#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XIX. Jahrgang. lll.

Nr. 50.

#ST#

B

o

t

s

c

h

23. November 1867.

a

f

t

des

Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe, betreffend die am 11. und 12. Oktober d. J. mit den Bereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Postverträge.

(Vom 13. November 1867.)

Tit. l Bereits bei Gelegenheit der von Seite der Vereinigten Staaten von Nordamerika veranlagte.. allgemeinen Postkonferenz in Baris (Mai 1863) hatte der Vertreter derselben, Herr K a s s o u , Mitglied des Kongresses und Kommissär , dem schweizerischen Minister iu Baris mündliehe Er..

Öffnungen gemacht , welche die Geneigtheit seiner Verwaltung ausdrükten , mit der Schweiz für Erstellung beidseitigex Direkter BostverBindungen einen Vertrag abzuschließen, wofür dieser. Abgeordnete im Juli l 863 dem schweizerischer Minister in Baris zur Berathung einen Entwurf vorlegte. Jedoch konnte der Sache damals noch keine Folge gegeben werden , weil der Transit der Korrespondenzen ans dem europäischen Festlande , so wie zu Meer für geschlossene Sendungen mit Taxen belegt war, deren Hohe die anderweitigen Vortheile einer direkten V...rtragsverbindung mit den Bereinigten Staaten überwog, so dass man daraus abstellte , weitern Unterhandlungen eine günstigere Gestaltung der Txansitverhaltnifse vorhergehen zu lassen. Die schweizerische Bostverwaltung hat nun zwar durch den auf 1. Oktober 1865 iu ...lussühruug getreteneu Bostv..rtrag mit Frankreich eine erhebliehe Erleiehterung des Transits für geschlossene Sendungen erlang, jedoch immerhin

Bundesblatt. Jahrg. XlX. Bd. III.

3

32 noch nicht in dem Masse , dass in denselben gegenüber der stükweise^ Ueberliesernng an Frankreich eine Begünstigung zu finden wäre. Auel^ die Transitpreise über Deutschland, obgleich etwas tiefer, bilden immer noch ein Hiuderniss für vortheilhaste Ausführung eines schweizerischamerikanischen Bostvertrages. .....un hat die Bostverwaltung der Vereinigten Staaten sowohl mit Frankreich als mit dem deutschen Bostverein, speziell mit Brenssen und Belgien, Unterhandlungen eingeleitet,.

in Folge welcher Aussicht gegeben ist, die Transitpreise so weit. zu ermassigen, dass die Einführung direkter geschlossener Korrespondeuzsendun^ gen zwischen den schweizerischen Bosten und den Bosten der Vereinigten Staaten mit ..^uzen erfolgen konnte.

Richt nur glaubte der Bundesrath im postalischen Juteresse der Schwe^ zu handeln, wenn auf ^lbschlnss eines Vertrags mit den Vereinigten Staaten Bedach.. genommen würde , sondern überhaupt der richtigen Stellung ^u entsprechen, eineu Anlass nicht unbeuuzt vorübergehen zu lasfen, um die Geschäfts- und Verkehrsverbiudungen mit den Vereinigten Staaten zu vermehreu uud der Annäherung der Schweig an diesen politisch verwandten Staat einen erneuerten Ausdruk ^u geben. Das Bostdepartemeut hat daher die wiederholte Anfrage, welche das .^oftdepartement der Vereinigten Staaten l.^ier durch einen bevollmächtigten Kommissär gestellt hat, entgegen genommen und mit demselben zwei Vorverträge unter Vorbehalt der hoheren Genehmigung in der Bnndesstadt unterhandelt und abgeschlossen.

Der erste dieser Verträge vom 11. Oktober 1867 hat die Erstellnug einer gegenseitigen direkten Boftverbindung zur Auswechslung von Korrespondenzen ^in geschlossenen .^endungen^ zum Gegenstaude , der zweite Vertrag vom 12. Oktober betrifft die Ausstellung und AusZahlung postamtlieher Geldanweisungen.^ Beide Verträge sind nur eventuell abgeschlossen , in der Voraussicht einer nähern entsprechenden Regulirung der Tranfitverhältnisse mit den europäischen Zwischeustaaten , mit welchen die Vostverwaltuug der

Vereinigten Staaten in Unterhandlung fteht. Mit Rüksicht auf diese

Sachlage ist der Termin der Aussühruug der Verträge den beiden BostVerwaltungen feftzusezen anheimgestellt worden , die uicht ermangeln werden , hierin vor^ugeheu , sobald für geschlossene Sendungen hinreichend^ billige Transitpreise erlangt sein werden.

