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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. Januar 1867.)

Der Bundesrath ernannte den bisherigen Vizekonsul in Montrev i d e o (Republik Uruguay), Hrn. Gottsried Hosmann von Jslikon (Thurgau), zum schweizerischen Konsul in Montevideo.

(Vom 7. Januar 1867.)

Der Bundesrath wählte als Bofthalterin in Eoreelles (Reueuburg) Jgfr. Amélie Junod, von Travers, Spezereihändlerin in Eoreelles. ^

(Vom ..). Januar 1867.)

Rach einer Mittheilung des schweiz. Konsuls in Port-Louis (Jnsel Mauritius) ist am 27. Juni 1865 zwischen Grossbritannien und der Kouigin von M a d a g a s k a r ein Friedens- , Freundschafts- und Handelsvertrag abgeschlossen worden.

Diesem Vertrage , der uoch von der Königin von Großbritannien zu ratifizireu ist , wird wahrscheinlich in kurzer Zeit ein ähnlicher Vertrag mit Frankreich folgeu. Der Madagaskar -Vertrag enthält haupt-

sächlich folgende Bestimmungen .

I. Vollständige Riederlassungssreiheit sür die britischen Unterthanen

in allen theilen der Staaten der Konigiu von Madagaskar, welche sich unter der Aussicht eiues von den madagassischen Behorden ernannten Gouverneurs befinden, ausgenommen in Amdohimanga, Ambohimanamboln und Amparvafato, --- in denselben Häuser oder Land zu miethen oder in Vaeht zu nehmen , Handel zu treiben , auf gekanstem oder gepachteten Grunde zu bauen. Hievon sind jedoch ausgeuommen Bauten in Stein oder in Erde in der Haupstadt von Madagaskar und in den andern Städten, in welchen solche Bauten nach den madagassischen Gesezeu verboten sind, Genuss aller Privilegien in Bezug ans Handel, oder in irgend einer andern Sache, welche der meistbegünstigten Ration gestattetest oder später noch gestattet werden kann. in gleicher Weise sind

27 die nämlich^ Vortheil^ den .Untertanen der Konigin von Madagaskar in allen^ Staaten Grossbritanniens gestattet.

. 2. Vollkommene Freiheit für die britischen Unterthanen in allen Staaten von Madagaskar, die christlich.. Religion auszuüben und zu lehren , Monumente . sur die Eultnsausübung zu bauen und zu unterhalten.

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^en madagassischen Unterthanen ist vollständige Religionssreitheit in Grossbritannien zugesichert.

3. ^ie l^ontrahirenden Staaten werden gegenseitig einer vom andern einen Agenten empsaugen, und können Konsuln für den Sehuz des Handels ernennen.

^ 4. Die Einsuhr und Aussuhr jedwelchen Artikels ist erlaubt, ausgenommen Kriegsmunitionen , Bauholz und Kühe , wovon die Ausfuhr durch die Geseze von Madagaskar verboten ist. Kriegsmunitiouen dürsen nur von der Konigin eingeführt werden. ^er Haudel zwischen den beiden Staaten ist srei bis aus eine Zollgebühr, welche 10^ nicht übersteigen darf. Ein Taris dieser Gebühren wird vom britischen Konsul und einer durch die Konigin von Madagaskar zu ernennenden Berson ausgestellt werden. Auf denjenigen Waaren , die in diesem Tarif nicht . genannt sein . werden , wird die Gebühr nach ihrem Werth erhoben werden.

5. ^ie Fahrzeuge mit britischer Flagge werden so viel es in der Macht der madagassischen Behörden liegt , gegen Plünderung im Fall von ^ehiffbrueh gesehnt werden.

6. Ausübung eigener Gerichtsbarkeit über britische Unterthanen durch britisch^ Konsuln. ..Streitigkeiten und Anstände zwischen britischen und madagassischen Unterthanen sollen vom britischen Konsul mit Beiziehung eines Offiziers der Konigin von Madagaskar behandelt werden.

Bei Zahlungsverweigerung zwischen britischen und madagassischen Unterthanen werden die ^okalbehorden und der britische Konsul sich gegenseitig zur Zahlungserwirknng untersten.

7. ^ie beiden Staaten verpflichten sich, alle Mittel anzuwenden ^ur Untendrüknng ^es ^eeränberlvesens und des Sklavenhandels. Alle englischen Schisse ^ind ermächtigt, zur Verfolgung und Aussaugung der Seeräuberschisfe in die Häfen, ^lüffe nnd Schlupshäsen, welche der Konigin von Madagaskar gehoren, zu fahren. ebenso haben die britischen Kreuzer das Recht, jede... des Sklavenhandels verdächtige madagassische oder arabische ^ch^ff zn untersuchen und als Seeränberei zu behandeln.

8. ^ie Prozesse dnrch. Anwendung der Gistprobe werden ausgehoben.

Ju. Falle von Krieg zwischen beiden Staaten sollen die Kriegsgesan^

geneu gegenseitig mil... behandelt uud d^reh Auswechslung befreit werden.

28 Herr Oberst Seherer von Winterthux ist mit Rüksicht auf seinen Eintritt in die Regierung des Kantons Zürich unterm 3t. Dezember v. J. um Entlassung von seiner Stelle als Obexinstrnktor der Kavallerie eingekommen.

Diese Entlassung wurde ihm vom Bundesrathe in allen Ehren und unter Verdankung der geleisteten ausgezeichneten Dienste ertheilt.

Jusolge der Wahl des Hrn. eidg. Obersten W e l t i zu einem Mitgliede des Buudesrathes hat lezterer an die ledig gewordene Stelle eines Jnspektors der Jnfanterie vom Vll. Kreise , welcher die Kantone S o l o t h u r n . B a s e l - S t a d t und Basel-Landschaft umfasst, den vorerwähnten Herrn eidg. Obersten S cher er ernannt.

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Zur Benachrichtigung.

Das a lphab etisie Register zn..n ^u. Bande der eidg. Gesezsammlung ist a.edrukt, an.t, wird da... na.1. Materien geordnete Bister zn dea acht Banden der eidg. Gesezsammlung l.ald fertig.

Beide Register werden dann den Abonnenten und Empfängern des Bnndeslattes vom v o r i g e n Jahre gleichzeitig zugesandt werden.

Bern, den 11. Jannar 18^.

Die schweizerische Bundeskanzlei

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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