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Vertrag für

die weitere Verbesserung de.... Postverkehrs zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Bereinigten Staaten von Amerika vermittelst Geldanweisungen, welche durch die beidseitigen Postverwaltungen aufgestellt werden.

(Vom 12. Oktober 1867.)

T.er schweizerische Bundesrath, vertreten durch die .Herren Dr. Jakob Dubs, Vizepräsidenten des Bundesrathes und Vorsteher .des schweizerischen Vostdepartementes, und Jakob Johann Ehallet..Venel, Mitglied des Bundesrathes und Vorsteher des schweizerischen Finanzdepartementes .

das Postdepartement der bereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch seinen Spezialkommissär, Herrn John A. K a s s o n , Esquire, haben sich , unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Behorden der beiden Länder, über folgende Artikel geeinigt .

Art. 1.

Die Bewohner eines der beiden Länder, welche an Bewohner des andern Landes kleiue Geldsummen senden wollen, konnen diese Sendungeu mittelst internatioualer Postanweisungen in folgender Weise ausführen.

Art. 2.

Jn jedem der beiden Länder ist wenigstens e i n Bureau für die Auswechslung von internationalen Geldauweisungen zu bezeichnen. Als solches wird bestimmt:

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. III.

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^ a. von Seite der Vereinigten Staaten : ^ew-^oxk, b. von Seite der schweizerischen Eidgenossenschaft: Basel.

Je nach Bedürfnis.. konnen im gemeinsamen Einverständnis noch weitere Bureau^ mit der Auswechslung von Geldanweisungen betraut werden.

Art. 3.

Diejenigen Versonen , ^welche solche internationale Geldsendungen zu machen wünschen, konnen sich bei einem beliebigen Geldanweisungsbureau ihres Landes eine Postanweisung (Mandat) sür den erforderlichen Betrag, weicher in d^n Vereinigten Statuten 50 Dollars (Goldwerth) und in der Schweiz die entsprechende Summe nicht übersteigen dars, verschassen. Diese Anweisung (Mandat) wird aus da.^ Auswechslungsbüreau des nämlichen .Landes gezogen. Sie soll den Ramen und die Adresse des Empfängers in dem Lande der Bestimmung enthalten und der durch das Bostdepartement des Ursprungsortes vorgeschriebenen ^Form entsprechen. Das die Anweisung ausstellende Bureau hat die..

selbe sosort dem Auswechslungsbüreau , auf welches sie gezogen ist , zu übexmachen.

Art. 4.

.Zu bestimmten Zeiten und in der durch das gemeinsame Reglement sür die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages vorzuschreibenden ^.orm hat das ^uswechslungsbüreau jedes Landes dem jenseitigen Auswechslungsbüreau .eln^gehorig ausgefertigtes Verzeichne der Geldanweisungen,

welche es seit der Versendung des lezte.. Verzeichnisses behuss Ausbe-

zahlung in dem andern Lande erhalten hat, zu übermitteln.

Unmittelbar nach Empsang dieser Liste hat das empfangende Auswechsluugsbüreau eine den. internen System der empfangenden Verwaltung entsprechende Anweisung sür ^die dem Adressaten auszubezahlende Summe zu übermachen.

Art. 5.

Um die Rechnungen zu vereinfachen und die Auswechslung der internationalen Geldanweisungen dem System jeder Verwaltung anzupassen, so wie auch zur Bequemlichkeit des Vublikums wird vereinbart, dass die .^a^en dieser Geldanweisungen zusammeuzusezeu sind: 1) aus der internen Tax^e der versendenden Verwaltung, welche die ^ewohnliche Tax^e einer internen Anweisung von gleichem Be..

trage nicht übersteigen darf,

49 2) aus der ebenfalls durch die persendende Verwaltung sestzusezenden Tax.e für die internationale Auswechslung, welche jedoch im Minimum 20 Eents in den Vereinigten Staaten und 1 Franken

in der Schweiz, und im Maximum 1 ^ des Betrags der GeldAnweisung betragen soll ;

3)

aus der internen Ta^.e der emp fangenden, .die Ausbezahlung der Geldsumme an den Adressaten besorgenden Verwaltung, welche .....^e den für eine interne Geldanweisung von gleichem Belang sestgesezten Betrag nicht übersteigen .dars.

Die beiden ersten Ta^en sind stets im Lande der Ausgabe vorauszubezahlen , und zwar je nach den von der versendenden Verwaltung auszustellenden Vorschriften entweder bei der Einzahlung des Mandates selbst, oder bei den Auswechslnngsbureaux^ durch Abzug vom Betrage der Anweisung.