Aus das Einzelne übergehend , behandeln wir vorerst den allgemeinen B o st v e r t r a g ü b e r die E r s t e l l u n g d i r e k t e r V o f t v e r B i n d u n g e n f ü r K o r r e s p o n d e n z e n , vom 11. Oktober 1867.

Der Verkehr in Korrespondenzen zwischen der Schweiz und ^u Vereinigten Staaten ist zwar der Zahl nach noch nicht von jenem Umfange , wie mit den verkehrreiehen grossern europäischen Staaten,

33 doch immerhin der beträchtlichste mit den überseeischen Ländern, und hat umfasst im Jahr 1866:

Briefe . . . . . . Anzahl 166,000.

^ruksachen . . . . .

,, 62,000.

^.iese Korrespondenzen wurden bisher, se nach Verlangen der Ausgeber, über Frankreich oder über ^utsehland ^Baden, ^reussen) und . Belgien oder Bremen (Hamburg) geleitet und den Boftverwaltungen von Frankreich und andererseits von Baden u. s. w. stükweise überliefert^. für jede dieser drei Linien bestehen besondere Versendung- und Baubestimmungen. ^er Seetransport von der franzosischen und der belgischen Küste ab wird dermalen bei günstiger Witterung ans 12 Tage berechnet.

Ueber die wesentlichen Bestimmungen des .......ertrage^ ist Folgendes hervorzuheben :

I. llmfa^ undLeittu^. (Art. 1, 8, ^ u. 11.)

^er Vertrag umfasst ansser den gewohnliehen Briefen auch den Transport von Zeitungen, ^ruksachen jeder Art und Muster, und gestattet auch die Recommandation dieser Sendungen. Jn den bisherigen Verträgen sind die Warenmuster nur zur vollen Briesta^.. zngelassen, der neue Vertrag verordnet hiefür die Anwendung der blossen ^ruksaehta^.e. Ueber Frankreich war bisher keine Recommandation zugestanden. Wir sollen indessen bemerken, dass die im neuen Vertrage vorgesehene Recommandation den Vierseitigen Begriffen dieser .^ieherung uicht^ ganz entspricht. ^ie Vereinigten Staaten kennen keine Verantwortlichkeit und Vergütnngspflicht im ^alle von Verlust solcher ^endungen , so dass die Rekommandation nach den Vereinigten Staaten lediglich einen Nachweis über die Spedition zur ^olge hat. Zu Weiterm hat sieh di.^ überseeische Vostverwaltung nicht herbeigelassen.

Ueber Beschaffenheit und Jnhalt derjenigen Sendungen, für welche die ermäßigte Druksaeh- und Musterta^e in Anspruch genonnnen wird, enthält der Art. 11 ähnliche Bestimmungen, wie in andern bestehenden Vorverträgen festgesezt und hier namentlich durch die vorhandenen

Transportmittel und Landesgeseze bedingt sind.

Il. Leitung. (Art. 2, 3, 12, 13 u. 15.)

^ Jn der Leitung der Korrespondenzen wird der Vertrag varanssichtlich nicht grosse Veränderungen bewirken, indem mau auch fernerhin die regelmässi^en Dampfschiffahrten (englischer, sranzosischex, belgischer, amerikanischer, hanseatischer Unternehmungen u. s. w.) sur den Transport benuzen wird. ^s ist im Art. 3 vorgesehen, den Transport zwischen beiden Ländern der Besorguug der amerikanischen Vostoerwaltung auch

34 in der .Achtung n a c h Amerika zu übertragen, wobei man hierseits vorzugsweise den Meertransport im Auge hatte, da diese ^ostverwaltnng eher in der Lage ist, die schnellste und häufigste Ueberlieserung mit Schiffsdieust ^u veraustalten. Sollte die Schweiz sur den Lan^transit günstigere Bedingungen erlangen als Amerika , so würde dieselbe auch im Hin- und Herwege den Landtransport übernehmen kennen. Aehnliehe Vorkommnisse bestehen bezüglich des Transits ^wischen der Schweig und Belgen, wie Spanien.

