iatpostbüreau^ , auf die italienischen ^ostbüreaux^ Aneona, Bergamo, Bologna, Breseia, Como, Cremona, ^iorenz , Genua, Livorno, Cessina, Malland, Mantua, Modena, ^eape.., .^ovara, ^adua^, Palermo., ^arma, ^avia , ^iaeenza, Turin, Benedig^, B e r o n a ^ und B l e e n z a ^ ,

Zur Seite 13.

^eberslcht der nsn den bereinigten Staaten bewirten ^rie^sdien^ner^ntnn^en ^nnties^ a. Alle Soldaten (.^egul^.e ^ .^i^

1.

Rr.

^ 100

Anwerbu.ngszeit.

Dienstzeit.

Betrag.

1. Juli 1861 bis 25. ^uni 1863^ serner 1 April 1864 bis 18. Juli 1864.

Drei und süus Jahre.

Zablungsweise.

Erb enb erechtignng.

Das ^an^e am Ende der Dienstzeit, ausgenommen .^ 25 .^orschuss an Angeworbene seit dem 5. Juli

An Witwe, Kinder, Vater, Mutter, ^eschwister in der nämlichen Reihenfolge.

Die leztern drei Klassen von Erben müssen Einwohner der Vereinigten Staaten sein.

1862, zahlbar bei Eutlassung nach zwei Dienst-

^

jahren .

Beim Dienstantritt . . . . . .

^ach 2 Monaten Dienst

i 1. Drei Jahre ^..eu oder wieder augeworben).

2. Soldateu , die vor dem 22. Juli 1861 dienst genommen hatten und sieh auf drei Jahre wieder in alte Regimenter anwerben liessen.

^

^

.

^

5. Januar 1864 bis 1. April 1864.

20. Juni 1864 bis 1. August 1864.

.

.

^

Rr.

2.

^

.

.

.

^

^

18

^

^

.

.

.

.. ^ 24

^

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, , 3 6

.

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Doll 25

. . . . . . .

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.

.

.

^ 400

.

50

.

50

.

75

Beim Dienstantritt . . . . . . . . . Doll. 25 Am feilen regelmäßigen Zahltag . . . .

,,50 ^ach 8 Monaten Dienst . . . . . . .

,,5^

^^

^ 25. Juni 1863 bis 5. Januar 1864.

3. Fünf Jahre.

,, 1 ^ahx Dienst

.

,,

.

2

..

^

^

^

fahren

Dienst

...

.

.

^

.^

.

.

.

.

.

.

Wie Ziffer 1.

.

.

Vergütung berechtigt.

d. Die Staatsnu^izen von Missouri und ^entuck.^ und alle andern . nicht rege.^ßig in den Dienst der bereinigten Staaten ge^ tretenen Truppen ^wie die ^owa ,^re^beards^

, , 5 0

^o

.

.

.

.

.

.

.

^^

^e am ersten Wahltag.

^.

Rr.

3.

4.

18. Juli 1864 bis 1. Juli 1865.

^ ^0 ^

Drei Jahre.

.^ 100

Zwei und drei Jahre.

Vor dem 24. Dezember 1863

^

nnd die West^irginien ^.^^empts^^ sind zn

Je ^ am Ansaug , in der Mitte und bei Ablauf der Dienstzeit.

An Witwe, Kinder und die Mutter, wenn

Wie Ziffer 1.

Wie Ziffer 1.

diese Witwe ist, in der nämlichen Reihenfolge.

.,

,,

nach

,,

28.

^ach 2 Zonalen Dienst 5.

.^ 400

^

Veteranen.

Vor dem 1. April 1864.

^

^

.,

12

.

.

.

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,,

,,

.^0

. . 3 6

.

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.

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60

50

.

.

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,,

.

.

50

.

.

.

.

5

5

0

.^o

0

den

.I.est

^e am ersten Zahltag.

..^

Wie Ziffer 1.

^ Beim

Dienstanlri^

.

.

.

.

.

.

^ach 2 Monaten Dienst

^ ^

^

Rr.

6.

^ ^00

Rekruteu für ueue Regi. .enter mit 3 Jahren Dienst-

^

7.

Ein, zwei nnd drei Ja

, , 1 2

^

,,

18

,,

24

, , 3 0

^

Rr.

