197 dem ausgestellten Prinzipe auch einverstanden, entwikelten aber mit Bezug auf dl... Durchführung desselben abweichende Ansichten. Es sind dieses die Regierungen von Gl.arus , Solothurn , Basel-Stadt und Aargau.

Einzig die Regierung von Basel Landschaft gab ihre Anf.cht nicht zn erkennen, troz wiederholter Reehargen.

Jndem der Bundesrath desshalb diese Entwürfe zur Annahme empfiehlt, ergreift er neuerdings den Anlass, Sie, Tit., feiner vollkommenden Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. Juni 1867.

Jm Ramen des schweig. Bundesrathes, Dex B u n d e s p r ä s i d e n t : C. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ Schiess.

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Gesezentwurf betreffend

Abänderung des Heimatslosengesezes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschast, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Jnni 1867,

l.. e schli esst : Art. 1.

An die Stelle des zweiten Absazes des Art. 19 des

Bundesgesezes. die Heimatlosigkeit betreffend, vom 3. Dezember 1850^,, sollen folgende Bestimmungen treten : ,,Die gegen die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Fehlbaren ,,sollen in ihre Heimatgemeinde oder in ihren Wohnort zurükgesührt ,,und nach den Kantonalgesezen oder in Ermanglung derselben nach ,,dem gegenwärtigen Geseze bestrast werden.

...) Siebe eidg. GesezsammIung. Band II, Seite 1.^.8.

^

198 ,,Für die durch Verhaftung und Abschiebung , beziehungsweise ,,Weiterschiebung solcher ..Personen entstehenden Kosten ist keine Ver,,gütung zu leisten."

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung dieses Gesezes beaustragt.

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Gesezentwurf betreffend

Abänderung des Auslieferungsgesezes.

D i e .B u n d e s v e r s a u. u. l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1867, beschließt.

Art. 1. An die Stelle der .Artikel 15 und 16 des Bundesgesezes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten , vom 24.

Juli 1852 ^, treten folgende Bestimmungen :

Art. 15. Von der regierenden Kantonsregierung sind zu verguten : ,,1) Dem requirirten Kantone für den Unterhalt eines Gesangenen im Verhast bis zur Auslieferung täglich . . . . Fr. 1.

,,2) Den Transport hat de... ausliefernde Kanton bis zur üblichen Grenzstation unentgeltlich zu besorgen. Ebenso haben die zwisehenliegenden Kantone für die Besorgung des Durehtransportes keinen Anspruch aus Kostenvergütung , und zwar weder für den Unterhalt, noch sür die Unterbringung der Gefangenen, noch für den Transportführer.

^) Siehe eldg. Gesezsammlung, Band II1, Seite 1....I.

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Gesezentwurf betreffend Abänderung des Heimatslosengesezes.

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1867

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28

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29.06.1867

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197-198

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