Eine direkte. Auswechslnug vou Korrespondenzen oder so geheissener Vostselleisen wird nnn vor der Hand lediglich zwischen dem Bostamte .....ew-.^ork und den Postämtern B a s e l und Gens (Art. 2) erfolgen.

Wir denken, diese zwei funkte kennen bis auf weitere Vermehrung der Korrespondenzen ausreichen und bemerken , dass die Vostver.valtung der Vereinigten Staaten für jezt aus eine grossere Zahl von Answechslnngsbureau^ einzutreten nicht geneigt war. ^ür die Beorderung vou ^ostfelleisen (geschlossene Sendungen) ^wischen der Schweiz und den Vereinigen Staaten vou Nordamerika steht die amerikanische ^ostverwallnng, wie bereits erwähnt, mit der Bostverwaltnng von Frankreich einerseits und der Vostverwaltung des deutschen ^ostvereins, wie Belgien andererseits, in Unterhandlung, durch welche wir günstigere Bedingungen erwarben , als bisher nach den direkten Verträgen der Schweiz zngestanden sind.

Jn den Artikeln 12 n. 13 ist eventuell die Korresponden^versendung nach und ans d r i t t e n Ländern, in s t ü k w e i s e r Ueberliesernng , wie unter Verschlnss über das Gebiet des einen und andern Kontrahenten vorgesehen. Es kann der Schweiz dienen , sür die nach den Ländern und Jnseln im stillen Ozean bestimmten Korrespondenzen die ftükweise Transitleitnug über die Vereinigten Staaten zu beuten, und es ist die Reziprozität für amerikanische Korrespondenzen über die Schweiz festge^ se^t. Je nach den Anschlüssen der sran^osis.hen und schwei^risehen Bahnen und derjenigen von ^üddents^hland ^nnd Jtalien kann die Schweiz den amerikanischen Korrespondenzen eine geeignete Transitlinie anbieten. Wir nahmen anch nicht Anstand , aus den Grnndsa^ eines unentgeltlichen Transportes^ g e s c h l o s s e n e r Korresponden^sendungen einAngehen , welcher unter Reziprozität vou den Vereinigten Staaten beantragt worden ist
und eine stehende Rorm in den Vorverträgen bildet, welche die Union in neuester Zeit abschließt.

Wir denken nicht , dass diese Bestimmnng je sür die Schweiz von Belang oder lästig sein werde, und hatten übrigeus in Betracht zu ziehen , dass bei Berechnung irgend welcher Trausitta^en doch nur eine Umgehung der Schweiz einträte, demnach di.^ser^ Transport niemals Gegenstand eines fiskalischen Vorteils sein konnte. ^ie Vergütung auswärtiger Auslagetar^en dagegen ist vorgesehen (Art. 13). ^.ie Bestim-

35 muug Art. 15 behielt sich lediglich aus allfällige Ueberlieferuug der Korxespondeuzen von einer S.hisfsgesellschast an eine andere , die in den englischen und franzosischen Seehasen zuweilen vorkommt.

lll. Tarelt. (Art. 4, 5, 6, 7 u. l 6.^ Die dermaligen Ta^eu betragen, je nach den verschiedenen Linien: Ueber Frankreich. Ueber Preussen Ueber Bremen uud Belgien.

(Hamburg.

Briefe. Druk- Briefe. Druk^ Briefe. Druksachen.

sachen.

sachen.

7.^ Gr. 40 Gx. 15 Gr. 4Loth. 15 Gx. t^oth.

.^p.

110

.^p.

20

.^p.

.^p.

.^p.

40

170

95

^p.

20

Jn Gewärtigung hinreichend günstiger Transitpreise der europäischen Zwischenstaaten ist im Vertrage die Tar^e für die srankirte Sendung angesezt worden :

Für Briefe bis 15 Gramme aus

.

.

.

. 8 0 Rp.

Für Druksaehen uud Muster dürste von Seite der Schweiz die Gesammtta^.. für 40 Gramme berechnet werden aus

20

,,

^ie vorgesehene Ermässigung der Ta^e wird einzig dem Verkehr zum ^ortheil gereichen , da bei den prosel^irten Ausä^u, nach Abzug der Transittax^en, den beiden Ländern kaum der Betrag eines gewohnliehen und bisherigen ^internen Borto verbleibt, uud zwar der Schweiz etwa 10 Rp. von Briefen uud 2 ...p. vou Druksachen uud Waarenmustern.