24. Oktober 1863 bis l. April 1864.

24. Dezember 1863 bis 1. April 1864^

zeit. (^

zeit. (^

^ -.^ ^ ...00 ^ ^00

6

.re.

,,

^ l

3^

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,,

^

.

.

Doll.

..

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^

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,,

60

. . . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^.o

.

.

.

nach dem 14. September 18.^. .^ ^.^ ^ Ohio^Kavallerie , nach de.^. .^. Se^t^^b^ 18^, 2 ^.en^orker Veteranen ^a^^i^ 13, 15, 18 und 21 .^eu.^orker.^a.^ll.^ und 14 und 16 ^en.^orker Artill^i^ ^^

.1^ ,

.

4

^. Boun^ ^ ^orfchüfse nnd unbezahIie Betre^nifse werden verwirf durch Desertion, ..durch Abwesenheit ohne .^rlau^niß^^ welche auf dieAbfich^ zu deser.^iren zu schließen ge^ stalle^ oder durch irgend ei^ ^erbrechen.

welches den SoIda^en. de.n Dienste ^n.^hr ope^^ se^ne schimpsti^e ^n^astung ^ug^ l^. Ausnahmen zur Blasse 6^ Diese Bount.^ wird bezahl an .^u^..

aller Regimenter in Ohio^ Jllinois u^d ^^^ diana^ wenn angeworben nach d^ .^^^ ^^ zember t8^.^ , ferner ^n ^ekruie^ fo^^.d^ neuer Regimenter. 120. 1^ ^^^.^ ^.^^ 12.^ und 1.^0 ..^ndian^ ^ Infanterie .^d .^^

10, 11, 12 und 1.^ Jndiana.^a.^all^^

.^ .^

.

.^

.

.^0

.

t^. Die ^eu^orker SoIda^en . welche auf zwei Jahre sich anwerben lie^n und nach 2^ Monaten wegen Ablaufs .der Dienst^ zeit entlafsen wuxden , erhalten diese ^er^

gülung.

50

.

.

.

,,

.

.

,,

. , 2 ^

^,

. . . .

.

,,18

Rekruteu für alte Regim enter mit 3 Jahren Dienst-

keiner ..Vergütung berechtigt.

e. .^ine Vergütung ^on Doll. 100 wird der Witwe und wenn keine da. ist, den hindern aller freiwilligen ausbezahlt , welche für weniger als zwei Jahre angeworben und

im Dienste gefallen find.

(mit Ausnahme von

^isfer 5 und 6). ferner .l. April 1864 bis 18. Juli 1864.

Beim Dienstantxi^ vor dem 28. Sept. 18.^ . DoIl. 25

Rr.

fecht, auf Vorposten ^ im Treffen od^. ^i Dienstverrlchtungen erhaltener Wunden^ f^i^ alle freiwilligen (aufgenommen ^lafs^ .^ die wegen Beendigung des Krieges en^^sf^ worden sind, haben Anspruch auf d.^ .^^^ lichen Bouni^be.^g (die nich^ bezogene^ Be^ treffnisfe)^ wie wenn fie ihre ^oll^ Di^st^i^ ausgedient hä^en ^ wer aber weg^ ...^d^^x Dienstun.^üchiigleit als in ^olge ^erwu^.dun^ wie oben entlassen wird , ha^ nu.^ A.^^^ch auf die verfallenen ^eireffnisfe und w^^d^ Dienstuntüchtigl^elt schon ^or der Anwerbung bestand , so ist der betreffende zu gar ^iu^ ^ergü^ung berech.^ig^.

l^. ^ür die Anwerbung oder Wi..d^ dienstnahme beim ^eranen ^ .^eser^e ^ Kor.^s besteh^ keine Boun^, die übergelesene ^ann.

schaff ist aber zu der Boun^ berech^ig^ die fie bei ihren frühern Regimentern bezogen hä^e.

c. Ausgehobene .^annscha^ und d^ren Stellvertreter auf ^rei ^ahre fin^ , ^enn ^om .^..^arz 18.^ bis zum 5. September

l8.^4 eingetreten ^sonst nicht^ zu DoI.. 10.^

,,50

^

.

^

..)^

^e am ersten Zahltag.