Die dritte Tar^e ist stets im Lande der .Bestimmung zu beziehen,

und zwar durch das Auswechsluugsbüreau mittelst Abzugs vom Be-

trage der Anweisung oder in anderer von der empsangenden Verwaltung vorzuschreibenden Weise. Die versendende Verwaltung behält die erste und zweite Ta^e sür sich ; der empfangenden Verwaltung fällt die dritte Ta^e

zu.

Jede Verwaltung behält sich das Recht vor, das in Ziffer 2 des gegenwärtigen Artikels sür die internationale Tax^e erwähnte Maximum ^u übersehreiten, wenn .^die Kosten der internationalen Auswechslung es vorübergehend erfordern sollten.

Jede Verwaltung hat der andern ihren, aus Grundlage gegenwärtigen Vertrages auszustellende Tax^entaris mitzutheileu.

Art. 6.

Unmittelbar nach der Verifikation der halbjährlichen Rechnungen ^ hat die schuldende Verwaltung der gläubigerischen Verwaltung, aus ihre eigenen Kosten und ohne jeglichen Abzug, deu aus dem Verkehr des vorhergeheudeu Halbjahres sich ergebenden Saldo in London oder in Baris ausbezahlen zu lassen.

Die Kosten der gesammten , in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu wechselnden Korrespondenz fällt der versendenden Verwaltung zur Last.

Wenu während des Zeitraums zwischen zwei Rechnungsabschlüssen die Gewissheit eintritt, dass die eine Verwaltung der andern einen Saldo von mehr als zweitausend Dollars schuldet, so ist der glaubigerisehen

50 Verwaltung sofort eine Zahlung von annähernd entsprechendem Betrage zu leisten.

Art. 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages stüzen sieh ans die Goldwährung. Wenn es angemessen erachtet würde, im einen oder andern Lande die Auszahlung an den Adressaten der Anweisung in anderer Währung stattfinden zu lassen , so hat diese Ausbezahlung nach dem Tageskurse so genau als moglich dem Betrage in Goldwähxung zu entsprechen. Wenn es dem Ausgeber freisteht, in anderer Währung als in Gold einzuzahlen, so hat das Ausweehsbüreau in der List^. den entsprecheuden Werth iu Gold ausgeben. Das Departement, welches Zahlungen in anderer Währung als in Gold annimmt, hat das Avivaient derselben festzusezen. Die im Art. 5 hievor erwähnten Ta^beschränkungen find aus die Goldwährung basirt. sollten andere Zahlungen angenommen werden, so hätten diese Beschränkungen aus dem, dem Golde entsprechenden Betrag Anwendung zu finden.

Art. 8.

Jede gemäss Art. 4 in die Liste der Anweisungen aufgenommene Summe , welche inner einer angemessenen Frist dem Adressaten aus irgend einem Grunde nicht ausbezahlt werden kann, ist der Verwaltung des .Aufgabeortes zurül.zurechnen, um dem Ausgeber nach Massgabe der internen ^Bestimmungen des Landes der Versendung zurükerstattet zu

werden. Die Verwaltung des Bestimmungsortes behält sich jedoch das

Recht vor, vou dem Betrage der Anweisung ihre interne Ta^.e in gleicher Weise in Abzug zu bringen, wie wenn die Summe an den Adressaten bezahlt worden wäre.

Art. ..).

Jedes Auswechslungsbüreau hat in der Liste der Anweisungen die Beträge derselben in der Währuug des abseudenden Landes auzugebeu. Diese Angaben sind bei dem Auswechsluugsbüreau der Bestimmung aus Grundlage eines durch die beiden Verwaltungen einverständlich sestzusezenden Reduktiousfusses umzuwandeln.

Art. 10.

Die beiden Vostdepartemeute haben die nähern Bestimmungen für die Aussührung des gegeuwärtigen Vertrages zu vereinbaren und kouuen dieselben von Zeit zu Zeit, je nach den Erfordernissen des Dienstes, abändern.

51 Art. 11.

Gegenwärtiger Vertrag tritt von dem durch beide Verwaltungen gemeinsam festzusezeuden Tage au in Kraft, und bleibt in Anwendung, bis derselbe .durch beiderseitiges Einverstäuduiss aufgehoben wird , oder aber aus ein Jahr, nachdem die eine Verwaltung der andern ihr Verlangen zur Aushebung des Vertrags angezeigt haben wird.

Doppelt ausgefertigt in B e r n , den 12. Oktober 1867.

(L.

^

(Gez.)

Dr.

^.

^ubs.

(L. ^ (Gez.) ^. ^allet^enel.

(L.

.

^

(Gez.)

^ A. ^on.

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23.11.1867

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