Richt frankirte Briefe werden mit einem Ta^uschlage bis auf 25 Rp. belegt. die allgemeine Anwendung einer Frankirungprämie findet auch hier ihre vollste Berechtigung.

Als Einschreibgebühr ist ein Betrag von höchstens 50 Rp. sestge^ sezt, ohne Unterschied des Gewichts der Sendung. Eine Eigeuthümlich^eit liegt insofern in der Bestimmung des Art. 7 über die Ta^e von Dxuksachen uud Warenmustern, als es der absendenden Bostverwaltung anheimgestellt ist, die Tar^ nach Massgabe ihrer Tarife ^u berechnen.

Diese Vereinbarung beruht auf dem Bedürfnisse möglicher Vereinfachung der Ta^eu , uud es ist hiebei verstanden , dass ausser der Transitiate lediglieh die im internen Verkehr der versendenden uud der empsaugenden Bostverwaltuug zur Anwendung komme. Da für diese Gegeuftäude obligatorische Frankirung besteht, und^der abseudeudeu Verwaltung die ganze Ta^e anfällt, so hat jede ^oftverwaltung hiebei nur das Juteresse des eigenen Publikums uud der eigenen Postasse zu vertreten.

36 Die S t .. a s .. Z u t a x. e von höchstens 50 Rp. und die Erga..zu..gsta^e auf ungenügend^ frankirten Druksachen und Warenmustern dagegen gehort derjenigen Bostverw..ltung, welche den Bezug besorgt.

Die Tax^besreiungen (Art.

16) find lediglich den poftdienstlichen Korrespondenzen vorbehalten. Die Korrespondenzen der beseitigen Staats..

behordeu in Amtssachen u. s. w. bleiben daher auch fernerhin der ordentlichen Taxation unterstellt.

lV. Thetlnn^ und Verrechnung der Ta^en (Art. 10, 14 u. 17).

(mit

Ju gemeinsame Verrechnung fallen lediglich die Tax^en von B r i e f e n Ausnahme der Strafta^e aus ganz uusrankirten Briesen).

Ans dem ^esammtbetrag dieser Tarnen kommt vorerst die Auslage für Transport über das Z.oischengebiet (Transit) in Abzug, und vom Reste sallen ^ an die Vereinigten Staaten und .^ an die Schweiz.

Jn Betracht der grossen Ausdehnung des amerikanischen Vereins^

gebiets kann dieser Theilu..gsfnss sür die^ Schweiz als ein liberales Z...geständniss der transatlantischen ^ostverwaltung aufgefasst werden.

Jn den Artikeln l 4 und 17 sind die Grundzüge des Abrechnungsmodns und der Beha..dln..g der unanbringliehen ^ostgegenstande u. dgl.

in üblicher Weise angegeben.

V.. Ausfnhrmt^ (Art. ^ u. l9).

Von dem Gange der Unterhandlungen der Bostverwaltung der Vereinigten Staaten snr die Transitpreise des .^and^ und Seetransportes hängt nun zunächst der Zeitpunkt der Vertragsausführung ab. Hätten wir auch vorgewogen, diese Verhandlungen unserm Vertrage poraugeheu zu lassen , so war dagegen zu berüksiehtigen , dass die grosse E..tser..ung zwischen den ^izen beider ..^ostver.oaltungen gebot, die Anwesenheit des amerikanischen Abgeordneten in der Bundesstadt z.. benuzen und die nähere Verstandign^.g über die Ausführung dieses immerhin sehr einfachen Vorvertrags seinerzeit auf dem Wege der Korrespondenz ersolgen zu lassen.

Stellt sich auch der Abschluss dieses Vertrags uicht als ^othwendigkeit dar , so erscheint derselbe immerhin unter dem nationalen und

dem volkswirthschaftlichen Gesichtspnnkte als augemessen und nüzlich, und wird jedenfalls dazu beitra^eu, den Verkehr leben und ^u erweitern. Eiue Tar^ermässigung Briese und sür die Warenmuster in Aussicht Publikum ausschliesslich zu gut komn.en wird und

beider Lander zu besteht hiedurch sür die , deren Belauf dem nach^ dem Stande der

^ ^dermaligen Frequenz aus etwa 60,000 Franken jährlich angeschlagen werden kann.

ueberei^.nft fiir ^infn^llllg postamtlicher ^el^meif^el.t.