^

^

50

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

5^

Billige), die wegen in der Sch^ch^ i^ .^

0

.^0

se am ersten Wahltag.

dem 2. Dezember 186.^. 17 ^inois ^^ Gallerie, ... ^ermont^tt^.^ ^ .^ern^nt^ Infanterien 2.^ u.^ ^ Maine^uf^^.^^ ,^^^

^ 18.. Juli 1864 bis 30. April 1865.

Wie ^sfer 3.

Wie Ziffer 3.

2 Maine^allerie, ^o^ d^ ^^ D^^^...

1 .

^ .

^

^

^

14 l^. bis zum Ma-imalbetrage von ^r. 500 .

d.e obgenannien schweizerischen Postbureau- , sowie die Bureau- in Chiasso, Faido, Grono , Loearno ^ Lugano . Magadino , ^ar^iuael^ Men.

drisio , Monlhe.^ , ^ontrenr^ , Ponte^resa , Poschia^o, Sau.aden , Schuld, Widers, Sitten und .^ivis , auf die obgenannlen italienischen Postbüreau^ sowie auf diejenigen von Alessandria in Piemonl, Ale-andrien in .^g^en^ Aosta. Arona^ Asti^ Bari, Biella, Cagliari, Casale Monse^rato, C.^.iavenna, Domo d.Ossola . ^ e r ^ r a r a , ^nlra, J^rea, Leeeo, Lodi, Monza. ^isa, ^e^gio (Emilia), Son^ drio, T r e v i s o ^ , Tuni.^, Udine^, .^arallo. barese und ..^ereelli .

c. bi^ zum Max^imalbelrage .^on Fr. 200 .

die sämm^lichen schweizerischen ^ostbüreaux^ auf sämmtliche ^ostbüreau- de.^ ^onigreich^ ^.^alien , worunter , vom 1. Januar 18.^7 an , auch die Postbureau- in ^enetien verstanden sind, s^wie auf die in A l e x ^ a n d r i e n (Cg^pten) und in T u n i ^ bestehenden italienischen Postbüreaur^ B e m e r k u n g e n . Der Verkehr in Geldanweisungen mit den mi.^ einem ^ be.

zeichneten venezianischen Postbureau- beginne erst vom 1.

Januar 18^7 an.

Das italienische Postbüreau Ferrara bleibt bis zum 1. Januar 18.^7 in der Blasse .^ hievor.

^) Cs konnen Anweisungen durch dasjenige Postbureau , auf welches die An^

weisung speziell ausgestellt ist, eingelost w e r d e n , und zwar: d. bi^ zum ^a-imalbeirage von ^r. 1000^

durch die .^auptpostbüreau- Genf, Lausanne, Bern, ^euenburg , Basel, ^larau, Luzern. Zürich, St. Gallen, Chur und Bellenz, sowie durch die in einigen dieser Städte bestehenden .^ilialpostbüreau-. wenn diese Anweisungen durch die snl^ .^ hievor bezeichneten italienischen Postbureau- ausgestellt sind , .

e. bis zum ^Ma^imalbetrage ^on .^r. 500 .

durch die oben ^u^ .^ bezeichnen , sowie durch folgende Postbüreau^ ^ Chiasso , ^aido , Grono , ^Loearno , Lugano , ^agadino , Martinach , Men.

dristo , Monthe..,, ^ontreu- , Pontelresa, Po^chiavo, Samaden , Schuhs, Siders , Sitten und ^ivis , wenn diese Anweisungen durch die s^.l^ .^ ^ .^ hievor angegebenen italienischen ^ostbüreau- ausgestellt sind ,

t.. bis zum Belage von Fr. 200.

durch sämmttiche schweizerische Postbureau-., wenn die Anweisungen durch italienische Postbüreaux^ aufgestellt sind.

Die Ta-e für Geldanweisungen von der Schweif nach Italien und umgekehrt beträgt für kleinere wie für gro^ere Summen 10 .Wappen für se t0 ^ranken, wo^ bei seder Bruchtheil dieser Summe für volle 10 ^ranken gerechnet wird.

So beträgt z. B. die Tax.e

für .^r. 1 bis Fr. t0 . . . . . . 10 .^pn.

,., ,,

,, ,,

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1l ,, 21 ,,

,,20 ,, .^0

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. ^ 5 0

.

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.

.

.

.

50

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,,

w.