Durch Abschluss dieses Vertrags vom . 12. Oktober 1867 hatte n.an vorzüglich die Erleichterungen im Auge, welche sieh für den Kleinverkehr, die Auswanderung und die Familienverbindungen der Einwohner beider Länder als wirkliches Bedürfnis^ erzeigt haben, die dnreh die

Verkehrsmittel des Handels nicht ausreichende und leichte Befriedigung

fanden.

Der Einführung des Geldanweisungsverkehrs zwischen zwei nicht .an einander stossenden Landern schienen nun freilich grosse Hindernisse im Wege zu stehen. Die beiden Verwaltungen haben sich indess für Befriedigung desselben auf einen Ausweg vereinigt, welcher diesen ganzen Verkehr außerordentlich einsach macht und sür de^n Fall, als er sich als praktisch erweist , die Möglichkeit gewährt, mit jedem beliebigen Lande in .ahnliehe direkte Verkehrsbeziehungen zu treten.

Jedes der beiden Länder bezeichnet nämlich ein Bostbürean im Jnnern, welches Geldanweisungen sür das andere Land in Empfang nimmt durch das Mittel iuteruer Geldanweisungen. Die beiden Bureau^ theilen sich alsdann nur die eingezahlten ..Summen und Adressen mit,

vhne gleichzeitige Uebersendung des Geldes selbst, jedes Büreau bezahlt

als Mandatar des Büreaus des andern Landes dessen uotirte Auweisungen wiederum mit internen Mandaten, uud es gleichen dann die beiden Büreaux^ ihre Saldi von Zeit zu Zeit aus.

Als beiderseitige Auswechslungsstellen sind bezeichnet : Das ^ostamt Re w ^ or k,

Basel. .

Der Betrag einer Anweisung ist auf 50 Dollars begrenzt, doch bleibt unbenommen, gleichzeitig mehrere Anweisungen ^u erheben. Für grossere Zahlungen wird der .^andelsstand und Jndustrielle im Wechselverkehr leichtere und wohlfeilere Transmissionsgelegenheit finden , was indessen hier nicht in Betracht kommt , da dieser Theil des Verkehrt ausser dem obligatorischen Bereiche der Vostverwaltung liegt.

An Gebühren (Art. 5) werden berechnet : 1) diejenige der internen Geldanweisungen des ausstellenden .Landes ; 2) eine internationale Ta^e von 1 ^ vom Anweisungsbetrag, wenigstens 1 Franken; 3) die Tax^e der internen Geldanweisungen des auszahlenden Landes.

^ Die erste und ^weite Gebühr fällt an die Bostverwaltung des aus^ stellenden Landes und die dritte Gebühr au die Bostverwaltung des auszahlenden Landes.

Die Gebühr wird sich hienach z. B. für eine Anweisung von 100 Franken aus der Schweiz nach den bereinigten Staaten wie folgt stellen : Schweizerische interne Tar^e . . . . . . . . .

20 Rp.

Jnternationale Ta^e . . . . . . . . . . . 1 0 0 ,, Amerikanische internationale Tar^e annähernd . . . .

50 ,,

Total 170 Rp.

Ein doppelter Brief (bis 15 Gramm) kostete bisher 220 Rp.

(über Frankreich).

Ein Baket mit 100 Franken Baarsehast würde von Bern bis Rew.^ork an Bosttax^e 505 Rappen kosten.

Die Hauptschwierigkeit für diesen Vertragsabschluß bildeten die Verschiedenheit der Valuten der beiden Länder und die Schwankungen des Wechselkurses. Es schien daher dem Bundesrathe angemessen, auch den Ehes des Finanzdepartements zur Teilnahme an den diessälligen Verhandlungen mit abzuordnen.

Darüber wurde uun bestimmt , dass die beiden Verwaltungen sur.

ihre Operationen den Goldfuss zu Grunde legen. Wenn also ^. B. die nordamerikanische Verwaltung eine An.oeisuug sur die Schweiz in Bapier erhält, so sezt sie die betreffende Summe nach dem Tageskurs in Gold um und gibt leztere Summe dem schweizerischen Büreau znr Ansbe^ahlung aus. Jn gleicher Weise versährt die uordamerikauisehe Verwaltung, wenn sie die von der Schweiz iu Gold aufgegebene .^umme in Papier

ausbezahle^. lässt.

Mit Rüksicht auf die Schwankuugeu des Wechselkurses wurde bestimmt, dass sur deu ^all, als die ordentliche Tar.e nicht genügen würde, um die diessällige Ehanee zu befreiten , ansnahmsweise jeder ^idministration die Berechtigung zustehen solle, die im zweiten Artikel erwähnte Ma^imalta^e entsprechend zu erhohen. Jndessen sollen sich die beiden . Verwaltungen die Tarife jeweilen gegenseitig mittheilen, .damit jede sich ^ in solchen fällen gehorig vorsehen kann (Art. 5).

Bezüglich der Abrechnung ist (Art. 6 n. 7) vorgesehen, dass dieselbe halbjährlich gestellt, der Saldo in London oder Baris bezahlt, auch, weun inzwischen das Guthaben der einen Verwaltung 2000 Dollars . übersteigen .oürde, der schuldeude Theil deu auuähernden Betrag sosort auf Rech.nuug zu liefern hat. Vou Geldanweisungen , deren Aussah...lnng aüs irgend einem Grunde nicht erfolgen konnte, wird der Betrag

3.)

dem Einzahler zurükgestellt . die bezahlten Ta^en jedoch bleiben den Bostkafsen verfallen.

Die Bostverwaltungen werden die Ausführung (Art. 10 u. 11) moglichft zu beschleunigen suchen. Da jedoch verschiedene Vorarbeiten erfordert werden und die Ratifikation des allgemeinen Vorvertrags vorangehen sollte, so wurde in dem Vertrage selbst die Anberaumung des Begiunes den Voftperwaltungen überlassen.

Unter allen Umständen bildet auch dieser Vertrag eine sehr nüzliche Erweiterung der postalischen Verbindungen der Schweig ^iebei ist der Standpunkt der vollsten Gleichberechtigung beider Kontrahenten ^u Grunde gelegt nnd für die Gebühren immerhin eine massige proportion eingehalten worden. Die Annahme auch dieses Vertrags darf daher mit bester Ueberzeugung als räthlich erachtet werden.

Der Bundesrath stellt nunmehr den Antrag : Es sei den zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und deu Vereinigten Staaten von Ameril.a^abgeschlossenen zwei Vertragen .

1. Vertrag über die Errichtung direkter gegenseitiger Bostverbiudungen, vom 11. Oktober 1867^ 2. Vertrag über die Einführung gegenseitiger poftamtlicher Geldanweisungen, vom 12. Oktober 1867, nach Jnhalt des nachstehenden Beschlussentwnrfes die Genehmigung zu ertheiien.

B e r n , den 13. November 1867.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t .

I^ .^. Dnbs.

Der Kanter der Eidgenossenschast : ^^ieß.

40

Besch.lußentwnrf betreffend

die Genehmigung der ^ostverträge mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die B u u d e s v e r s a m m l u u g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s chast, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Ropembex

1^67,

^

nach Kenntnissnahme der zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Bostverträge ; in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bnndesversassnng, .. e schl i esst :

1. Es wird den nachzeichneten , zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und den. Bostdepartemeut der .Bereinigten Staaten von Amerika den 11. und 12. Oktober 1867 in Bern abgeschlossenen. zwei Bostvertragen, nämlich .

a.

dem Vertrage betreffend die Errichtung direkter gegenseitiger Briefpostverbindungen zwischen der ..^ehweiz und den Vereinigten Staaten, vom 11. Oktober 1867.

b. dem Vertrage über die Einführung gegenseitiger postamtlicher GeldAnweisungen zwischen der .^ehweiz und den Vereinigren Staaten, vom 12. Oktober 1.^67, die vorgehaltene Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und mit der Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe, betreffend die am 11. und 12.

Oktober d. J. mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Postverträge.

(Vom 13. November 1867.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1867

Date Data Seite

31-40

Page Pagina Ref. No

10 005 611

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.