B e r n , den 24. Dezember 18.^.

Das schweizerische ^ostdeparlement.

..^ae^s.

l5 Anzeige an

die .^. Aerzte, Wundärzte, Fabrikanten von ^.lmbülance^egenstanden n. s. n...

Die .^erren Aerzte^ Wundärzte, Fabrikanten von Ambülaneegegenständen und von aller Art Gegenständen , welche aus den Sanitätsdienst Bezug haben , werden hiemit benachrichtigt, da^ dle von den ^ülssverelnen für die Verwundeten im Felde veranstaltete ^.nterna.i..malausstellung am 1. April 18.^7 in Paris eröffnet werden nnd^die Schweiz dabei vertreten sein wird. ...Wenigen Personen . welche die Ab^ slcht haben, sich daran zu betheiligen, kennen sich bis zum 15. Januar an den

Sekretär des schweizerischen .^ülssvereins, Prof. I..^. Alphons ..t ivi er, in Bern,

wenden.

Ausschreibung.

Dle Stelle eines Sekretärs des eldg. Artllleriebüreau in Aarau , mit einer ^ahresbesoldung von Fr. 1800, wirv hiemlt zur freien Bewerbung au^^eschrl^e^.

Schwelzerbürger, welche daraus reflektlren^ haben ihre Anmeldungen schriftlich bis zum 15. Januar 18^7 der unterzeichneten .Kanzlei einzusenden und der ^in^

^abe Zeugnisse über ihre Befähigung beizulegen.

Die Bewerber müssen stch über .^enn.niß der deutschen und franzostschen Sprache ausweisen.

Bern, den ...8. Dezember 18^.

^i.^en.^sche ^i^i^a^kanz^ei.

Ausschreibung.

Die Stelle eines Unterinstrukior^ im eidg. Artillerie^nstru^ion^korps wird hiemit zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Sehweizerbürger, welche darauf reflektiren, haben ihre Anmeldungen schriftlich bls zum 15. Januar 18.^7 der unterzeichneten ^anzlel einzusenden und der .^ln.

gabe Zeugnisse über ihre Befähigung beizulegen.

16 Die Bewerber haben sich über die^ Kennlniß der deutschen nnd französischen Sprache auszuweisen.

B e r n , den 28. Dezember 18.^.

^i.^en.^s.sche ^i^i^kanzIei.

..^n^reibnng oon erledigten Stellen.

.^Die Bewerber müssen il.,ren Anmeldungen. weiche schriftlich und p.^r.^ fr e l zu geschehen haben, .gute Leumundszeugnisse beizulegen im ^alle sein, ferner wird ^on ihnen gefordert daß sie ihren ^ a m e n , und außer dem Wohnort auch den H e i m a t o r t beutli.h angeben.^ . ^ o s t h a l l e r und B r i e f t r ä g e r in .^einach .^Basel^Landschaft). Jahres..

besoldung Fr. 7.^0. Anmeldung bis zum 2o. Januar 18.^ bel der ^rei.^^

postdirek^lon Basel.

1) Posthalter und B r i e f t r ä g e r in Lütisburg.^St. Gallen). Jahresbe^ sol.^ung Fr. 420. Anmeldung bis zum 1.1. Januar 18.^7 bei der Kreispost.

direk.ion St. Gallen.

2) B r i e f t r ä g e r in S o l o t h u r n . .^ahresbesol^

dung .^r. 840.

.^ S t a d t b r l e f t r ä g e r in Basel.

du.ng Fr. ..l^0.

Jahresbesol^

Anmeldung bis zum 7. Januar 18^7 bel

der Kreispostdirektion Basel.

4) .l.ostlommis in . ^ n t e r l a k e n . Jahre.^besoldung .^r. 1020. Anmeldung bis zum 10. Januar 18^ bel der .^reispostdirel^ion Bern.

5) .^osth a l t e r und T e l e g r a f hlst in Blrrw.^t ^targau). ^a^^besoldung Fr. 700 au^ der ^^st^asse und Fr. 240 nebst .^ro.^sion aus der Telegraphen^ kasse. Anmeldung bi^ zum 10. Januar 18^7 bei der .^reispostdirel^ion Aarau.

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In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1867

Date Data Seite

10-16

Page Pagina Ref. No

10 005 347

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